Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

724 Anhang III. Nachtrag zu Band I und II. 
Staatsregierung ermächtigt, die in diesem Art. III vorbehaltene Zustimmung (zu 
der in Art. II des mehrerwähnten Reichs-Ges. vom 4. April 1898 enthaltenen 
Aenderung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 in der Fassung des 
Gesetzes vom 17. Juni 1895) zu erklären. 
Nachtrag zu Bd. I S. 390 Anm. 32 bei Art. 3 Abs. 14 des Hunde- 
gebührengesetzes. **¼ 
Zu Anm. 32 ist als Abs. 2 beizufügen: 
In einem Urteile des Oberlandesgerichts München vom 27. November 
1897 (im Auszuge mitgeteilt im Min.-Bl. 1897 S. 4 ff.) ist ausgesprochen, daß 
die in Art. 3 Abs. 4 des Hundegebührengesetzes gebrauchten Worte „Wohnsitz“ 
und „Wohnort"“ gleichbedeutend sind, daß darunter nicht blos das Domizil im 
civilrechtlichen und civilprozessualen Sinne, sondern der Ort zu verstehen ist, in 
welchem der Hundebesitzer sich aufhält, in welchem er thatsächlich, wenn auch 
nur vorübergehend wohnt, so daß also ein Hundebesitzer, welcher sich — entfernt 
von seinem eigentlichen Wohnsitze — länger als 14 Tage an einem anderen Orte 
aufhält, nach Ablauf von 14 Tagen seinen an seinem Wohnsitze schon angemel- 
deten und versteuerten Hund bei der Ortspolizeibehörde seines (gegenwärtigen) 
Aufenthaltsplatzes anmelden muß und daß er zu dieser Anmeldung auch dann 
verpflichtet ist, wenn er ursprünglich einen kürzeren Aufenthalt beabsichtigt hat, 
da der wirkliche (länger als 14 Tage dauernde) Aufenthalt allein in Betracht 
kommt. (Vergl. hieher, vielmehr zu Art. 3 Abs. 1 I. c. oben Anm. 26 und die 
zu derselben in Note “ angeführten Urteile des kgl. Oberlandesgerichts München 
vom 7. Juni 1881 und 28. Oktober 1887.) 
Nachtrag zu § 88 Bd. I1 S. 409 ff.: das bayr. Gesetz über das Ge- 
bührenwesen. 
Durch das Gesetz vom 9. Juni 1899 (Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Beilage 
zu Nr. 28 S. 167 bis 216) „Aenderungen des Gesetzes über das Gebührenwesen 
betr.“ hat das Gebührengesetz vom 18. August 1879 bezw. von 1892 vielfache 
Aenderungen — auch schon im Hinblick auf die Einführung des Bürgerl. Ges.-B. 
— erfahren.) 
Die hier (d. h. für Verwaltung, Verwaltungsrecht und Polizei bezw. für 
die Gemeindebehörden) in Betracht kommenden Artikel dieses Gesetzes sind 
folgende: 
a) * In Art. 2 ist statt „Art. 238 Abs. 4“ zu setzen „Art. 238 
bs. 3“. 
aa) S. 411: Als Zeile 24 von unten ist in Anm. 5 (zwischen den 
Worten: „Forstämter“ und „Gemeindewahlen“ einzuschalten: Ge- 
meindegrundverteilungen. Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn.)“. 
b) S. 414. Der Art. 4 lautet nunmehr: Personen, deren Zahlungs- 
unfähigkeit amtsbekannt oder durch obrigkeitliche Zeugnisse bescheinigt 
ist, haben in Gegenständen der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege 
auf einstweilige Befreiung von Gebühren Anspruch. 
In den Angelegenheiten, in welchen der Notar seine Amtsgeschäfte 
vorläufig unentgeltlich vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren. 
vorläufig nicht erhoben. Die über die Verpflichtung des Notars, sein 
Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, ergehende Entscheidung wirkt 
auch in Ansehung der Staatsgebühren. Das Recht auf die Entschei- 
dung des Landgerichts anzutragen, sowie die Beschwerde gegen die Ent- 
scheidung des Landgerichts steht auch der Regierungsfinanzkammer zu. 
Tc) S. 415. Art. 6 hat jetzt folgende Fassung: Für die Berechnung der 
*) Siehe Gesetz über das Gebührenwesen in der neuesten Fassung vom 11. November 
1899, publiciert im Ges.= u. Verordn.-Bl. 1899 Nr. 55 S. 904 ff. 
**) Diese Einschaltung ist lediglich eine Ergänzung dieses Verzeichnisses und hat mit 
der Aenderung des Gebührengesetzes natürlich nichts zu schaffen.
	        
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