Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 
Das Gleiche gilt für die Erklärung des Mannes der Mutter eines 
unehelichen Kindes, daß er dem Kinde seinen Namen erteile (8 1706 
des Bürgerl. Ges.-B.). 
S. 425. Nach Art. 187 wurde folgender Art. 187 a eingeschaltet: 
In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten können für Her- 
stellung und Unterhaltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen 
Badetaxen erhoben und es kann die Erhebung solcher als örtliche Ab- 
gaben auch den Gemeinden gestattet werden. 
Die näheren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregierung. 
S. 429. Art. 194 Ziff. 16 erhält die Fassung: für Leumundszeugnisse 
in Niederlassungssachen, dann für die Legalisation von Leumundszeug- 
ainn oder Führungsattesten, Familienstandszeugnissen und Lebens- 
attesten; 
ferner erhält Art. 194 noch als Ziff. 22 die folgende Vorschrift: bei 
Gesuchen um die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zur Abgabe von 
Ehrensalven bei Beerdigung von ehemaligen Feldzugssoldaten. 
mn) S. 431 Art. 199 ist aufgehoben und zwar vom 1. Juli 1899 an. 
Es werden also von diesem Tage an sogenannte Anstellungsgebühren 
nicht mehr erhoben. 
mnn) S. 432. Art. 200 Abs. 3 (Anstellungsgebühr für Gerichtsvoll- 
zieher) ist aufgehoben vom 1. Juli 1899 an. 
S. 432. Art. 202 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die bestehenden Bestimmungen über die Unterstützungsfondsabgaben 
nebst Zuschlägen und Ausschreibgebühren, ferner über die Anstellungs-, 
Beförderungs= und Verehelichungstaxen im Bereiche der Militärverwal- 
tung, dann über den Bezug und die Verwendung dieser Gebühren 
werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
S. 435. An Stelle der Art. 218 bis 220 tritt nachstehende Bestim- 
mung: Juristische Personen, Handels= und Versicherungsgesellschaften, 
Genossenschaften, Vereine sowie andere Gesellschaften und Anstalten haben 
von den in ihrem Eigentume befindlichen Grundstücken und diesen gleich- 
stehenden Rechten alle zwanzig Jahre, vom Tage des letzten Anfalles 
einer verhältnismäßigen Gebühr an gerechnet, ein Gebührenäquivalent 
von eins vom Hundert der Gegenstandssumme ohne Abzug der Schul- 
den zu entrichten. 
Gleiches gilt für Gesamtgeschlechter, soweit auf deren Güter nicht 
die Bestimmung des Art. 215 Anwendung findet. 
S. 437. Art. 222 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die gesetzlichen Vertreter der gebührenpflichtigen Rechtssubjekte haben 
den Wert der Grundstücke und diesen gleichstehenden Rechte bei dem 
Rentamt, in dessen Bezirke die Grundstücke oder deren Hauptbestandteile 
liegen, mindestens drei Monat vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeit- 
raums seit der letztmaligen Entrichtung des Gebührenäquivalentes 
schriftlich oder zu Protokoll anzugeben. 
S. 437/438. Art. 223 Abs. 1 lautet jetzt: Oeffentliche Versteigerungen. 
von beweglichen Sachen und von Nutzungen, für welche nicht die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, unterliegen einer Ge- 
bühr zu 1 vom Hundert des erzielten Gesamterlöses. 
zr) S. 440—445. Art. 231 bis 236 über die Quittungsgebühren 
sind vom 1. Juli 1899 aufgehoben. Es werden also von 
diesem Tage an Gebühren bei Erhebung von Gehalts- 
und Pensionsbezügen, wie sie in Art. 231 bis 236 des bis- 
herigen Gebührengesetzes behandelt waren, nicht mehr erhoben. 
S. 445/446. Art. 237 lautet nunmehr: 
Urkunden (Policen) von Versicherungsanstalten über Lebensversiche- 
rungen unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte Personen 
 
	        
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