Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 737
durch das Gebührengesetz den für die Staatskasse zu erhebenden Gebühren bei-
elegt sind.
geleg Die Befugnis des kgl. Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung
von Stundungen und Nachlässen von Staatsgebühren erstreckt sich auch auf die
örtliche Abgabe.
Die näheren Vorschriften über die Erhebung der örtlichen Abgabe und die
den perzipierenden Beamten hiefür zu gewährende Vergütung werden vom kgl.
Staatsministerium der Finanzen erlassen.
Auf Grund dieser letzteren gesetzlichen Bestimmung hat das kgl. Finanz-
ministerium durch Bekanntmachung vom 25. Juni 1898 (Min.-Bl. des Innern
von 1898 S. 410 ff). eingehende Bestimmungen zum Vollzuge dieses Gesetzes, die
Einführung einer Besitzveränderungsabgabe für Gemeinden betr. erlassen, auf
welche wir hiemit verweisen.
Desgleichen hat das kgl. Staatsministerium des Innern mit h. Entschl.
vom 2. Oktober 1898 (Min.-Bl. S. 570 ff.) bestimmte Direktiven gegeben bezüg-
lich der Behandlung der Gesuche um Genehmigung dieser Besitzveränderungsgebühr
bezw. die Gesichtspunkte des Näheren hervorgehoben, von welchen seitens des ge-
nannten kgl. Staatsministeriums bei der Erteilung jener Genehmigung ausgegangen
werden wird. Dabei ist besonders betont, daß die Besitzveränderungsgebühr unter
Art. 39 Abs. II der Gem.-Ordn., d. h. unter die „sonstigen örtlichen Abgaben“
fällt, demgemäß zu den subsidiären Deckungsmitteln gehört, also nur gewährt
wird, wenn in einer Gemeinde nach ihren Vermögens= und Belastungsverhält-
nissen für die Einführung derselben ein Bedürfnis gegeben ist. Daher ist auch zu
den diesbezüglichen Verhandlungen die wirtschaftliche Lage des Gemeindehaushaltes
in ähnlicher Weise, wie zu den Gesuchen um Genehmigung des Lokalmalz= und
Bieraufschlages nachzuweisen und mit den zwei letzten Rechnungen und Voran-
schlägen der Gemeinde zu belegen. "
Ferner siehe noch die Ziff. 2 bis 5 der genannten Min.-E. vom 2. Oktober
1898. Als weitere neue „örtliche Abgabe“ erscheint in Bade= oder Kurorten die
nach Art. 187 a des Gebührengesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1899 zulässige
Erhebung einer gemeindlichen Kur= und Badetaxe; siehe unten Nachtrag zu Bd.
I S. 414.
Nachtrag zu Bd. II S. 382 zu 8 108: Lokalmalz= und Lokal-Bier-
aufschlag. »
Zu lit. A Anm. 10 a auf S. 382 Bd. II ist Folgendes beizufügen:
Durch Min.-Entschl. vom 1. Mai 1898 „Lokalmalz= und SBieraufschlag
(sowie Pflaster= und Brückenzoll) betr. (Min.-Bl. 1898 S. 279 f.) ist angeordnet,
daß die gemeindlichen Beschlüsse über Erhebung oder Forterhebung des Lokalmalz=
und -Bieraufschlages mit den dazu gehörigen Verhandlungen und Belegen künftig-
hin seitens der kgl. Bezirksämter und der unmittelbaren Stadtmagistrate direkt
an das kgl. Staatsministerium des Innern in Vorlage gebracht wer-
den. Seitens der kgl. Bezirksämter (unmittelbaren Magistrate) sind zur Instru-
ierung die Direktiven der Min.-Entschl. vom 10. Juli 1893 besonders Nr. 2
(Min.«“Bl. S. 172, Web. 22, 216 und oben S. 380 Anm. 10 Note *), ferner die
Min.-Entschl. vom 24. Februar 1894 (Web. 22, 407 f. und oben S. 379f.
Anm. 10) genau einzuhalten. Bei jeder Neueinführung, Erhöhung oder Fort-
erhebung des Lokalmalz= und -Bieraufschlags ist nach Anordnung der Min.-Entschl.
vom 8. November 1897 den beteiligten Brauerei-Interessenten Gelegenheit zu
geben, etwaige Erinnerungen dagegen vorzubringen.
Nach vollständiger Instruierung des Gesuches ist unter Zugrundelegung
des im Min.-Bl. 1898 Nr. 17 S. 281 enthaltenen Schemas eine übersichtliche
Aufstellung zu den Verhandlungen zu machen; dieselbe ist von den kgl. Bezirks-
ämtern (unmittelbaren Stadtmagistraten) randberichtlich an das kgl. Staats-
ministerium des Innern mit den Akten und Belegen einzusenden; von einer be-
sonderen Berichterstattung dazu kann, wenn nicht ein spezieller Anlaß dafür besteht,
abgesehen werden.
Pohl, Handbuch II. 47