Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

696 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Einsicht von allen aus Mitteln der Kreisgemeinde unterhaltenen 
sowohl bereits vorhandenen als neu entstehenden Einrichtungen und 
Anstalten zu nehmen. 
Ferner siehe Anm. 43 zu Art. 33 lit. d auf vorst. S. 695. 
Der Landratsausschuß hat über seine gesamte Geschäftsführung 
bei den allzjährlich stattfindenden Sitzungen des Landrates dem letzteren 
Bericht zu erstatten. (Art. 33 lit. d.) 
Ueber den Geschäftsgang des Landratsausschusses siehe die Art. 
34 und 35. Im Falle der Auflösung des Landrates hat der von 
ihm aus seiner Mitte gewählte Ausschuß die Geschäfte so lange fort- 
zuführen, bis der neue Landrat gewählt, konstituiert und aus dessen 
Mitte wieder ein neuer Ausschuß gewählt ist (Art. 36). 
Schließlich sei noch hervorgehoben, daß — wie bereits oben 
angedeutet — sämtliche Verhandlungen und Beschlüsse des Land- 
rates zu ihrer Giltigkeit und bezw. Vollziehbarkeit der Allerhöchsten 
Genehmigung bedürfen. Demgemäß sind nach Art. 28 d. Ges. als- 
Art. 34. Der Ausschuß versammelt sich in der Regel am Sitze 
der Kreisregierung und nur auf Einberufung derselben. 
Die Einberufung hat jedoch zu erfolgen, wenn wenigstens drei 
Ausschußmitglieder darauf antragen. 
Er kann nur mit der Kreisregierung in Geschäftsberührung treten. 
und nur an Diese Anträge stellen und Gutachten abgeben. Derselbe ist 
befugt, wenn seine Anträge von der Kreisregierung nicht beachtet werden, 
um telbar bei dem betreffenden Staatsministerium Beschwerde einzu- 
reichen. 
Art. 35. Der Ausschuß kann nur beraten und beschließen, wenn 
zwei Dritteile seiner Mitglieder anwesend sind. 
Er faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet jene des Vorstandes. 
Kann wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl die 
Sitzung nicht stattfinden, so kommen die Vorschriften im Art. 14 des 
Gesetzes über die Distriktsräte zur Anwendung. 
Alrt. 36. Im Falle der Auflösung eines Landrates hat der 
Ausschuß seine Verrichtungen fortzusetzen, bis der Landrat neu gewählt, 
und der Ausschuß aus seiner Mitte neu bestellt sein wird. 
Art. 37. Das gegenwärtige Gesetz ist durch das Gesetzblatt und 
das Amtsblatt der Pfalz zu verkünden und tritt zugleich mit dem Gesetze 
über die Distriktsräte in Wirksamkeit. 
Von diesem Zeitpunkte an erlöschen das Gesetz vom 15. August 
1828 über Einführung der Landräte, der § 16 des Landtagsabschiedes 
vom 29. Degember 1831 und das Gesetz vom 17. November 1837, einige 
Abänderungen des Gesetzes über die Einführung der Landräte betreffend, 
sodann die Bestimmungen im Art. VI Nr. 5 des Gesetzes vom 23. Mai 
1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die 
Bildung der Kreisfonds betreffend, und alle sonstigen entgegenstehenden 
Vorschriften.
	        
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