Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Anhang III. Nachträge zu Band I und II. 741 
Weiter siehe den genannten Art. 89 und oben S. 731 Nachtrag Bd. II 
S. 30 am Ende des Abschn. J. 
Nachtrag zu Bd. II S. 457 und 458 zu Art. 67 der Gem.-Ordn. 
Der Art. 67 der Gem.-Ordn. lautet nunmehr gemäß Art. 158 Nr. IV 
bes kagr Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B. vom 1. Januar 1900 an folgender- 
maßen: 
" Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet 
sie das Gemeinwohl, so finden auch bei Stiftungen des öffentlichen Rechtes die 
Vorschriften des § 87“) des Bürgerl. Ges.-B. Anwendung. 
Zu der zu treffenden Verfügung ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen Gemeinden die 
Zustimmung der Gemeinde= bezw. Ortsversammlung erforderlich. Der Beschluß 
bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde. 
(Siehe hiezu auch noch die Bestimmung des Art. 165 Nr. II des bayr. 
Ausf.-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B., nach welcher in den Art. 10 des Verw.--Ger.= 
Hofs-Ges. noch folgende Vorschrift als Ziff. 3 a eingestellt wird: 
Umwandlung des Zweckes oder Aufhebung einer Stiftung nach den Vor- 
schriften des § 87 des Bürgerl. Ges.-B.), wenn von dem Vorstande der Stiftung 
oder von einem zum Genusse oder zum Mitgenusse der Stiftung Berechtigten 
bestritten wird, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder 
das Gemeinwohl gefährde.) 
Nachtrag zu Bd. II § 117 S. 460 Zusatz nach UAAum.“) unter Anm. ): 
Als gemeindliches Organ im weiteren Sinne kann auch der durch das Bürgerl. 
Ges.-B. neu geschaffene Gemeindewaisenrat betrachtet werden. Vergl. Bür- 
gerl. Ges.-B. 8§ 1849 ff., 1675, 1779; über seine Organisation: Zusammensetzung, 
Wahl, Zuständigkeit 2c. bestimmen die Art. 93 bis 99 des bayr. Ausf.-Ges. zum 
Bürgerl. Ges.-B. Da sich der Gemeindewaisenrat mehr an den Armenpflegschafts- 
rat anlehnt, so wird derselbe in Bd. III bei der Erörterung über gemeindliche 
Armenpflege bezw. im Zusammenhange mit dem Armenpflegschaftsrate behandelt. 
Nachtrag zu Bd. II S. 467 § 118 zu Art. 77 der Gem.-Ordn. Anm. 1. 
Dieser Anm. 1 ist am Schlusse noch beizufügen: 
Ziff. 8 Abs. 3 der Min.-E. vom 28. Juli 1888 ist abgeändert durch Min.= 
Bek. vom 8. April 1899 (Min.-Bl. 1899 Nr. 12 S. 119 f.) und lautet jetzt: 
« Nicht befähigt erkannte Kandidaten können in demselben Jahre zu einer 
Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
Melden sich solche Kandidaten in der Folge dann zur Wiederholung der 
Prüfung bei einer anderen Regierung, so hat diese mit jener Regierung, bei 
welcher die erste Prüfung stattgefunden hat, darüber ins Benehmen zu treten; 
letztere teilt mit den Prüfungsarbeiten des Betreffenden etwaige Bedenken gegen 
die wiederholte Zulassung desselben mit; im übrigen haben die Bestimmungen 
unter Ziff. 2 zur Anwendung zu kommen. 
— 
*) § 87 des Bürgerl. Ges.-B. lautet: Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmög- 
lich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann bie zuständige Behörde der Stiftung 
eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben. 
Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters thunlichst zu berück- 
sichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem 
Personenkreise, dem sie zu statten kommen sollten, im Sinne des Stifters thunlichst erhalten 
bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des 
Zweckes es erfordert. 
Vor der Umwandlung des Zweckes und der Aenderung der Verfassung soll der Vor- 
stand der Stiftung gehört werden. 
· Vergl. auch noch § 89 des Bürgerl. Ges.-B.; ferner siehe bezüglich des Erlöschens der 
Stiftungen des bürgerlichen Rechtes den Art. 5, bezüglich des Vollzuges von Stiftungsbestim- 
munen und der Aufsicht über die Stiftungen den Art. 6 des bayr. Ausf.-Ges. zum Bürgerl. 
es.-B.
	        
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