692 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr.
Ueber die dem Kreise gesetzlich zufallenden Lasten hat das Ge—
setz vom 23. Mai 1846 (Web. 3, 624) „die Ausscheidung der Kreis—
lasten von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betr.“
Bestimmung getroffen. Die wesentlichen Vorschriften dieses Gesetzes
befinden sich noch in Geltung. (Siehe Anhang l S. 698 ff.)
Art. IV dieses Gesetzes enthält nun — neben der Vorschrift
des Art. 15 lit. d Abs. 2 des Landratsges. bezüglich der Verwen—
dung der Kreisfonds — eines der wichtigsten Rechte der Kreisver—
tretung, indem hier bestimmt ist, daß bestehende Kreisanstalten
(welche unter Zustimmung des Landrates aus Kreismitteln errichtet
worden sind, vergl. Art. 15 lit. d Abs. 1) so lange erhalten werden
müssen und zwar aus Kreisfonds, als ihre Aufhebung nicht mit Zu—
stimmung des Landrates vom Könige beschlossen wird. Nach
dieser Bestimmung dürfen und können daher Kreisanstalten, welche
einmal unter Zustimmung des Landrates und bzw. mit Genehmigung
des Königs aus Kreismitteln errichtet worden sind, nur mit Zu-
stimmung des Landrates wieder aufgehoben werden. Weiter
hat der Landrat nach Art. 15 lit. e das Recht, für die Kreisan-
stalten Instruktionen und Ordnungen entweder selbst zu entwerfen
und zu beschließen — vorbehaltlich natürlich stets der Allerhöchsten
Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 des Ges. — dder die ihm von
der Staatsregierung vorgelegten desbezügl. Instruktionen und Ord-
nungen zu prüfen bzw. unter dem nänlichen Vorbehalte zu ändern.
unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes die Wahl
eines Präsidenten und Sekretärs für die Dauer der Jahressitzung durch
absolute Stimmenmehrheit vorgenommen.
Der Präsident leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die
Sitzungen, und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann
jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffent-
liche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens gibt, oder Unruhe in
irgend einer Art verursacht.
Zur Beschleunigung des Geschäftsbetriebes können Ausschüsse durch
Wahl aus der Mitte des Landrates gebildet werden.
Art. 25. Zu einem gültigen Beschlusse des Landrates ist die
Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteilen der Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Der Präsi-
dent hat nur bei Stimmengleichheit seine Stimme abzugeben, wo sie
sodann entscheidet.
Die Uebertragung des Stimmrechts ist nicht gestattet.
Art. 26. Zur Besorgung der Dienst= und Kanzleigeschäfte wird
von dem Präsidenten und Sekretär für die Dauer der Versammlung die
erforderliche Anzahl verpflichteter Schreiber aufsgenommen. Ein Bote
wirdutem Landrate aus der Zahl der Regierungsboten zur Verfügung
gestellt.
tritt Die Regiekosten werden innerhalb des Etats aus Kreismitteln be-
ritten.
Art. 27. Der Landrat hat über seine Verhandlungen ein nach