Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 727 
beziehen, bei einer Versicherungssumme bis zu 3000 Mk. einer Gebühr 
von 1 vom Tausend, bei höheren Beträgen von 2 vom Tausend der 
versicherten Summe. 
Ist die Lebensversicherung auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so be- 
trägt die Gebühr für jedes Jahr oder den Bruchteil eines solchen ein 
Zehnteil der Gebühr für eine Versicherung auf Lebenszeit von derselben 
Höhe. Die Gebühr darf jedoch die in Abs. 1 bestimmte Gebühr nicht 
übersteigen. 
Urkunden von Versicherungsanstalten über Leibrentenversicherungen 
unterliegen, soferne sie sich auf in Bayern wohnhafte Personen beziehen, 
bei einer Jahresrente bis zu 120 Mk. einer Gebühr von 1 vom Tau- 
send, bei einer höheren Jahresrente von 2 vom Tausend der versicherten 
Summe. Als Versicherungssumme ist der Kaufpreis, in Ermangelung 
eines solchen der zehnfache Betrag der Rente anzunehmen. 
Wird bei einer Versicherung während der Dauer derselben eine 
Aenderung der Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages vorgenommen, 
so wird die für die frühere Urkunde nachweislich entrichtete Gebühr an 
der Gebühr für die neue Urkunde angerechnet. 
Werden bei Versicherungen gleicher Art von demselben Versicherer 
mehrere Urkunden für dieselbe Person ausgestellt, so berechnet sich die 
Gebühr nach dem Gesamtbetrag der versicherten Summe. 
ss) S. 447. Der Art. 242 ist anfgehoben. 
t) S. 447/448. Art. 252 hat jetzt folgenden Wortlaut: 
Insoweit das Gesetz einem Verwandtschaftsverhältnisse Einfluß auf 
die Gebührenpflicht einräumt, gilt als Verwandtschaft auch die durch 
Annahme an Kindesstatt begründete Verwandtschaft sowie das Ver- 
hältnis zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einer- 
seits und dem Vater und dessen Verwandten andrerseits, soferne die 
Vaterschaft erweislich anerkannt ist. 
Auf ein die Gebühr minderndes Verhältnis, welches zufolge eines 
richterlichen Erkenntnisses oder eines Vertrags schon vor dem Anfalle 
der Gebühr zu bestehen aufgehört hat, darf nicht zurückgegangen werden. 
Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bür- 
gerl. Ges.-B. steht der Scheidung gleich. 
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerl. Ges.-B. vereinkindschafteten 
Kinder stehen in Ansehung der Gebührenpflicht den ehelichen Kindern 
gleich. 
u) S. 448. Art. 255 lautet jetzt folgendermaßen: 
Abs. 1 wie bisher (S. 448). 
Abs. 2. Ist um die Vornahme sonstiger Amtshandlungen ersucht, 
so können besondere Gebühren erhoben werden, deren Höhe die Staats- 
regierung bestimmt. 
Abs. 3. In beiden Fällen sind die mit der Erledigung des Er- 
suchens verbundenen baren Auslagen zu erstatten. 
Abs. 4 und 5 wie bisher (S. 448/449). ·» 
»Abs.6(neu).GebührenundAuslagenwerdennicht erhoben, soweit 
die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, 
entscheidet die Staatsregierung. 
v) S. 449. Im Art. 256 Abs. 2 wird nach dem Worte: „Notare“ ein- 
geschaltet: „und Notariatsverweser“. 
W) S. 449. Art. 257 lautet jetzt: Für die Aufbewahrung der bei den Ge- 
richten, den Notaren oder gemäß Art. 76 Abs. 3 des Gesetzes zur Aus- 
führung des Reichs-Ger.-Verf.-Ges. in der Fassung des Art. 167 des 
Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. bei der kgl. Bank oder anderen Kassen 
des Staates hinterlegten Gelder und Wertpapiere können besondere 
Gebühren (Depositalgebühren) erhoben werden. 
Die Gebührensätze werden durch kgl. Verordnung bestimmt.
	        
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