712 Anhang III. Nachträge zu Band I und II.
3. Das Einkommen aus gepachteten Oekonomiegütern mit selbständigen
Wirtschaftsgebäuden, gleichviel, ob der Pächter die Verpflichtung zur
Entrichtung der Grundsteuer übernommen hat oder nicht, ebenso das
Himkommen aus der Verpachtung von Gewerben. (Art. 2 lit. e, ferner
rt. 8).
Das Einkommen aus einzelnen er pachteten oder ver pachteten
Grundstücken unterliegt nicht der Einkommensteuer; das Einkommen aus
Bergbau unterliegt jetzt dem Gewerbesteuergesetz. (Siehe Wolfram
Anm. 2 und 5 zu Art. 2.)
4. Das Einkommen aus Besoldungen und Dienstesemolumenten, dann aus
Pensionen, Ruhegehalten und Alimentationen der Hof-, Staats-, Mi-
litär-, Kirchen-, Gemeinde= und Stiftungsdiener, sowie aus Pensionen
und Alimentationen ihrer Hinterlassenen, dann aus den nach dem Dienst-
vertrag für einen Monat oder länger gesicherten Bezügen von Privat-
bediensteten, sowie aus den Pensions= und Alimentationsbezügen solcher
Bediensteten und ihrer Hinterlassenen. (Art. 2 lit. d.)
Bei Diensterträgnissen sind die in Art. 9 I. c. aufgeführten Gegen-
hinde as steuerbar für die Steuerveranlagung in Anschlag zu bringen.
rt. . C.
5. Das Einionen aus Widdumen, Präbenden, Austrägen, Leibrenten
und anderen derartigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung zur
Dienstleistung verbunden ist. (Art. 2 lit. e.)
(Die vorstehende Aufzählung des Einkommens in Art. 2 des Gesetzes ist
keine erschöpfende, sondern nur eine beispielsweise (vergl. Art. 3 Abs. 11.)")
Die Einsteuerung für die unter vorstehender Ziff. 2 bis 5 (und auch
für die unter Ziff. 1, wenn ihr Tagesverdienst mehr als 2 Mk. 50 Pf. beträgt,
siehe oben Ziff. 1 a. E.) aufgeführten Einkommensgattungen hat zu erfolgen:
a) bei ständigem Einkommen nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung
b) bei unständigem Einkommen nach dem durchschnittlichen Betrage der
der Einsteuerung jüngst vorhergegangenen zwei Jahre oder, wenn das-
selbe noch nicht zwei Jahre fließt, nach dem Durchschnitte des bezüg-
lichen kürzeren Zeitraumes. (Nach dieser Bestimmung wird auch das
Einkommen aus Pachtungen d. h. aus erpachteten Grundstücken mit
selbständigen Wirtschaftsgebäuden berechnet, wobei jedoch der Pachtzins
in Abzug gebracht wird.)
Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Einkommensgattungen
unter vorstehender Ziff. 2 bis 5 können die eigentlichen Betriebskosten 1) d. h. die
auf den Erwerb dieses Einkommens notwendigen Auslagen in Abzug gebracht
werden.
Anderweitige Ausgaben, desgleichen öffentliche Lasten d. h. Steuern, Um-
lagen, gesetzliche Beiträge zu den Unterstützungskassen wie Witwen- und Waisen-
fondsbeiträge dürfen dagegen nicht abgerechnet werden (Art. 8) 7.
Die Einsteuerung hat in allen Fällen nach dem ganzen Jahresertrag des
gesamten Einkommens zu erfolgen, wobei Einkommen aus mehreren steuerbaren
Einkommensgattungen zusammengerechnet werden (Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 Lc.).
Den Einkommensbezügen des Haushaltungsvorstandes sind dabei in der
Regel auch die allenfalls vorhandenen besonderen Einkommensbeträge seiner Ehe-
frau und seiner in seinem Unterhalte befindlichen Kinder zuzurechnen. Ausnahmen
hievon siehe Art. 4 Abf. 2.
Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich:
a) auf bayerische Staatsangehörige bezüglich des gesamten
*) Als wesentlich. ist hervorzuheben, daß durch Art. 2 die bisherige Unterscheidung des
Einkommens nach drei Abteilungen (Gesetz von 1881) weggefallen und ein einheitliches
Besteuerungssystem — Besteuerung nach den Sätzen des Art. 5 — hiedurch geschaffen bezw.
die progreffive Steigerung bei allen Einkommensarten möglich geworden ist.
5) Ueber den Begriff „Betriebskosten“ siehe Wolfram Anm. 2 Abs. 3 u. 4 zu Art. 8,
bezüglich der „Schuldzinsen“ ebenda Anm. 3.