Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 693
Bezüglich der gesetzlichen Kreislasten — d. h. derjenigen
Ausgaben, welche nach Maßgabe der bestehenden Gesetze (siehe beson-
ders Kreislastengesetz; von den Kreisgemeinden getragen werden müssen
und von diesen also auch nicht verweigert werden können — hat der
Landrat nach Art. 15 lit. a die Prüfung des jährlichen Voranschla-
ges und das Recht des Antrags auf Feststellung der zur Deckung
derselben erforderlichen Kreisumlage, sowie auch nach lit. b eod. die
Prüfung der Rechnungen über die Erhebung und Verwendung dieser
und überhaupt aller Kreisumlagen, sowie über die Verwaltung ande-
rer besonderer Fonds und Anstalten der Gesamtheit des Regierungs-
bezirkes; ferner das Recht der Beschwerdeführung gegen die bezüglich
der Verwaltungsthätigkeit in vorgenannten Angelegenheiten und be-
sonders für die Einhaltung der Etats verantwortlichen Verwaltungs-
stellen. (Siehe hiezu die Anm. 26 zu Art. 15 lit. b auf S. 680).
den Sitzungstagen abgeteiltes, von dem Präsidenten und Sekretär zu unter-
zeichnendes Protokoll zu führen, welches der Kreisregierung übergeben und
nach erfolgter Bescheidung in deren Archiv niedergelegt wird.
Dieses Protokoll nebst einer von dem Landrate herzustellenden
Uebersicht der Rechnungsergebnisse der Kreisfondsrechnungen und des Etats
ist sogleich nach geschlossener Versammlung durch das Kreisamtsblatt zu
veröffentlichen. 7)
Dem Landtage werden die Verhandlungen der sämtlichen Landräte
mitgeteilt.
Art. 28. Von der Kreisregierung werden alsbald nach geschlos-
sener Versammlung des Landrates dessen Verhandlungen an das Staats-
ministerium des Innern eingesendet.35)
Die königlichen Entschließungen hierauf werden in einem Abschiedes)
29 Siehe hiezu die Min.-E. vom 22. November 1852 „die Veröffent-
lichung der Landratsversammlungen betr.“ (Web. 4, 552 f.), hiezu die Min.-E.
vom 1. November 1852, ferner vom 29. Oktober 1852, vom 24. November 1852,
endlich die Min.-E. vom 14. November 1872 „die Mitteilung der gedruckten
Landratsprotokolle an die kgl. Staatsministerien betr.“ (Web. 4, 555 Anm.“ und
553 Anm.).
*.) Das kal. Staatsministerium des Innern erstattet dann im Benehmen
mit den übrigen an den einzelnen Gegenständen beteiligten Ministerien Bericht
zur Allerhöchsten Stelle.
*)Derselbe ist unterzeichnet vom Könige und gegengezeichnet von den be-
teiligten Staatsministern.
Der Landratsabschied hat für den Kreis (Regierungsbezirk) ähnliche Be-
deutung, wie der Landtagsabschied für das Königreich; er ist die allein giltige
Erklärung des königlichen Willens bzw. die Entscheidung des Königs als des
obersten Herrn des Kreises auf die Anträge, Beschlüsse und Wünsche des Land-
rates als Kreisvertretung.
Die Allerhöchste Entschließung des Königs ist durchaus maßgebend und
muß von den staatlichen Behörden vollzogen werden (siehe hiezu Art. 29 Abf. 4
des Ges.); doch kann der König eine Genehmigung bezüglich eines Antrages,
welchen der Landrat abgelehnt hat, dann nicht aussprechen, wenn die Ablehnung
(oder Genehmigung) dieses Antrages dem freien Ermessen des Landrates anheim-
gegeben und nicht etwa eine auf Gesetz oder besonderen Rechtstitel beruhende
Verpflichtung der Kreisgemeinde in Frage ist; ob aber letzteres der Fall ist,
darüber hat gleichfalls der König allein und ausschließlich zu entscheiden. Weiter