Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

692 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Ueber die dem Kreise gesetzlich zufallenden Lasten hat das Ge— 
setz vom 23. Mai 1846 (Web. 3, 624) „die Ausscheidung der Kreis— 
lasten von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betr.“ 
Bestimmung getroffen. Die wesentlichen Vorschriften dieses Gesetzes 
befinden sich noch in Geltung. (Siehe Anhang l S. 698 ff.) 
Art. IV dieses Gesetzes enthält nun — neben der Vorschrift 
des Art. 15 lit. d Abs. 2 des Landratsges. bezüglich der Verwen— 
dung der Kreisfonds — eines der wichtigsten Rechte der Kreisver— 
tretung, indem hier bestimmt ist, daß bestehende Kreisanstalten 
(welche unter Zustimmung des Landrates aus Kreismitteln errichtet 
worden sind, vergl. Art. 15 lit. d Abs. 1) so lange erhalten werden 
müssen und zwar aus Kreisfonds, als ihre Aufhebung nicht mit Zu— 
stimmung des Landrates vom Könige beschlossen wird. Nach 
dieser Bestimmung dürfen und können daher Kreisanstalten, welche 
einmal unter Zustimmung des Landrates und bzw. mit Genehmigung 
des Königs aus Kreismitteln errichtet worden sind, nur mit Zu- 
stimmung des Landrates wieder aufgehoben werden. Weiter 
hat der Landrat nach Art. 15 lit. e das Recht, für die Kreisan- 
stalten Instruktionen und Ordnungen entweder selbst zu entwerfen 
und zu beschließen — vorbehaltlich natürlich stets der Allerhöchsten 
Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 des Ges. — dder die ihm von 
der Staatsregierung vorgelegten desbezügl. Instruktionen und Ord- 
nungen zu prüfen bzw. unter dem nänlichen Vorbehalte zu ändern. 
unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes die Wahl 
eines Präsidenten und Sekretärs für die Dauer der Jahressitzung durch 
absolute Stimmenmehrheit vorgenommen. 
Der Präsident leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die 
Sitzungen, und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann 
jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffent- 
liche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens gibt, oder Unruhe in 
irgend einer Art verursacht. 
Zur Beschleunigung des Geschäftsbetriebes können Ausschüsse durch 
Wahl aus der Mitte des Landrates gebildet werden. 
Art. 25. Zu einem gültigen Beschlusse des Landrates ist die 
Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteilen der Mitglieder erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Der Präsi- 
dent hat nur bei Stimmengleichheit seine Stimme abzugeben, wo sie 
sodann entscheidet. 
Die Uebertragung des Stimmrechts ist nicht gestattet. 
Art. 26. Zur Besorgung der Dienst= und Kanzleigeschäfte wird 
von dem Präsidenten und Sekretär für die Dauer der Versammlung die 
erforderliche Anzahl verpflichteter Schreiber aufsgenommen. Ein Bote 
wirdutem Landrate aus der Zahl der Regierungsboten zur Verfügung 
gestellt. 
tritt Die Regiekosten werden innerhalb des Etats aus Kreismitteln be- 
ritten. 
Art. 27. Der Landrat hat über seine Verhandlungen ein nach
	        
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