Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 691 
Ueber die Verfassung und den Geschäftsgang des Landrates 
verweisen wir gleichfalls auf das Gesetz (Art. 19 ff.), desgl. auf v. 
Seyd. Bd. 2, 178 f. 
Zum Geschäftsgang sei hier nur bemerkt, daß der Landrat sich 
innerhalb des Rahmens des Gesetzes auch eine Geschäftsordnung geben 
kann. Nach Art. 31 Abs. I wählt der Landrat aus seiner Mitte 
einen Ausschuß. Dieser Landratsausschuß besteht aus 6 Mit- 
gliedern und wird alle 3 Jahre erneuert; derselbe wählt wieder aus 
seiner Mitte einen Vorstand und einen Sekretär. (Art. 31.) Ueber die 
Zuständigkeiten des Landratsausschusses siehe weiter unten S. 694 f. 
Wie bereits wiederholt betont wurde, hat die Kreisgemeinde- 
Vertretung keinen direkten Anteil an der aktiven Verwaltung der Kreis- 
gemeinde bezw. der kreisgemeindlichen Angelegenheiten; demgemäß ist 
auch die Zuständigkeit der Kreisvertretung in Bezug auf die Verwal- 
tung aller der Einrichtungen, welche auf Kosten und aus Mitteln des 
Kreises unterhalten und geführt werden, keine besonders weitgehende; 
dagegen hat die Kreisvertretung nicht zu eng bemessene Befug- 
nisse zur indirekten oder unmittelbaren Einwirkung auf diese Verwal- 
tung durch das ihr in Bezug auf die Feststellung und Ordnung des 
Kreishaushaltes zugewiesene Budgetrecht, dessen gesetzmäßige Hand- 
habung ihr bei der Führung des Kreishaushaltes eine ähnliche Stellung 
— wenn auch lange nicht von der Bedeutung — sichert, wie sie 
dem Landtage durch die Ausübung des ihm zustehenden Budgetrechtes 
bezüglich des Staatshaushaltes gewährt ist. 
Von Nichtchristen ist der Eid mit Hinweglassung des Beisatzes: 
„und sein heiliges Evangelium“ zu leisten. 
In den folgenden Bersammlungen wird dieser Eid nur von den 
neu Eintretenden geleistet. 
Art. 22. Der königliche Kommissär übergibt dem Landrate bei 
Eröffnung der Versammlung die Kreisfondsrechnungen und Etats zur 
Prüfung, sodann jene Gegenstände, welche auf die Anträge der betreffen- 
den Ministerien von dem Könige unmittelbar ausgehen, und jene das 
Interesse des Regierungsbezirkes berührenden Gegenstände, welche dem 
Landrate zur gutachtlichen Aeußerung überwiesen sind. 
Die dem Landrate nötigen Erörterungen und Aufschlüsse werden 
durch Mitglieder der Kreisregierung erteilt. 
Diese Kommissäre haben das Recht, den Sitzungen beizuwohnen, um 
jederzeit das Wort ergreifen zu können, und die Pflicht, auf Verlangen 
des Landrates den Sitzungen desselben anzuwohnen und die erforderlichen 
Aufschlüsse zu erteilen. 
Art. 23. Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich. Dem- 
selben steht frei, ausnahmsweise in geheimer Sitzung zu beraten und zu 
beschließen. 
Dies muß geschehen, wenn wenigstens ein Dritteil der anwesenden 
Mitglieder es verlangt. 
Art. 21. Nach jedesmaliger Eröffnung der Versammlung wird 
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