Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang I. Gesetz v. 23. Mai 1846 die Ausscheidung der Kreislasten 2c. 699 
7) alle Ausgaben, welche etwa künftig noch durch besondere Gesetze 
den Kreisfonds werden überwiesen werden!));: 
8) alle Ausgaben, welche auf den Antrag des Landrates wegen 
ihres Nutzens für das Gesamtinteresse des Regierungsbezirks, 
oder zur Erleichterung von Distrikts= und Gemeinde-Lasten 3) 5), 
mit Genehmigung des Königs auf die Kreisfonds innerhalb 
des durch das Budget festgesetzten Maximums des Kreisauf- 
wandes übernommen werden. 
Art. II. 
(Handelt von dem pfälzischen Kreise.) 
Art. III. 
Der Bedarf für die in den Art. I und II ausgesprochenen Kreis- 
lasten ist nur insoweit aus Kreisfonds zu bestreiten, als derselbe nicht in 
den Mitteln zunächst verpflichteter Stiftungen, Gemeinden oder Distrikte 
seine Deckung findet. 
Art. IV. 
Bestehende Kreisanstalten sind aus den Kreisfonds so lange zu er- 
halten, als ihre Aufhebung nicht mit Zustimmung des Landrats vom 
Könige beschlossen wird. 
Art. V. 
Wo nicht der im Art. IV vorgesehene Fall eintritt, und wo nicht 
besondere Gesetze oder Rechtstitel die Kreisfonds zu bestimmten Leistungen 
verpflichten, da kann die Verwendung der Kreisfonds überhaupt, und 
namentlich die Errichtung neuer Kreisanstalten auf Kosten dieser Fonds, 
nur mit Zustimmung des Landrates geschehen. 
Art. VI. 
Die zur Deckung sämtlicher Kreisausgaben zu bildenden Kreisfonds 
werden gebildet: 
I) durch die auf bestehenden speziellen Rechtstiteln und Bewilli- 
gungen beruhenden Fundations= und Dotations-Beiträge des 
Staates oder der Gemeinden; 
2) durch die aus der Staatskasse nach den Budgets zu entrichtende 
Kreis-Schuldotation; » 
3) durch den budgetmäßigen Zuschuß der Staatskasse für Industrie 
und Kultur, oder für andere Kreiszwecke; 
4) durch die Zuflüsse aus sonstigen Einnahmsquellen; 
5) aufgehoben. (S. Art. 37 Abs. 2 des Landrats-Ges. S. 696.) 
) Hiezu siehe: 
a. das in vorstehender Anm. 3 genannte Armengesetz. 
b. Art. 2—12 des Uferschutzgesetzes und Art. 15 des Be= und Entwässerungs- 
gesetzes vom 28. Mai 1852, siehe oben S. 688 Anm. 36 lit. bj 
. Art. 6 und 8 des Schuldotationsgesetzes oben S. 689 Anm. 36 lit. c. 
5) Außer Art. 41 Abs. III siehe Art. 38 Abs. II—V des Armengesetzes 
vom 3. Februar 1888.
	        
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