Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 707 
digen Ergebnisse führen sollte, eine zweite Wahlhandlung stattfinden 
wird, 
4. daß sofort nach Verkündung des Ergebnisses der ersten Wahlhand- 
lung bekannt gegeben wird, ob eine zweite Wahlhandlung stattfindet, 
wann diese beginnt und endigt, wie viele Wahlmänner hiebei zu 
wählen sind und wann das Ergebnis bekannt gemacht werden wird, 
daß bezüglich etwa noch erforderlicher weiterer Wahlhandlungen das 
gleiche Verfahren Platz greifen wird. 
Wegen des Endtermines einer etwa noch erforderlichen zweiten 
Wahlhandlung hat der Wahlkommissär vor der obigen Verkündigung 
sich mit dem Wahlausschusse zu benehmen. 
1) § 43 (S. 270 Anm. 43 a) lautet nunmehr: Hat sich in der ersten 
Wahlhandlung für keinen Wahlmann oder doch nicht für die Vollzahl 
der zu wählenden Wahlmänner die absolute Stimmenmehrheit ergeben, 
so ist eine zweite Wahlhandlung erforderlich. Diese Wahlhandlung 
kann entweder sofort nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wahl- 
handlung begonnen oder bei dieser Bekanntgabe auf einen kurzen Ter- 
min später oder auf den nächstfolgenden Tag anberaumt werden. 
Letzteres hat nur ausnahmsweise und nur in solchen Urwahlbezirken 
zu geschehen, wo ein absolutes Bedürfnis dafür vorliegt; ein solches 
wird hauptsächlich vereinzelt in größeren Städten hervortreten. Hiebei 
wird immer vorausgesetzt, daß die Wähler am Orte der Wahlhandlung 
selbst oder in nicht zu weiter Entfernung von demselben ihren Wohn- 
sitz haben. 
8) § 45 (S. 270 f. Anm. 43 a) lautet jetzt: Am Anfange der zweiten 
Wahlhandlung hat von Seiten des Wahlkommissärs eine Verkündung 
nach Maßgabe der hier siungemäß anzuwendenden Vorschriften des § 33 
zu erfolgen. 
zu §P6 (S. 275 Anm. 55) ist zu bemerken, daß das in diesem § 56 
genannte Protokoll bei der Urwahl, abgedruckt als Anlage I der Min. E. 
vom 2. April 1881 bei Web. Bd. 15, 42 f. (Min.-Bl. 1881 S. 94 ff.) 
in Abs. 6 nunmehr folgenden Wortlaut hat: 
Der Wahlkommissär verkündete: 
a) daß die Stimmabgabe um .. Uhr nachmittags endete, 
b) daß er das Ergebnis der Wahlhandlung um .. Uhr nachmittags 
verkünden wird, 
J0) daß, wenn diese Wahlhandlung zu keinem oder zu keinem voll- 
ständigen Ergebnisse führen sollte, eine zweite Wahlhandlung statt- 
finden wird, 
d) daß sofort nach Verkündung des Ergebnisses der ersten Wahlhand- 
lung bekannt gegeben wird, ob eine zweite Wahlhandlung statt- 
findet, wann diese beginnt und endigt, wie viele Wahlmänner hiebei 
zu wählen sind und wann das Ergebnis bekannt gemacht werden 
wird, 
J) daß bezüglich etwa noch erforderlicher weiterer Wahlhandlungen das 
gleiche Verfahren Platz greifen wird. 
Endlich hat dieses Protokollformular auf der vorletzten und letzten 
Zeile des viertletzten Absatzes den Wortlaut: „(am . . ., den .. . . . . , 
1 Uhr . . . . mittags)“ — statt bisher (um . . .. Uhr): Web. 
Die sämtlichen zum Vollzuge des Landtagswahlgesetzes ergangenen Voll— 
zugsvorschriften bezw. Min.-Bekanntmachungen und -Entschließungen finden sich 
abgedruckt — und zwar nach der Zeitfolge geordnet — im obenerwähnten Comm. 
von Henle S. 65 bis 120, ferner bei Web. Bd. 14, 737 ff. (22. März 1881, Be- 
kanntmachung des revid. Landtagswahlgesetzes vom 21. März 1881), Bd. 14, 
762 ff.: Min.-E. vom 24. März 1881 „die erstmalige Herstellung, öffentliche Aus- 
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