Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

694 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Endlich hat der Landrat gemäß Art. 15 lit. d Abs. 1 des Ges. 
bezüglich der nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bereits nach 
Art. 15 lit. a zu bestreitenden Leistungen oder Ausgaben für Kreis- 
einrichtungen und Anstalten das Recht der Antragstellung auf frei- 
willige Anweisung anderweitiger Leistungen, also auf das Insleben- 
rufen weiterer Kreiseinrichtungen oder Anstalten, bzw. die Befugnis, 
solche Leistungen auf Antrag der Landesbehörden oder mit Zustim- 
mung derselben nach eigenem Ermessen zu bewilligen. Ueberhaupt 
kann die Verwendung der Kreisfonds nur mit Zustimmung des Land- 
rates geschehen, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, welche 
ohnedies schon auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines 
besonderen Rechtstitels geschehen müssen. (Art. 15 lit. d Abs. 2.) 
Im ibrigen sei bezüglich der Zuständigkeit des Landrates auf 
den sonstigen hier nicht besonders erörterten Inhalt des Art. 15 des 
Ges. (und die Anm. hiezu) verwiesen. Siehe oben S. 685 ff. 
Zur Zuständigkeit des Landratsausschusses gehört — ab- 
gesehen von der speziellen Vertretung des (gerade zur betr. Zeit) nicht 
versammelten Landrates in den Fällen des Art. 15 lit. h, i und k 
des Ges. — die Abgabe von Gutachten in den ihm entweder von 
der Staatsregierung oder durch das Gesetz zugewiesenen Fällen, ganz 
zusammengefaßt, welcher durch das Regierungs= 10) und Kreisamtsblatt 
öffentlich bekannt gemacht wird. 
Art. 29. Der Landrat eines Regierungsbezirkes darf weder mit 
dem Landrate eines anderen Regierungsbezirkes, noch mit anderen Be- 
hörden als der Kreisregierung, noch endlich mit einzelnen Körperschaften 
oder Privaten in Geschäftsberührung treten, wohl aber ist ihm die Ein- 
vernehmung von Sachverständigen, soweit diese ohne Verzögerung ge- 
schehen kann, gestattet. 
Beschlieh der Landrat durch Majorität von zwei Drittel seiner 
Mitglieder die Einvernehmung von Sachverständigen, welche mit Kosten 
verbunden ist, so werden diese Kosten aus den Regiemitteln des Land- 
rates gedeckt. 
Beschwerden im Sinne des Art. 15 lit. 1 können von dem Land- 
rate sogleich unmittelbar an das Staatsministerium des Innern einge- 
sendet werden. 
Durch die Kreisregierung allein werden die Beschlüsse der Land- 
rate T Vollzuge gebracht, und durch sie alle nötigen Erhebungen ver— 
anlaßt.“1) 
Art. 30. Der Landrat darf keine Instruktionen einholen oder 
siehe über Inhalt und rechtliche Bedeutung des Landratsabschiedes v. Seyd. Bd. 
2, 180 Abs. 1auch 168 Abs. 1. 
0) jetzt das „Gesetz- und Verordnungsblatt“. 
*1) Dem Landrate wie dem Landratsausschusse steht überhaupt eine aktive 
Verwaltung des Kreises nicht zu, die gesamte Thätigkeit der eigentlichen Ver- 
waltung des Regierungsbezirkes erfolgt vielmehr durch die kgl. Behörden, in erster 
Linie die kgl. Kreisregierung, siehe Text S. 684 ff.
	        
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