Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 691
Ueber die Verfassung und den Geschäftsgang des Landrates
verweisen wir gleichfalls auf das Gesetz (Art. 19 ff.), desgl. auf v.
Seyd. Bd. 2, 178 f.
Zum Geschäftsgang sei hier nur bemerkt, daß der Landrat sich
innerhalb des Rahmens des Gesetzes auch eine Geschäftsordnung geben
kann. Nach Art. 31 Abs. I wählt der Landrat aus seiner Mitte
einen Ausschuß. Dieser Landratsausschuß besteht aus 6 Mit-
gliedern und wird alle 3 Jahre erneuert; derselbe wählt wieder aus
seiner Mitte einen Vorstand und einen Sekretär. (Art. 31.) Ueber die
Zuständigkeiten des Landratsausschusses siehe weiter unten S. 694 f.
Wie bereits wiederholt betont wurde, hat die Kreisgemeinde-
Vertretung keinen direkten Anteil an der aktiven Verwaltung der Kreis-
gemeinde bezw. der kreisgemeindlichen Angelegenheiten; demgemäß ist
auch die Zuständigkeit der Kreisvertretung in Bezug auf die Verwal-
tung aller der Einrichtungen, welche auf Kosten und aus Mitteln des
Kreises unterhalten und geführt werden, keine besonders weitgehende;
dagegen hat die Kreisvertretung nicht zu eng bemessene Befug-
nisse zur indirekten oder unmittelbaren Einwirkung auf diese Verwal-
tung durch das ihr in Bezug auf die Feststellung und Ordnung des
Kreishaushaltes zugewiesene Budgetrecht, dessen gesetzmäßige Hand-
habung ihr bei der Führung des Kreishaushaltes eine ähnliche Stellung
— wenn auch lange nicht von der Bedeutung — sichert, wie sie
dem Landtage durch die Ausübung des ihm zustehenden Budgetrechtes
bezüglich des Staatshaushaltes gewährt ist.
Von Nichtchristen ist der Eid mit Hinweglassung des Beisatzes:
„und sein heiliges Evangelium“ zu leisten.
In den folgenden Bersammlungen wird dieser Eid nur von den
neu Eintretenden geleistet.
Art. 22. Der königliche Kommissär übergibt dem Landrate bei
Eröffnung der Versammlung die Kreisfondsrechnungen und Etats zur
Prüfung, sodann jene Gegenstände, welche auf die Anträge der betreffen-
den Ministerien von dem Könige unmittelbar ausgehen, und jene das
Interesse des Regierungsbezirkes berührenden Gegenstände, welche dem
Landrate zur gutachtlichen Aeußerung überwiesen sind.
Die dem Landrate nötigen Erörterungen und Aufschlüsse werden
durch Mitglieder der Kreisregierung erteilt.
Diese Kommissäre haben das Recht, den Sitzungen beizuwohnen, um
jederzeit das Wort ergreifen zu können, und die Pflicht, auf Verlangen
des Landrates den Sitzungen desselben anzuwohnen und die erforderlichen
Aufschlüsse zu erteilen.
Art. 23. Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich. Dem-
selben steht frei, ausnahmsweise in geheimer Sitzung zu beraten und zu
beschließen.
Dies muß geschehen, wenn wenigstens ein Dritteil der anwesenden
Mitglieder es verlangt.
Art. 21. Nach jedesmaliger Eröffnung der Versammlung wird
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