Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

72 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 2. 
§ 5. Wenn bei Gemeinden, welche früher für sich bestanden haben, 
besondere Umstände eintreten, welche eine neue Bildung derselben notwendig oder 
rätlich machen, so soll darüber jederzeit an die einschlägige Behörde ein beson- 
deres Gutachten erstattet und die Genehmigung des Staatsministeriums des 
Innern erholt werden. (Vergl. hiezu Art. 4 Abs. I und II der Gem.-Ordn. 
von 1869.) 
& 6. In jedem Falle, wo eine Gemeinde aus Orten gebildet wird, deren 
eines oder jedes ein abgesondertes eigenes Gemeinde= oder Stiftungsvermögen 
besitzt, soll dieses denselben zur besonderen Benützung und Verwaltung ausdrück- 
lich vorbehalten bleiben. (Vergl. Art. 5 der Gem.-Ordn. von 1869.) — 
!) Die Gem.-Ordn. von 1869 will grundsätzlich an den zur Zeit ihres 
Inkrafttretens bestehenden desbezügl. Zuständen nichts ändern. 
Bezüglich der Erhaltung, Veränderung bestehender und die Wahl neuer 
Ortsnamen, ferner über Häuser-Nummerierung und deren Aenderung, sowie 
Aenderung der Straßen= und Distrikts= (Bezirks-)Namen, endlich über Steuer- 
gemeinden s. oben § 94 S. 38—41s. 
s) Die hier einschlägigen Bestimmungen sind vorzugsweise in Art. 4 der 
Gem.-Ordn. gegeben. Vergl. die Anm. zu diesem Artikel sowie die Ausführungen 
auf S. 45 ff. 
") Zum Art. 2 sind vielfache Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes ergangen, von 
denen wir nachstehend die wichtigeren im Auszug bekannt geben: 
I. a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 29. April 1881 Bd. 2, 723: Die 
administrative Maßregel der Zuteilung eines Grundstückes zu einer Steuer- 
gemeinde schließt die Zuteilung zu einer politischen Gemeinde nicht in sich. 
(Derselbe Grundsatz wurde ausgesprochen in den nachstehend sub e, 
t und h angeführten Entsch.); ferner speziell S. 728: Nach Art. 2 der 
Gem.-Ordn. sind die Gemeinden und Gemeindebezirke nur nach ihrem 
Bestande vom 1. Juli 1869 beibehalten. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 708: Sind im 
Jahre 1818 bei Bildung der Gemeinden mehrere Ortschaften zu einer 
politischen Gemeinde vereinigt worden, so spricht die Vermutung dafür, 
daß auch alle zu jenen Ortschaften gehörigen Flurmarkungen, sowie alle 
zwischen denselben und innerhalb der hiedurch geschaffenen Umgrenzung 
befindlichen zerstreut liegenden einzelnen Grundstücke, soweit sie nicht aus- 
märkisch waren, der betreffenden politischen Gemeinde zugeteilt worden 
sind. S. Anm. 74 lit. f zu Art. 7. 
c. Entsch vom 2. November 1883 Bd. 5, 19: Eine auf Grund des Ge- 
meindeediktes vom 28. Juli und 24. September 1808 erfolgte Zuteilung 
von größeren, bis dahin ausmärkischen Waldungen zu einem Gemeinde- 
bezirke wurde mit dem Inslebentreten des Gemeindeediktes vom 17. Mai 
1818 infolge der Bestimmung desselben in § 4 Abs. 2 nicht hinfällig. 
d. Entsch. vom 9. Juli 1886 Bd. 8, 107: Durch eine, wenn auch längere 
Zeit fortgesetzte, rein thatsächliche Verbindung eines Grundstückes 
mit einer bestimmten Gemeinde wird weder zu Gnnsten letzterer eine 
Gemeindemarkungsangelegenheit bewirkt, noch die vorschriftsmäßig erfolgte 
Zuteilung jenes Grundstücks zu einer anderen Gemeinde gelöst. 
Sind im Vollzuge des Gemeindeediktes vom 17. Mai 1818 §F 3 
Abs. I lit, c einzelne Höfe u. dgl., welche besondere Markungen nicht 
hatten, einer Gemeinde einverleibt worden, so hat diese Zuteilung jeden- 
falls den mit den Anwesen in dauernder wirtschaftlicher Verbindung ge- 
standenen nächsten Umgriff (Hofräume, Hausgärten u. s. w.), dagegen nicht 
unbedingt auch den übrigen damals zu jenen Anwesen gehörigen 
Grundbesitz umfaßt.
	        
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