Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

734 Anhang III. Nachträge zu Band 1 und II. 
Art. 1 bis 6 und Art. 18 ff. des Gesetzes vom 2. Februar 1898 „die Fortsetzung 
der Grundentlastung betr.“ (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 19 ff.) und auf die hiezu 
ergangenen Min.-E. vom 13. Febrnar 1898 und vom 19. Oktober 1898, den 
Vollzug des Gesetzes über die Fortsetzung der Grundentlastung, hier die Ueber- 
nahme von Grundgefällen der Privaten, Stiftungen und Gemeinden betr. (Min.= 
Bl. 1898 S. 54 und 597), besonders aber auf die Min.-E. vom 6. April 1898 
die Fortsetzung der Grundentlastung, hier die Anlage von Gemeinde= und Stif- 
tungskapitalien betr. (Min.-Bl. 1898 S. 204 f.), und zu letzterer auf Art. 22 des 
obenerwähnten Gesetzes vom 2. Februar 1898 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 26). 
Die letztgenannte Min.-E. vom 6. April 1898 lautet im Wesentlichen: Nach Art. 
22 des Gesetzes vom 2. Februar l. J., Fortsetzung der Grundentlastung betr., ist 
der Bodenzinspflichtige, der seine Schuldigkeit ablöst, unter gewissen Voraus- 
setzungen befugt, auf dem pflichtigen Grundstücke im Range vor den zur Zeit der 
Ablösung eingetragenen Hypotheken für ein Kapital bis zu dem Betrage der Ab- 
lösungssumme eine Hypothek zu bestellen. Einer hieran geknüpften Anregung zu- 
folge wird darauf aufmerksam gemacht, daß die nach Art. 22 l. c. bestellte Vor- 
zugshypothek lediglich ein Aequivalent für die bisherige Bodenzinsbelastung bildet; 
der Eintrag dieser Hypothek beschwert das Grundstück nur in anderer Form, aber 
nicht in höherem Maße. 
Eine derartige Ablösungshypothek ist daher ohne Einfluß auf die Sicher- 
heit der schon vorhandenen Hypothekkapitalien und ist es zulässig, jene Hypothek 
bei der Ausleihe von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, insoweit bisher 
nach den bestehenden Bestimmungen der Bodenzins nicht in Betracht kam, unter 
den etwa vorgehenden Hypotheken nicht mit in Berechnung zu ziehen. 
Nachtrag zu Bd. II S. 247: Am Schluß der Anm. 62 Nr. I Forstgesetz 
ist noch beizufügen, daß nach Art. 146 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. 
die Art. 154, 155 und 188 des Forstgesetzes in der daselbst angegebenen Weise 
abgeändert sind, ferner daß Art. 156 desselben aufgehoben ist (vom 1. Januar 
1900 an). 
Nachtrag zu Bd. II S. 319. 
Am Schlusse der Anm. 4 zu Ziff. II lit. d ist beizufügen: Weiter siehe 
nunmehr Art. 166 Nr. III des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B., nach 
welchem der vorgenannte Art. 10 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 in seinem 
Abs. 1I folgende Fassung erhält: Die Ansprüche aus der Haftung des Staates 
oder der Gemeinden für den bei Zusammenrottungen verursachten Schaden sowie 
die Ansprüche des Fiskus gegen die beteiligten Gemeinden auf Ersatz der Kosten, 
die aus dem Einschreiten der bewaffneten Macht zur Erhaltung der inneren 
Sicherheit oder der gesetzlichen Ordnung entstehen, erlöschen mit dem Ablauf eines 
Jahres, wenn nicht vorher die Klage erhoben wird. Die einjährige Frist beginnt 
für die Ansprüche der ersteren Art mit der Beschädigung, für die Ansprüche der 
letzteren Art mit dem Zeitpunkte, in welchem die Verwendung der bewaffneten 
Macht ihr Ende erreicht. 4 
Weiter siehe zum Gesetz vom 12. März 1850 noch Art. 142 des bayr. 
Ausf.-Ges. bezüglich der Ausdehnung der Anwendung des erstgenannten Gesetzes 
auf die Rheinpfalz. 
Nachtrag zu Bd. II S. 320 § 97 Nr. II lit. i. 
Auf Seite 320 ist zu lit. i und zu Anm. 9 Abs. 1 zu bemerken: Das 
Brandversicherungsgesetz vom 3. April 1875 hat durch Art. 164 des bayr. Ausf.= 
Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. mehrfache Abänderungen erfahren. 
So ist besonders der Art. 3 Abs. 1 desselben durch Art. 164 Nr. I l. c. 
abgeändert und hat vom 1. Januar 1900 an folgenden Wortlaut: 
Ausnahmsweise müssen der Anstalt einverleibt werden: 
1. die sämtlichen Gebäude des Staates, 
2. die Gebäude der Gemeinden, der Kirchen, der Schul= und sonstigen 
Stiftungen,
	        
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