Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 735 
3. die Gebäude der Pfarreien, Benefizien, ständigen Kuratien, Pfarrvika- 
riate und Exposituren. 
Hiezu Art. 14 I. c., welcher folgende Fassung erhält (Art. 164 des Ausf.= 
Ges. Nr. IV): Bei den in Art. 3 Abs. 1 bezeichneten Gebäuden richtet sich der 
Mindestbetrag der Versicherung nach den jeweiligen besonderen Ministerial-Vor- 
schriften, er darf jedoch nicht auf weniger als den halben Wert der verbrennbaren 
Teile bestimmt werden. 
Der Art. 88 Satz 2 wird aufgehoben. 
Im übrigen siehe den oben angeführten Art. 164 des bayr. Ausf.-Ges. 
Nachtrag zu § 98 Bd. II S. 328: Die Gemeindeanstalten. 
Am Schlusse des § 98 ist auf S. 328 noch Folgendes beizufügen: 
Die öffentlichen Sparkassen, also auch die gemeindlichen 
Sparkassen sind gleichfalls durch die neue bürgerliche Gesetzgebung berührt 
worden. Siehe § 248 auch 808 des Bürgerl. Ges.-B., Art. 99 des Einf.-Ges. 
zum Bürgerl. Ges.-B. und besonders die Art. 109 bis 121 des bayr. Ausf.-Ges. 
zum Bürgerl. Ges.-B. « 
Aus diesen Bestimmungen sind folgende hier hervorzuheben: 
Der § 248 Abs. I des Bürgerl. Ges.-B. verbietet jede im Voraus getroffene 
Vereinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen (Verbot der Erhe- 
bung von Zinseszinsen). Nach § 248 Abs. II I. c. können jedoch Sparkassen im 
Voraus vereinbaren, daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzins- 
liche Einlagen gelten sollen. 
Nach Art. 99 des Einf.-Ges. bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, 
die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Sparkassen zu regeln und bleiben die dies- 
bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften durch das Bürgerl. Ges.-B. unberührt 
unbeschadet der Vorschriften des § 808 des Bürgerl. Ges.-B. und der §8§ 1806 ff. 
desselben über die Anlegung von Mündelgeld. Von diesem Vorbehalte der landes- 
gesetzlichen Regelung ist im bayr. Ausf.-Ges. Art. 109 bis 121 Gebrauch ge- 
macht worden. Z s» . 
Der 8 808 des Bürgerl. Ges.-B. bestimmt, daß in den Fällen, in welchen 
— wie dies in der Regel bei Sparkassenbüchern ebenso wie bei Pfandscheinen, 
Depotscheinen, Versicherungspolicen der Fall ist — eine Urkunde, in oder auf 
welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben wird, daß 
die in der Urkunde (Sparkassabuch) versprochene Leistung an jeden Inhaber be- 
wirkt werden kann, der Schuldner (hier: die gemeindliche Sparkasse) durch die 
Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit wird. Der Schuldner ist ferner 
nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde 
(Sparkassabuch) abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein 
anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 
Zu diesen vorstehenden Bestimmungen des § 808 Bürgerl. Ges.-B. und 
bezw. neben denselben hat nun das bayr. Ausf.-Ges. in seinen Art. 109 ff. fol- 
gende für die bayerischen öffentlichen speziell gemeindlichen Sparkassen giltige 
Vorschriften erlassen: Z 
Bei einer öffentlichen Sparkasse können Ehefrauen ohne Zustimmung des 
Ehemannes, Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Per- 
sonen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Sp areinlagen machen. 
rt. 
Ist eine öffentliche bezw. gemeindliche Sparkasse nach ihren Statuten bei 
der Zahlung eines Guthabens an den (bloßen) Inhaber eines Sparkassebuches 
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen (— wenn also nach 
diesen Statuten die versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt, d. h. die 
betreffende Spareinlagen an jeden Besitzer des Sparkassebuchs ausbezahlt werden 
kann —) so ist sie, soferne nicht in der Urkunde eine — stets zulässige — ab- 
weichende Bestimmung getroffen ist, ohne weitere Prüfung zu der Annahme be- 
rechtigt, daß der Inhaber das Guthaben rechtswirksam kündigen und einziehen 
kann. Art. 110.
	        
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