736 Anhang III. Nachträge zu Band 1 und II.
Die Kraftloserklärung eines abhanden gekommenen oder vernichteten
Sparkassebuches einer gemeindlichen (öffentlichen) Sparkasse kann auch bei dem
Vorstande der Sparkasse d. h. also bei einer städtischen Sparkasse beim
Stadtmagistrate beantragt werden. Art. 111.
Bei dieser Antragstellung muß der Antragsteller den Verlust der Urkunde
sowie die Thatsachen, von welchen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt,
glaubhaft machen, — eventuell unter Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt.
Art. 112.
Der Sparkasse-Vorstand (Stadtmagistrat) erläßt hierauf ein Aufgebot,
welches enthalten muß:
a) die Bezeichnung des Antragstellers und des Sparkassebuchs, zugleich
mit der Angabe, für wen das betreffende Sparkassebuch bei der ersten
Einzahlung ausgestellt worden ist,
b) die Aufforderung an den Inhaber des Sparkassebuchs, binnen drei
Monaten seine Rechte unter Vorlegung des Buchs anzumelden, widrigen-
falls das letztere für kraftlos erklärt werden würde. Art. 114.
Wird das Sparkassebuch während der dreimonatlichen Frist nicht vorgelegt,
so ist dasselbe durch Beschluß des Sparkasse-Vorstandes (Stadtmagistrats) für
kraftlos zu erklären und an Stelle des für kraftlos erklärten Sparkassebuches dem
Antragsteller ein neues auszustellen. Art. 117, 118.
Weiteres über dieses Verfahren siehe in den angegebenen Art. 110—120.
Die Vorschriften dieser Artikel finden auf die vor dem Inkrafttreten des bayr.
Ausf.-Ges., also vor dem 1. Januar 1900 ausgegebenen Sparkassebüchern An-
wendung.
Schließlich sei noch zur Vervollständigung dieser Erörterung über Ge-
meindeanstalten überhaupt auch auf die Vorschriften der Art. 101 und 102 des
bayr. Ausf.-Ges. über die Rechte der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten in An-
sehung des Nachlasses unterstützter oder verpflegter Personen verwiesen.
Nachtrag zu Bd. II § 103 S. 367.
Dem 8 103 ist an seinem Ende auf S. 367 noch Folgendes anzufügen:
Auf dem allein richtigen Wege der besonderen Gesetzgebung ist den Ge-
meinden eine neue „örtliche Abgabe“ gewährt worden.
Durch Gesetz vom 15. Juni 1898 „die Einführung einer Besitzveränderungs-
abgabe für Gemeinden betr.“ (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 292) ist Folgendes be-
stimmt worden:
Die Gemeinden sind mit Genehmigung des kgl. Staatsministeriums des
Innern befugt, bei Veränderungen im Besitze oder Eigentume unbeweglicher, im
Gemeindebezirk gelegener Sachen, soferne und soweit diese Veränderungen nicht
unter den in Art. 114 Abs. I Ziff. 1 des Gebührengesetzes bezeichneten Personen
erfolgen, dann von den im Gemeindebezirk gelegenen nach Art. 218 ff. des Ge-
bührengesetzes gebührenäquivalentpflichtigen unbeweglichen Sachen eine örtliche
Abgabe im Betrage von einem Vierteile derjenigen Gebühr zu erheben, welche
aus Anlaß der treffenden Besitz= oder Eigentumsveränderung, bezw. als Gebühren-
äquivalent an die kgl. Staatskasse zu entrichten ist. Bei Tauschverträgen über
unbewegliche Sachen, welche in Bezirken verschiedener Gemeinden gelegen sind,
findet die Erhebung der örtlichen Abgaben nach dem Verhältnisse des Wertes der
einzelnen Objekte statt. · .
Die Beschlußfassung über die Einführung der örtlichen Abgabe steht in den
Landesteilen diess. d. Rh. dem Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebevoll-
mächtigten, in Landgemeinden dem Gemeindeausschusse unter Zustimmung der
Gemeindeversammlung, dann in der Pfalz dem Gemeinderate zu.
Die Erhebung der örtlichen Abgabe erfolgt in der Form eines Zuschlages
zu der für die Staatskasse zu erhebenden Gebühr. Dieser Zuschlag geht im Range
sowie in Beziehung auf die Einbringlichkeit der für die Staatskasse zu erhebenden
Gebühr nach; im übrigen genießt derselbe die gleichen Rechte und Vorzüge, welche