Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 727
beziehen, bei einer Versicherungssumme bis zu 3000 Mk. einer Gebühr
von 1 vom Tausend, bei höheren Beträgen von 2 vom Tausend der
versicherten Summe.
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so be-
trägt die Gebühr für jedes Jahr oder den Bruchteil eines solchen ein
Zehnteil der Gebühr für eine Versicherung auf Lebenszeit von derselben
Höhe. Die Gebühr darf jedoch die in Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht
übersteigen.
Urkunden von Versicherungsanstalten über Leibrentenversicherungen
unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen,
bei einer Jahresrente bis zu 120 Mk. einer Gebühr von 1 vom Tau-
send, bei einer höheren Jahresrente von 2 vom Tausend der versicherten
Summe. Als Versicherungssumme ist der Kaufpreis, in Ermangelung
eines solchen der zehnfache Betrag der Rente anzunehmen.
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine
Aenderung der Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen,
so wird die für die frühere Urkunde nachweislich entrichtete Gebühr an
der Gebühr für die neue Urkunde angerechnet.
Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer
mehrere Urkunden für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die
Gebühr nach dem Gesamtbetrag der versicherten Summe.
ss) S. 447. Der Art. 242 ist anfgehoben.
t) S. 447/448. Art. 252 hat jetzt folgenden Wortlaut:
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältnisse Einfluß auf
die Gebührenpflicht einräumt, gilt als Verwandtschaft auch die durch
Annahme an Kindesstatt begründete Verwandtschaft sowie das Ver-
hältnis zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einer-
seits und dem Vater und dessen Verwandten andrerseits, soferne die
Vaterschaft erweislich anerkannt ist.
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältnis, welches zufolge eines
richterlichen Erkenntnisses oder eines Vertrags schon vor dem Anfalle
der Gebühr zu bestehen aufgehört hat, darf nicht zurückgegangen werden.
Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bür-
gerl. Ges.-B. steht der Scheidung gleich.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerl. Ges.-B. vereinkindschafteten
Kinder stehen in Ansehung der Gebührenpflicht den ehelichen Kindern
gleich.
u) S. 448. Art. 255 lautet jetzt folgendermaßen:
Abs. 1 wie bisher (S. 448).
Abs. 2. Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht,
so können besondere Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Staats-
regierung bestimmt.
Abs. 3. In beiden Fällen sind die mit der Erledigung des Er-
suchens verbundenen baren Auslagen zu erstatten.
Abs. 4 und 5 wie bisher (S. 448/449). ·»
»Abs.6(neu).GebührenundAuslagenwerdennicht erhoben, soweit
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist,
entscheidet die Staatsregierung.
v) S. 449. Im Art. 256 Abs. 2 wird nach dem Worte: „Notare“ ein-
geschaltet: „und Notariatsverweser“.
W) S. 449. Art. 257 lautet jetzt: Für die Aufbewahrung der bei den Ge-
richten, den Notaren oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus-
führung des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. in der Fassung des Art. 167 des
Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. bei der kgl. Bank oder anderen Kassen
des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere
Gebühren (Depositalgebühren) erhoben werden.
Die Gebührensätze werden durch kgl. Verordnung bestimmt.