Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

730 Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 
Nachtrag zu Bd. I S. 579 zu § 28 der 7. Verf.-Beil.; 
Der § 28 Satz 2 der 7. Verf.-Beil. wird vom 1. Januar 1900 an auf- 
gehoben (Art. 135 Nr. II Ziff. 2 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B.). 
Nachtrag zu Bd. I S. 590 zu § 109 der 7. Verf.-Beil. und Anm. 97 zu 
diesem § 109. 
Durch Art. 135 Nr. II Ziff. 2 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
ist § 109 der 7. Verf.-Beil. aufgehoben, desgleichen ist das Gesetz vom 22. Fe- 
bruar 1855 „die landwirtschaftlichen Erbgüter betr.“ durch Art. 152 des genannten 
Ausf.-Ges. vielfach geändert worden. 
Ferner zur 8. Verf.-Beil.: Edikt über die Siegelmäßigkeit. 
Diese 8. Beil. zur Verf.-Urkunde ist durch Art. 135 Nr. III des bayr. 
Ausf.-Ges. ausdrücklich als aufgehoben erklärt. 
Nachtrag zu Bd. II S. 17 § 93 am Ende. 
Am Ende des § 93 ist zur Besprechung der Pfälzischen Gemeindeordnung 
noch als letzter Absatz des § 93 anzufügen: 
Durch Art. 159 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. vom 9. Juni 
1899 sind die Art. 10 Abs. II und III, Art. 11 Abs. II lit. f, Art. 37 Abs. III 
Satz 3 und Art. 51 der pfälzischen Gemeindeordnung abgeändert und haben vom 
1. Januar 1900 an den in diesem Art. 159 angegebenen Wortlaut. 
Ferner ist durch Art. 142 des vorgenannten Ausf.-Ges. bestimmt, daß die 
noch geltenden Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1850, die Verpflichtung 
zum Ersatz des bei Aufläufen diess. d. Rh. verursachten Schadens betr., auf die 
Pfalz erstreckt werden. 
Die Schließung einer gütlichen Uebereinkunft mit dem Beschädigten nach 
Art. 4 Abs. 1 und die Verteilung der Umlage auf die Pflichtigen nach Art. 10 
Abs. 1 dieses Gesetzes erfolgt in der Pfalz durch den Gemeinderat. 
Nachtrag zu Bd. II § 94 S. 28: Zum Abschnitt G ist noch unter Ziff. 5 
beizufügen: 
5) Lösungsanspruch der gemeindlichen Pfandleihanstalten. 
Nach Art. 91 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. steht den öffent- 
lichen Pfandleihanstalten, also den gemeindlichen Leihhäusern das Recht zu, Sachen, 
an denen sie nach den Vorschriften des § 934 Abs. 1 (Ewerb an gestohlenen oder 
verlorenen Sachen) und der §§ 1207, 1208 des Bürgerl. Ges.-B. ein Pfandrecht 
nicht oder nur im Range nach dem Rechte eines Dritten, mit welchem die Sache 
belastet ist, erwerben, dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache 
gewährten Darlehens samt Zinsen herauszugeben. Die Vorschriften des § 1003 
des Bürgerl. Ges.-B. finden entsprechende Anwendung. 
Nachtrag zu Bd. II § 94 S. 30: Am Ende des Abschnittes J auf S. 66 
Bd. II ist Folgendes beizufügen: 
Auf Grund der im Vorstehenden behandelten Bestimmungen des deutschen 
Einf.-Ges. hat nun das bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. vom 9. Juni 
1899 die hier berührten Materien weiter geregelt. Zunächst hat es bezüglich der 
Haftung der Gemeinden für die Amtshandlungen ihrer Beamten in Ausübung 
der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt in seinen Art. 60 und 61 (vergl. 
Art. 77 des deutschen Einf.-Ges.) Folgendes bestimmt: Wenn ein Beamter (des 
Staates) einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes in Ausübung 
der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt (3. B. Polizeigewalt, nicht aber 
beim Vollzug rein wirtschaftlicher Verwaltungshandlungen z. B. nicht bei Ver- 
steigerungen von Holz aus Gemeindewaldungen, oder bei Verkauf des Erträgnisses 
von Gemeindegrundstücken überhaupt)) vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem 
*) Die Haftpflicht der Gemeinden wie des Staates für Handlungen ihrer Beamten, 
welche diese in Ausübung der ihnen in privatrechtlichen oder in rein wirtschaftlichen 
Verhältnissen zustehenden Vertretungsbefugnis vornehmen, richtet sich nach den Bestimmungen 
des 8 31 mit 89 des Bürgerl. Ges.-B. Siehe Anm. auf Seite 732.
	        
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