Anhang l.
Geletz
vom 23. Mai 1846 „die Ausscheidung der Kreislasten von den Staats-
lasten und die Bildung der Kreisfonds“ 1) betr.
Art. I, III bis IX (X bis XIV hier gegenstandslos).
Art. I.
Als Kreislasten werden erklärt und auf die dafür zu bildenden
Fonds der einzelnen Regierungsbezirke überwiesen:
1) der Aufwand für Erhebung und Verwaltung der Kreisfonds,
2) der Bedarf des Landrates;
3) Kreis-Landwirtschafts= und Gewerbsschulen?), dann sonstige
Kreis-Anstalten für Undustrie und Kultur;
4) allgemeine Sanitäts-Anstalten des Regierungs-Bezirkes, nament-
lich Kranken-, Gebär= und Irren-Häuser);
5) Kreis-Armen und Findel-Häuser 3);
6) Kreis-Beschäftigungs-Anstalten#s)
!) Das Gesetz vom 23. Mai 1846 ist aus einer umfassenden Revision des
Gesetzes vom 17. November 1837 (Web. 3, 202) hervorgegangen bezw. an die
Stelle dieses letztgenannten Gesetzes getreten.
") Hiezu siehe Verordn. vom 14. Mai 1864 (Web. 6, 298) „die Reorga-
nisation der technischen Lehranstalten“, welche aber durch spätere Verordn. wieder
außer Wirksamkeit trat; speziell für die Schulordnung der Gewerbeschulen siehe
Verordn. vom 1. Oktober 1870 bezw. die jetzt an die Stelle der Verordn. vom
29. April 1877 über die „Umbildung der Gewerbeschulen in Realschulen“ (Web.
12, 67 ff.) getretene und nunmehr giltige Verordn. vom 11. September 1894:
„Die Schulordnung für die Realschulen in Bayern betr.“ (Web. 22, 700 ff.).
*) Vergl. hiezu den Wortlaut des von der „Kreisarmenpflege“ handelnden
Art. 41 des Armengesetzes in der Fassung vom 3. Februar 1888:
I. Die Kreisarmenpflege umfaßt alle auf öffentliche Armenpflege bezüg-
lichen Leistungen, welche den Kreisgemeinden auf Grund gesetzmäßiger
Beschlüsse ihrer Vertreter oder auf Grund besonderer gesetzlicher Be-
stimmungen obliegen, namentlich die Unterhaltung und Begründung
von Wohlthätigkeits-) und Beschäftigungsanstalten, Armenkolonien, Irren=
häusern und anderen Sanitätsaustalten, und die Unterstützung der mit
Armenlasten überbürdeten Distriktsgemeinden. (Siehe hiezu Art. 38
Abs. 2 bis 5 des Armengesetzes.)
II. Die Kreisarmenpflege gehört zum Wirkungskreise des Landrates und
des Landratsausschusses nach Maßgabe der Art. 15 und 33 des Gesetzes
vom 28. Mai 1852, die Landräte betr., welches Gesetz auch auf die
Deckung des Bedarfs der Kreisarmenpflege Anwendung findet.
III. Der Landrat hat bei jeder seiner ordentlichen Jahresversammlungen
(vergl. Art. 19 des Landratsgesetzes) darüber zu beraten und zu be-
schließen, ob und in welchem Umfange einzelne Distriktsgemeinden des
Kreises als mit Armenlasten überbürdet erscheinen und deshalb einer
Kreisunterstützung bedürfen.
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*) S. Anhang II Ziff. 2 S. 701.