Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 739 
Nachtrag zu Bd. II S. 390. 
Zu Anm. 7 ist unter lit. e noch beizufügen: 
e) Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 1898 (Min.= 
Bl. 1899 Nr. 2 S. 25 ff.) wegen Pflasterzollübertretung: „Beschlüsse 
über Einführung oder Erhöhung von gemeindlichen Zöllen haben die 
Natur von Ortsstatuten; durch den Erlaß solcher statutarischer Be- 
stimmungen über die Benützung des Gemeindeeigentums 2c. werden 
öffentliche Rechtsnormen geschaffen, deren verbindliche Kraft in der ge- 
setzgeberischen Verfügung der Gemeinde beruht. Dieselben unterscheiden 
sich wesentlich von den zur Kontrolle und Sicherung (der jeweils be- 
stehenden Zollordnung) erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften, die nicht 
die Tarifpflichtigkeit schaffen, sondern nur die Erfüllung dieser Pflicht 
durch Kontrollmaßregeln und Strafandrohungen sichern sollen.“ 
Nachtrag zu Bd. II S. 395. 
Am Ende des § 110 ist auf S. 395 noch beizufügen: 
endlich siehe auch noch die im Nachtrage auf S. 384 am Ende des § 108 gemachte 
Erörterung über Verjährung von Ansprüchen, welche aus Rechtsverhältnissen des 
öffentlichen Rechtes entstanden sind (Art. 124 bis 127 des bayr. Ausf.-Ges. zum 
Bürgerl. Ges.-B. vom 9. Juni 1899). 
Nachtrag zu Bd. II § 112 S. 414 zu Art. 40 Abs. I der Gem.-Ordn. 
Anm. 3. 
Dieser Anm. 3 wird am Ende auf S. 414 noch als letzter Absatz beigefügt: 
Nach Art. 187 a des Gebührengesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1899 
kann den Gemeinden nunmehr auch die Erhebung von Kur= und Badetaxen 
als „örtliche Abgabe“ im Sinne des Art. 40 Abs. I gestattet werden. 
Bezüglich der weiteren durch Gesetz neu eingeführten „Lörtlichen Abgabe“ 
einer gemeindlichen Besitzveränderungsgebühr siehe das Gesetz vom 15. Juni 1898 
mit Vollzugs-Bek. vom 25. Juni 1898 und Min.-E. vom 2. Oktober 1898 oben 
Nachtrag auf S. 736 f. 
Nachtrag zu § 112 Bd. II S. 426: Art. 44 Abs. I Ziff. 3 der Gem.-Ordn.: 
Diese Bestimmung ist abgeändert durch Gesetz vom 9. Juni 1899, die Ab- 
lösung der Steuer-, Umlagen= und Zollfreiheit der Standesherren betr. (Ges.= u. 
Verordn.-Bl. 1899 Nr. 28 Beil. S. 225). 
Siehe oben S. 729 Nachtrag zu Bd. I S. 565 f. (§§ 53, 55 und 56 
der IV. Verf.-Beil.). 
Nachtrag zu BDd. II S. 431 § 112 zu Art. 47 Abs. IV Satz 3 der 
Gem.-Ordn. 
Dieser Art. 47 Abs. IV Satz 3 der Gem.-Ordn. lautet gemäß Art. 158 
Nr. III des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. vom 1. Januar 1900 an 
folgendermaßen: 
Juristische Personen, privatrechtliche Vereinigungen, Minderjährige und 
Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerl. Ges.-B.') unter vor- 
läufige Vormundschaft gestellt sind. 
Nachtrag zu 8 114 Bd. II S. 447, Art. 61 der Gem.-Ordn. Anm. 4. 
Zu dieser Anm. 4 ist nunmehr Folgendes zu bemerken: 
Das Gesetz vom 18. März 1896, einige Bestimmungen über die Inhaber- 
papiere betr. ist durch Art. 175 Abs. I Ziff. 35 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bür- 
gerl. Ges.-B. vom 9. Juni 1899 aufgehoben. 
Ueber die Schuldverschreibungen auf den Inhaber siehe nunmehr die Be- 
stimmungen in §8§ 793 bis 806 des Bürgerl. Ges.-B., ferner Art. 174 bis 176 
des Einf.-Ges. zu demselben. 
*) Siehe Anm. " im Nachtrag zu Art 15 Abs. V oben Bd. II S. 152 8 95 a. 
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