Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 731 
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, so trifft die im § 839 des 
Bürgerl. Ges.-B. bestimmte Verantwortlichkeit (wegen Verletzung einer Amts- 
pflicht) diesem Dritten gegenüber diejenige Gemeinde, in deren Dienst der 
betreffende Beamte steht. Der Beamte aber hat dagegen seiner Dienstgemeinde, 
die nach Vorstehendem in erster Linie als haftpflichtig in Anspruch genommen 
wurde, hinwiederum den Schaden zu ersetzen, welcher der Gemeinde aus der Ver- 
letzung der Amtspflicht Seitens dieses Beamten entstanden ist. Die Bestimmung 
des § 852 des Bürgerl. Ges.-B. über Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des 
aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens findet hier mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkte be- 
ginnt, in welchem die Ersatzpflicht der Gemeinde dem Beschädigten gegenüber 
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 
Ist ein Gemeindebeamter für einen Schaden der vorbezeichneten Art des- 
wegen nicht verantwortlich, weil er sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in 
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung 
der Geistestsätigkeit befunden hat, so kann der Beschädigte von der Gemeinde 
Schadensersatz verlangen. Doch ist im vorliegenden Falle die Gemeinde nicht 
verantwortlich für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß der betr. Gemeinde- 
beamte bei einem Urteile in einer Rechtssache (z. B. in einer Gewerbegerichtssache, 
Verwaltungsrechtssache) die Amtspflicht verletzt; (solchen Falles steht ja den Be- 
teiligten die Benutzung der gebotenen Rechtsmittel [Berufung, Beschwerdej) zu). 
Die Bestimmungen des obenerwähnten § 839 und zwar Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 
2 und Abs. 3 des Bürgerl. Ges.-B. finden hier entsprechende Anwendung und 
tritt demgemäß auch bezüglich der vorstehenden Fälle eine Ersatzpflicht der Ge- 
meinde überhaupt nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unter- 
lassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 
Zur Entscheidung der Vorfrage, ob der betr. Beamte sich einer Ueber- 
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden 
Amtshandlung schuldig gemacht hat, ist in den vorstehend erörterten Fällen der 
Verwaltungsgerichtshof berufen. Siehe hiezu Art. 7 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hof- 
Ges. in der neuen veränderten Fassung des Art. 165 des bayr. Ausf.-Ges. zum 
Bürgerl. Ges.-B., bei den Nachträgen zu Bd. II S. 66 Note Abs. 4 zu 
Anm. 3 zum Art. 1 der Gem.-Ordn. 
Weiter bestimmt noch (vergl. Art. 91 des deutschen Einf.-Ges.) der Art. 89 
des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B.: Die Gemeinden und die unter der 
Verwaltung einer öffentlichen Behörde, also auch einer Gemeindebehörde stehenden 
Stiftungen haben das Recht, zu verlangen, daß für die Forderungen, welche aus der 
Verwaltung ihres Vermögens gegen ihre Verwalter entstehen, eine Sicherungs- 
hypothek an Grundstücken des Verwalters eingetragen wird. Diese Eintragung 
der Hypothek ist für den Betrag zu erwirken, für welchen der Verwalter Sicherheit 
zu leisten hat, soweit die Sicherheit nicht anderweit geleistet wird. Die Eintra- 
gung erfolgt in der Regel auf Ersuchen derjenigen Behörde, welcher die Aus- 
führung der über die Sicherheitsleistung getroffenen Bestimmung obliegt. Weiter 
siehe den genannten Art. 89 I. c. und §§ 1184, 1185 des Bürgerl. Ges.-B. 
Ferner ist hier noch der Art. 50 des bayr. Uebergangsvorschriftengesetzes 
vom 9. Juni 1899 zu erwähnen, nach welchem in der Uebergangszeit d. h. vom 
1. Januar 1900 an bis zu der Zeit, zu welcher für den betreffenden Grundbuch- 
bezirk das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, das einer Gemeinde oder einer 
unter gemeindebehördlicher Verwaltung stehenden Stiftung zustehende Recht, zur 
Sicherung gewisser Forderungen die Eintragung einer Sicherungshypothek an 
Grundstücken des Schuldners zu verlangen, als gesetzlicher Hypothekentitel gilt; 
endlich noch auf Art. 54 bis 56, besonders Art. 55 Abs. 3 des obenerwähnten 
bayr. Uebergangsvorschriftengesetzes; nach letzterer Bestimmung kann von der Zeit 
an, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, für die Ansprüche einer 
Gemeinde 2c., mit denen ein gesetzlicher Hypothekentitel verbunden ist. die Ein- 
tragung einer Sicherungshypothek an den Grundstücken des Schuldners verlangt 
werden. Diese Eintragung erfolgt auf das Ersuchen der nach den einschlägigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.