Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 697 
bald nach Schluß der Landratsversammlungen die gesamten Verhand— 
lungen an das kgl. Staatsministerium des Innern durch die kgl. 
Kreisregierungen einzusenden. (Siehe Anm. 38 zu Art. 28.) — 
Auch sind nach Art. 27 Abs. 3 d. Ges. dem Landtage die Verhand— 
lungen der sämtlichen Landräte mitzuteilen. — 
Die Genehmigung oder Nichtgenehmigung dieser landrätlichen 
Verhandlungen und Beschlüsse seitens der Allerhöchsten Stelle erfolgt 
durch besondere kgl. Entschließung, welche — wie beim Landtage durch 
den Landtagsabschied — so auch hier in einem besonderen Abschiede, 
dem sogenannten Landratsabschied, zusammengefaßt und durch das 
Ges.= u. Verordn.-Bl., sowie das Kreisamtsblatt publiziert werden. 
(Siehe Anm. 39 zu Art. 28.) 
Der Vollzug der genehmigten Landratsbeschlüsse erfolgt aber 
nicht durch den Landrat bezw. für denselben durch dessen Ausschuß, 
sondern, wie bereits oben erwähnt, durch die staatlichen Behörden, 
welchen überhaupt die wirkliche aktive Verwaltung der kreisgemeind- 
lichen Angelegenheiten und bezw. der Kreisgemeinde selbst zusteht, also 
in erster Linie durch die kgl. Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
(Siehe hiezu Art. 29 Abs. 4 d. Ges.; vergl. auch Form.-Verordn. 
vom 17. Dezember 1825 §§ 21 und 24: Web. 2, 286 und 287.) 
Bezüglich der Kreisarmenpflege verweisen wir schließlich 
noch auf Art. 41 mit 38 Abs. 2 bis 5 des Armengesetzes in der 
Fassung vom 30. Juli 1899 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 502 f.), auch 
auf Art. 1 Ziff. 4, 5, 6 und 8 des Kreislastengesetzes, sowie endlich 
auf Bd. III „Armenwesen“.
	        
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