Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

728 Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 
X) S. 449. Im Art. 258 wird Abs. 2 gestrichen und an Stelle des Abs. 3 
tritt folgender Art. 258 a: 
Die Vorschriften über Erhebung und Berechnung der anfallenden 
Gebühren und Auslagen sowie über die Führung und Revision der 
Gebührenregister, über das Verfahren bei Aufnahme und Bescheidung 
der Revisionsprotokolle, dann bei Streitfragen und Beschwerden, soweit 
es nicht gesetzlich geregelt ist, und über die Abrechnung mit den Rent- 
ämtern werden von der Staatsregierung erlassen. 
y) S. 211. An Stelle des Art. 261 treten folgende Vorschriften: 
Art. 261. Die Notare sollen, falls ihnen die Mitwirkung bei der 
Erhebung der Gebühren übertragen ist, bis zur Entrichtung der dem 
Staate und den Gemeinden anfallenden Gebühren die Aushändigung 
der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften an die Beteiligten und 
die Vorlage der Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften für die 
Beteiligten an die Gerichte und andere Behörden verweigern. Thun 
sie dies nicht, so haften sie persönlich für die Gebühr. 
Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 2 des Notariatsgesetzes findet 
entsprechende Anwendung. 
Art. 261 a. Dem Grundbuchamt ist es untersagt, eine Eintragung 
in das Grundbuch eher vorzunehmen, als der Nachweis über die Ent- 
richtung oder Hinterlegung der Gebühren vorgelegt ist. Sofern den 
Notaren die Mitwirkung bei der Erhebung der Gebühren übertragen 
ist, bedarf es dieses Nachweises nicht, wenn die Eintragung auf Grund 
einer von einem bayerischen Notar errichteten oder beglaubigten Urkunde 
beantragt wird. Handelt der Grundbuchbeamte dieser Bestimmung zu- 
wider, so haftet er persönlich für die Gebühr. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf die Umschreibung in 
dem Grundsteuerkataster entsprechende Anwendung. 
FE. 452/453 Art. 267 Abs. 1, 2 und 3, desgleichen Art. 268 (bis 
271) aufgehoben. 
2) S. 453 bis 155. An Stelle der Schlußbestimmungen in Art. 272 bis 
274 treten nachstehende Vorschriften der Art. 272, 273, 274, 27.4 a bis 
274 p, von welchen wir hier nur die Bestimmung des Art. 272 an- 
führen, welche lautet: 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerl. Ges.-B., 
die füushebung der Art. 190, 231 bis 236 mit dem 1. Juli 1899 in 
Kraft. 
Im übrigen siehe zu Art. 273 bis 274 pP S. 212 bis 215 des 
Ges.= u. Verordn.-Bl. 
An Stelle des Art. 275 Abs. 1 (S. 459) tritt folgende Vorschrift: 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes an- 
hängigen Erinnerungen und Beschwerden gegen die Entscheidung über 
die Festsetzung des Wertes oder gegen den Ansatz und die Nachforderung 
von Gebühren und Auslagen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des 
Beschwerdegerichts durch weitere Beschwerde. 
Abs. 2 und 3 wie bisher (S. 454/455). 
Endlich erhält Art. 276 (S. 455) folgende Fassung: 
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und 
Stempelgebühren auf eines der in Art. 272 des Gesetzes vom 18. August 
1879 in der Fassung vom Jahre 1892 aufgehobenen Gesetze oder auf 
eine durch gegenwärtiges Gesetz aufgehobene oder abgeänderte Bestim- 
mung verwiesen, so kommen statt der bisherigen Vorschriften die ent- 
sprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung. 
Nachtrag zu Bd. I S. 489 und 490 zu §§ 4 und 5 des Tit. V der Verf.= 
Urkunde.
	        
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