696 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr.
Einsicht von allen aus Mitteln der Kreisgemeinde unterhaltenen
sowohl bereits vorhandenen als neu entstehenden Einrichtungen und
Anstalten zu nehmen.
Ferner siehe Anm. 43 zu Art. 33 lit. d auf vorst. S. 695.
Der Landratsausschuß hat über seine gesamte Geschäftsführung
bei den allzjährlich stattfindenden Sitzungen des Landrates dem letzteren
Bericht zu erstatten. (Art. 33 lit. d.)
Ueber den Geschäftsgang des Landratsausschusses siehe die Art.
34 und 35. Im Falle der Auflösung des Landrates hat der von
ihm aus seiner Mitte gewählte Ausschuß die Geschäfte so lange fort-
zuführen, bis der neue Landrat gewählt, konstituiert und aus dessen
Mitte wieder ein neuer Ausschuß gewählt ist (Art. 36).
Schließlich sei noch hervorgehoben, daß — wie bereits oben
angedeutet — sämtliche Verhandlungen und Beschlüsse des Land-
rates zu ihrer Giltigkeit und bezw. Vollziehbarkeit der Allerhöchsten
Genehmigung bedürfen. Demgemäß sind nach Art. 28 d. Ges. als-
Art. 34. Der Ausschuß versammelt sich in der Regel am Sitze
der Kreisregierung und nur auf Einberufung derselben.
Die Einberufung hat jedoch zu erfolgen, wenn wenigstens drei
Ausschußmitglieder darauf antragen.
Er kann nur mit der Kreisregierung in Geschäftsberührung treten.
und nur an Diese Anträge stellen und Gutachten abgeben. Derselbe ist
befugt, wenn seine Anträge von der Kreisregierung nicht beachtet werden,
um telbar bei dem betreffenden Staatsministerium Beschwerde einzu-
reichen.
Art. 35. Der Ausschuß kann nur beraten und beschließen, wenn
zwei Dritteile seiner Mitglieder anwesend sind.
Er faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet jene des Vorstandes.
Kann wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl die
Sitzung nicht stattfinden, so kommen die Vorschriften im Art. 14 des
Gesetzes über die Distriktsräte zur Anwendung.
Alrt. 36. Im Falle der Auflösung eines Landrates hat der
Ausschuß seine Verrichtungen fortzusetzen, bis der Landrat neu gewählt,
und der Ausschuß aus seiner Mitte neu bestellt sein wird.
Art. 37. Das gegenwärtige Gesetz ist durch das Gesetzblatt und
das Amtsblatt der Pfalz zu verkünden und tritt zugleich mit dem Gesetze
über die Distriktsräte in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkte an erlöschen das Gesetz vom 15. August
1828 über Einführung der Landräte, der § 16 des Landtagsabschiedes
vom 29. Degember 1831 und das Gesetz vom 17. November 1837, einige
Abänderungen des Gesetzes über die Einführung der Landräte betreffend,
sodann die Bestimmungen im Art. VI Nr. 5 des Gesetzes vom 23. Mai
1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den Staatslasten und die
Bildung der Kreisfonds betreffend, und alle sonstigen entgegenstehenden
Vorschriften.