694 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr.
Endlich hat der Landrat gemäß Art. 15 lit. d Abs. 1 des Ges.
bezüglich der nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bereits nach
Art. 15 lit. a zu bestreitenden Leistungen oder Ausgaben für Kreis-
einrichtungen und Anstalten das Recht der Antragstellung auf frei-
willige Anweisung anderweitiger Leistungen, also auf das Insleben-
rufen weiterer Kreiseinrichtungen oder Anstalten, bzw. die Befugnis,
solche Leistungen auf Antrag der Landesbehörden oder mit Zustim-
mung derselben nach eigenem Ermessen zu bewilligen. Ueberhaupt
kann die Verwendung der Kreisfonds nur mit Zustimmung des Land-
rates geschehen, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, welche
ohnedies schon auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines
besonderen Rechtstitels geschehen müssen. (Art. 15 lit. d Abs. 2.)
Im ibrigen sei bezüglich der Zuständigkeit des Landrates auf
den sonstigen hier nicht besonders erörterten Inhalt des Art. 15 des
Ges. (und die Anm. hiezu) verwiesen. Siehe oben S. 685 ff.
Zur Zuständigkeit des Landratsausschusses gehört — ab-
gesehen von der speziellen Vertretung des (gerade zur betr. Zeit) nicht
versammelten Landrates in den Fällen des Art. 15 lit. h, i und k
des Ges. — die Abgabe von Gutachten in den ihm entweder von
der Staatsregierung oder durch das Gesetz zugewiesenen Fällen, ganz
zusammengefaßt, welcher durch das Regierungs= 10) und Kreisamtsblatt
öffentlich bekannt gemacht wird.
Art. 29. Der Landrat eines Regierungsbezirkes darf weder mit
dem Landrate eines anderen Regierungsbezirkes, noch mit anderen Be-
hörden als der Kreisregierung, noch endlich mit einzelnen Körperschaften
oder Privaten in Geschäftsberührung treten, wohl aber ist ihm die Ein-
vernehmung von Sachverständigen, soweit diese ohne Verzögerung ge-
schehen kann, gestattet.
Beschlieh der Landrat durch Majorität von zwei Drittel seiner
Mitglieder die Einvernehmung von Sachverständigen, welche mit Kosten
verbunden ist, so werden diese Kosten aus den Regiemitteln des Land-
rates gedeckt.
Beschwerden im Sinne des Art. 15 lit. 1 können von dem Land-
rate sogleich unmittelbar an das Staatsministerium des Innern einge-
sendet werden.
Durch die Kreisregierung allein werden die Beschlüsse der Land-
rate T Vollzuge gebracht, und durch sie alle nötigen Erhebungen ver—
anlaßt.“1)
Art. 30. Der Landrat darf keine Instruktionen einholen oder
siehe über Inhalt und rechtliche Bedeutung des Landratsabschiedes v. Seyd. Bd.
2, 180 Abs. 1auch 168 Abs. 1.
0) jetzt das „Gesetz- und Verordnungsblatt“.
*1) Dem Landrate wie dem Landratsausschusse steht überhaupt eine aktive
Verwaltung des Kreises nicht zu, die gesamte Thätigkeit der eigentlichen Ver-
waltung des Regierungsbezirkes erfolgt vielmehr durch die kgl. Behörden, in erster
Linie die kgl. Kreisregierung, siehe Text S. 684 ff.