Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

700 Anhang I. Gesetz v. 23. Mai 1846 die Ausscheidung der Kreislasten rc. 
Der Betrag der zu erhebenden Kreisumlagen wird alljährlich mit 
Zustimmung des Landrates von dem Könige durch den Landrats-Ab- 
schied bestimmt. 
Die Verhandlungen der Landräte sind jeder Stände-Versammlung 
vorzulegen. 
Art. VII. 
Die budgetmäßig oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde für einen 
gewissen Zweck bestimmten Zuflüsse dürfen ausschließlich nur hiefür ver- 
wendet werden. 
Art. VIII. 
Die ganze ordentliche Kreis-Schuldotation, wie solche durch das 
Budget von 1843 festgesetzt e und die allenfalls künftig noch durch das 
Budget zu gewährende Erhöhung der Dotation wird nach Abzug der auf 
den Etats der Lyzeen, Gymnasien und der damit verbundenen Latein- 
schulen, dann der die Schullehrer-Seminarien nach dem Etat von 1844,45 
treffenden Summen, den deutschen und isolierten lateinischen Schulen 
überwiesen, und die Verteilung unter die einzelnen Anstalten dieser Art 
mit Zustimmung der Landräte vorgenommen. 
— 
Wenn entbehrliche Staatsgebäude zur unentgeltlichen Benützung 
für Kreisanstalten überlassen werden, so gehen die Adaptierungs= und 
Unterhaltungskosten auf die Kreisfonds für die Dauer dieser Benützung 
über. 
Werden dergleichen Gebäude durch eine Regierungs-Verfügung zur 
Erfüllung eines allgemeinen Staatszweckes wieder zurückgenommen, und 
dem Regierungsbezirk entzogen, so hat die Staatskasse nicht nur die Me- 
liorationen, sondern auch die auf die Herrichtung für den besonderen 
Kreiszweck erlaufenen Ausgaben dem Kreisfonde zu ersetzen. 
Art. X—XIV hier gegenstandslos.
	        
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