Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

712 Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 
3. Das Einkommen aus gepachteten Oekonomiegütern mit selbständigen 
Wirtschaftsgebäuden, gleichviel, ob der Pächter die Verpflichtung zur 
Entrichtung der Grundsteuer übernommen hat oder nicht, ebenso das 
Himkommen aus der Verpachtung von Gewerben. (Art. 2 lit. e, ferner 
rt. 8). 
Das Einkommen aus einzelnen er pachteten oder ver pachteten 
Grundstücken unterliegt nicht der Einkommensteuer; das Einkommen aus 
Bergbau unterliegt jetzt dem Gewerbesteuergesetz. (Siehe Wolfram 
Anm. 2 und 5 zu Art. 2.) 
4. Das Einkommen aus Besoldungen und Dienstesemolumenten, dann aus 
Pensionen, Ruhegehalten und Alimentationen der Hof-, Staats-, Mi- 
litär-, Kirchen-, Gemeinde= und Stiftungsdiener, sowie aus Pensionen 
und Alimentationen ihrer Hinterlassenen, dann aus den nach dem Dienst- 
vertrag für einen Monat oder länger gesicherten Bezügen von Privat- 
bediensteten, sowie aus den Pensions= und Alimentationsbezügen solcher 
Bediensteten und ihrer Hinterlassenen. (Art. 2 lit. d.) 
Bei Diensterträgnissen sind die in Art. 9 I. c. aufgeführten Gegen- 
hinde as steuerbar für die Steuerveranlagung in Anschlag zu bringen. 
rt. . C. 
5. Das Einionen aus Widdumen, Präbenden, Austrägen, Leibrenten 
und anderen derartigen Bezügen, mit welchen keine Verpflichtung zur 
Dienstleistung verbunden ist. (Art. 2 lit. e.) 
(Die vorstehende Aufzählung des Einkommens in Art. 2 des Gesetzes ist 
keine erschöpfende, sondern nur eine beispielsweise (vergl. Art. 3 Abs. 11.)") 
Die Einsteuerung für die unter vorstehender Ziff. 2 bis 5 (und auch 
für die unter Ziff. 1, wenn ihr Tagesverdienst mehr als 2 Mk. 50 Pf. beträgt, 
siehe oben Ziff. 1 a. E.) aufgeführten Einkommensgattungen hat zu erfolgen: 
a) bei ständigem Einkommen nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung 
b) bei unständigem Einkommen nach dem durchschnittlichen Betrage der 
der Einsteuerung jüngst vorhergegangenen zwei Jahre oder, wenn das- 
selbe noch nicht zwei Jahre fließt, nach dem Durchschnitte des bezüg- 
lichen kürzeren Zeitraumes. (Nach dieser Bestimmung wird auch das 
Einkommen aus Pachtungen d. h. aus erpachteten Grundstücken mit 
selbständigen Wirtschaftsgebäuden berechnet, wobei jedoch der Pachtzins 
in Abzug gebracht wird.) 
Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Einkommensgattungen 
unter vorstehender Ziff. 2 bis 5 können die eigentlichen Betriebskosten 1) d. h. die 
auf den Erwerb dieses Einkommens notwendigen Auslagen in Abzug gebracht 
werden. 
Anderweitige Ausgaben, desgleichen öffentliche Lasten d. h. Steuern, Um- 
lagen, gesetzliche Beiträge zu den Unterstützungskassen wie Witwen- und Waisen- 
fondsbeiträge dürfen dagegen nicht abgerechnet werden (Art. 8) 7. 
Die Einsteuerung hat in allen Fällen nach dem ganzen Jahresertrag des 
gesamten Einkommens zu erfolgen, wobei Einkommen aus mehreren steuerbaren 
Einkommensgattungen zusammengerechnet werden (Art. 6 und Art. 3 Abs. 2 Lc.). 
Den Einkommensbezügen des Haushaltungsvorstandes sind dabei in der 
Regel auch die allenfalls vorhandenen besonderen Einkommensbeträge seiner Ehe- 
frau und seiner in seinem Unterhalte befindlichen Kinder zuzurechnen. Ausnahmen 
hievon siehe Art. 4 Abf. 2. 
Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich: 
a) auf bayerische Staatsangehörige bezüglich des gesamten 
*) Als wesentlich. ist hervorzuheben, daß durch Art. 2 die bisherige Unterscheidung des 
Einkommens nach drei Abteilungen (Gesetz von 1881) weggefallen und ein einheitliches 
Besteuerungssystem — Besteuerung nach den Sätzen des Art. 5 — hiedurch geschaffen bezw. 
die progreffive Steigerung bei allen Einkommensarten möglich geworden ist. 
5) Ueber den Begriff „Betriebskosten“ siehe Wolfram Anm. 2 Abs. 3 u. 4 zu Art. 8, 
bezüglich der „Schuldzinsen“ ebenda Anm. 3.
	        
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