Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 695 
besonders aber die wichtige Befugnis, bezüglich der (— durch die 
Staatsbehörden besorgten —) Verwaltung des Kreisvermögens sowie 
der Kreisanstalten und Kreisstiftungen (siehe Anm. 27 zu Art. 15 
lit. e) die ihm sachdienlich erscheinenden Anträge zu stellen und — um 
dies thun, also sich vorher geeignet informieren zu können — persönlich 
  
annehmen, keine öffentlichen Bekanntmachungen erlassen oder Deputatio- 
nen abordnen noch empfangen. 4) 
Jedes Mitglied desselben ist verpflichtet, das Interesse der ganzen 
Kreisgemeinde und nicht blos seines Wahldistriktes zu vertreten. 
Art. 31. Der Landrat wählt aus seiner Mitte einen Ausschuß 
mit absoluter Stimmenmehrheit. 
Derselbe besteht aus sechs Mitgliedern, für welche gleichzeitig eben 
so viele Ersatzmänner zu wählen sind und wird alle drei Jahre erneuert. 
Bezüglich dieser Wahlen finden die Bestimmungen des Artikels 15 
Absatz 2 des Gesetzes über die Distriktsräte gleichmäßige Anwendung. 
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand und Sekre- 
tär und zeigt diese Wahl der Kreisregierung an. 
Art. 32. Dem Landrate steht es zu, den gewählten Mitgliedern 
des Ausschusses eine angemessene Entschädigung aus Kreismitteln zu be- 
stimmen. 
Art. 33. Der Landratsausschuß hat 
àa. den Landrat, wenn derselbe nicht versammelt ist, in den Art. 15 
lit. h, i und k bezeichneten Angelegenheiten zu vertreten, soferne 
sie nicht bis zur nächsten Sitzung verschoben werden können; 
D. sein Guchtachten in allen Fällen abzugeben, welche ihm zu 
diesem Zwecke durch das Gesetz oder der Staatsregierung zuge- 
wiesen werden; 
c. in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens der Kreisgemeinde 
und auf die Verwaltung der Kreisanstalten und Kreisstiftungen 1½) 
die ihm sachdienlich scheinenden Anträge zu stellen; zu diesem 
Zwecke ist der Ausschuß befugt, von den aus Mitteln der Kreis- 
gemeinde entstehenden oder vorhandenen Einrichtungen und 
Anstalten persönlich Einsicht zu nehmen; 
(I. dem Landrate bei seiner Jahressitzung über 13) 11) seine Geschäfts- 
führung Bericht zu erstatten. 
*) Ueber den Begriff „Kreisstiftung“ siehe oben Anm. 27. Ueber „Kreis- 
anstalten“ siehe auch Art. 41 Abs. I des Armenges. in der Fassung vom 3. Fe- 
bruar 1888 in Anm. 3 zu Art. I des Kreislastenges., unten Anhang 1 S. 698. 
*.) Der Landratsausschuß kann vom Landrate in bestimmten Fällen mit 
königlicher Genehmigung auch autorisiert werden, Beschlüsse für den Landrat bzw. 
statt und Namens desselben zu fassen. Vergl. hiezu v. Seydel Bd. 2, 167 f. 
Von diesen Beschlüssen, welche gewissermaßen vom Landrate schon vorher 
genehmigt sind, erstattet dann der Landratsausschuß nach Art. 33 lit. d bei der 
nächsten Landratsversammlung Bericht und werden diese Beschlüsse dann hierauf 
der Allerhöchsten Eutscheidung gemäß Art. 28 entgegengeführt. 
“) Ueber die Zuständigkeit des Landratsausschusses bezüglich der Kreis- 
armenpflege siehe vorstehende Anm. 42, ferner Art. 41 Abs. II des Armenges. in 
der Fassung vom 3. Februar 1888 und Anm. 3 zu Art. I des Kreislastengef., 
unten Anhang I S. 698.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.