Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 695
besonders aber die wichtige Befugnis, bezüglich der (— durch die
Staatsbehörden besorgten —) Verwaltung des Kreisvermögens sowie
der Kreisanstalten und Kreisstiftungen (siehe Anm. 27 zu Art. 15
lit. e) die ihm sachdienlich erscheinenden Anträge zu stellen und — um
dies thun, also sich vorher geeignet informieren zu können — persönlich
annehmen, keine öffentlichen Bekanntmachungen erlassen oder Deputatio-
nen abordnen noch empfangen. 4)
Jedes Mitglied desselben ist verpflichtet, das Interesse der ganzen
Kreisgemeinde und nicht blos seines Wahldistriktes zu vertreten.
Art. 31. Der Landrat wählt aus seiner Mitte einen Ausschuß
mit absoluter Stimmenmehrheit.
Derselbe besteht aus sechs Mitgliedern, für welche gleichzeitig eben
so viele Ersatzmänner zu wählen sind und wird alle drei Jahre erneuert.
Bezüglich dieser Wahlen finden die Bestimmungen des Artikels 15
Absatz 2 des Gesetzes über die Distriktsräte gleichmäßige Anwendung.
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand und Sekre-
tär und zeigt diese Wahl der Kreisregierung an.
Art. 32. Dem Landrate steht es zu, den gewählten Mitgliedern
des Ausschusses eine angemessene Entschädigung aus Kreismitteln zu be-
stimmen.
Art. 33. Der Landratsausschuß hat
àa. den Landrat, wenn derselbe nicht versammelt ist, in den Art. 15
lit. h, i und k bezeichneten Angelegenheiten zu vertreten, soferne
sie nicht bis zur nächsten Sitzung verschoben werden können;
D. sein Guchtachten in allen Fällen abzugeben, welche ihm zu
diesem Zwecke durch das Gesetz oder der Staatsregierung zuge-
wiesen werden;
c. in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens der Kreisgemeinde
und auf die Verwaltung der Kreisanstalten und Kreisstiftungen 1½)
die ihm sachdienlich scheinenden Anträge zu stellen; zu diesem
Zwecke ist der Ausschuß befugt, von den aus Mitteln der Kreis-
gemeinde entstehenden oder vorhandenen Einrichtungen und
Anstalten persönlich Einsicht zu nehmen;
(I. dem Landrate bei seiner Jahressitzung über 13) 11) seine Geschäfts-
führung Bericht zu erstatten.
*) Ueber den Begriff „Kreisstiftung“ siehe oben Anm. 27. Ueber „Kreis-
anstalten“ siehe auch Art. 41 Abs. I des Armenges. in der Fassung vom 3. Fe-
bruar 1888 in Anm. 3 zu Art. I des Kreislastenges., unten Anhang 1 S. 698.
*.) Der Landratsausschuß kann vom Landrate in bestimmten Fällen mit
königlicher Genehmigung auch autorisiert werden, Beschlüsse für den Landrat bzw.
statt und Namens desselben zu fassen. Vergl. hiezu v. Seydel Bd. 2, 167 f.
Von diesen Beschlüssen, welche gewissermaßen vom Landrate schon vorher
genehmigt sind, erstattet dann der Landratsausschuß nach Art. 33 lit. d bei der
nächsten Landratsversammlung Bericht und werden diese Beschlüsse dann hierauf
der Allerhöchsten Eutscheidung gemäß Art. 28 entgegengeführt.
“) Ueber die Zuständigkeit des Landratsausschusses bezüglich der Kreis-
armenpflege siehe vorstehende Anm. 42, ferner Art. 41 Abs. II des Armenges. in
der Fassung vom 3. Februar 1888 und Anm. 3 zu Art. I des Kreislastengef.,
unten Anhang I S. 698.