Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

704 Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 
Bl. S. 633 ff.); ferner für Anwendung des Reichsstempelgesetzes die Min.-Bek. 
vom 3. August 1897 über die Notierung von Terminpreisen für Waren an in- 
ländischen Börsen (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 275 f.). 
Endlich ist noch auf S. 64 zu Anm. 11 Abs. 2 (Wechselstempelsteuer) am 
Ende beizufügen: und zu letzterer die Bekanntmachung vom 21. September 1899 
(Reichs-Ges.-Bl. 553) betr. das Verfahren bei Erstattung verdorbener Wechsel- 
stempelzeichen, durch welche die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869 in Abs. 
4 Ziff. 3 und in Abs. 5 abgeändert worden ist. 
Nachtrag zu Bd. I S. 99 f. § 35a Anm. 31. Zu Art. 4 Ziff. 7 und 14 
der Reichsverfassung. Dieser Anm. 31 ist als Abs. 3 beizufügen: Zu Ziff. 7 und 
14 siehe auch das Reichs-Ges. vom 22. Juni 1899 betr. das Flaggenrecht der 
Kauffahrtei-Schiffe (Reichs-Ges.-Bl. 1899 Nr. 24 S. 319 f.); speziell und beson- 
ders über die Kriegs-Marine das Gesetz vom 10. April 1898 betr. die deutsche 
Flotte (das sogenannte Flottengesetz); Reichs-Ges.-Bl. 1898 Nr. 15 S. 165 ff. 
Eine neue Flottenvorlage behufs Vergrößerung der deutschen Flotte in einer der 
Bedeutung des deutschen Handels und dem Ansehen des deutschen Reiches ent- 
sprechenden Weise steht in naher Aussicht. 
Nachtrag zu § 44 Bd. 1 S. 159 ff.: 
Die Auswanderung. 
Das Auswanderungswesen wurde durch das Reichs-Ges. vom 9. Juni 1897 
(Reichs-Ges.-Bl. 1897 S. 463 ff.) neu geregelt. Auf Grund des § 21 dieses Ge- 
setzes hat der Bundesrat unterm 14. März 1898 über den Geschäftsbetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Agenten ausführliche besondere Bestimmungen 
getroffen. Diese sind durch Bundesratsbekanntmachung vom 14. März 1898 im 
Reichs-Ges.-Bl. von 1898 Nr. 10 S. 39 ff. publiziert. Im Hinblick auf den 
§ 26 Abs. 2 dieser Bundesratsbekanntmachung wurde zum Vollzuge des vorge- 
nannten Auswanderungsgesetzes vom 9. Juni 1897 durch kgl. bayr. Verordn. vom 
28. März 1898 (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 171 f.) über den Geschäftsbetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Agenten bestimmt: 
1. daß die Befugnisse der „Landeszentralbehörde“ und der „Aufsichts- 
börde"“ vom kgl. Staatsministerium d. J., die Befugnisse der „höheren 
Verwaltungsbehörden“ von den kgl. Kreisregierungen, K. d. J., und 
jene der „Polizeibehörden“ von den Distrikts= und Ortspolizeibehörden, 
f in München von der kgl. Polizeidirektion ausgeübt werden, 
erner: 
2. daß die kgl. Verordn. vom 7. Juni 1862 betr. die Beförderung von 
Auswanderern nach überseeischen Ländern mit 1. April 1898 außer 
Kraft tritt, da mit 1. April 1898 die reichsgesetzlichen Bestimmungen 
in Wirksamkeit traten (8 50 des Ges. vom 9. Juni 1897); 
weiter ist durch kgl. bahr. Verordn. vom 29. März 1898 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 
S. 172 f.) angeordnet, daß die von den Auswanderungsunternehmern und Agenten 
nach den §§ 5, 7 und 14 des Auswanderungsgesetzes zu bestellenden Kautionen 
in barem Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder eines 
Bundesstaates bei den Distriktsverwaltungsbehörden der gewerblichen Niederlassung 
des Unternehmers und Agenten und, wenn der Unternehmer eine gewerbliche 
Niederlassung im Reichsgebiete, der Agent eine solche in Bayern nicht hat (8§ 4 a 
bezw. § 13 Abs. 1 des Ges.), bei der Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnorts 
des vom Unternehmer bestellten Bevollmächtigten bezw. des Agenten (in München 
bei der kgl. Polizeidirektion) zu hinterlegen und gleich anderen Administrativ- 
depositen zu behandeln sind. 
Außerdem darf in sämtlichen obenbezeichneten Fällen den Auswanderungs- 
unternehmern und Agenten gestattet werden, die zu bestellenden Sicherheiten 
* bei der Rendantur des Reichsinvalidenfonds in Berlin (Voßstraße) zu 
interlegen.
	        
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