4 8 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c.
des Gemeindebezirks aus und sämtliche Gemeindeglieder sind ihm in
dieser Beziehung untergeben.
8 63 Abs. II. In den Stadtgemeinden wird das Vermittlungs—
amt durch den Magistrat ausgeübt (nach § 120 in den Landgemeinden
durch den Gemeinde-Ausschuß).
8 67. Dem Magistrate ist in allen Städten und Märkten
(mit Ausnahme von München) als Regierungsbeamten die gesamte
Lokalpolizei übertragen 2c.
Alle die voraufgeführten Bestimmungen haben wohl nur histori-
schen Wert und sind durch die Gemeindeordnung vom 29. April 1869
aufgehoben. Allein sie wurden mit besonderer Absicht hier aufgeführt,
da deren Kenntnis vielfach zum Verständnis der jetzt giltigen Ge-
meindeordnung beiträgt, um so mehr, als unsere Gemeindeordnung
von 1869 gegenüber dem Gemeinde-Edikt von 1834 — wie schon
ihre Eingangsworte aussprechen — lediglich als durchgreifende Re-
vision des letzteren erscheint und daher sich möglichst enge an die
Bestimmungen dieses Ediktes anschließen wollte, soweit die geänderten
Verhältnisse überhaupt einen solchen Anschluß gestatteten.
Nicht aufgehoben und noch in voller Geltung sind die Be-
stimmungen des § 59 Abs. 3—5 und des § 94 Abs. 5—8 des
revidierten Gemeinde-Ediktes vom 1. Juli 1834 über das Kirchen-
vermögen und die Kirchenverwaltung. Durch letztgenanntes Edikt
wurde nämlich die bisher der Gemeindebehörde zustehende Verwaltung
des Kirchenvermögens einer besonderen Kirchenverwaltung
übertragen.
Hierüber s. näheres unten bei „Kirchengemeinde und Kirchen-
vermögen".
Durch Min.-E. vom 31. Oktober 1837 „den Vollzug des
Gemeinde-Ediktes betr.“ (Web. 3, 106—195 und Inhalts-Verzeichnis
hiezu, Web. 3, 193 f.) wurde alles zusammengefaßt, was zum Vollzug
dieses Ediktes an Entschließungen, Anordnungen 2c. bis dahin er-
gangen war.
Diese Entschließung und deren weiterer Vollzug trug aber nur
dazu bei, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden immer mehr
herabzudrücken. Das Jahr 1848 brachte daher auch die angestrebte
weitere Revision der Gemeindegesetzgebung auf freiheitlicher Grundlage
wieder in Fluß. 1850 wurden Entwürfe vorgelegt, welche nicht blos
die Verfassung der Ortsgemeinden, sondern auch die der Kreis= und
Distriktsgemeinden regeln sollten. Letztere Regelung erfolgte nun
durch die Gesetze von 1852 über die Distrikts= und die Landräte;
das Zustandekommen dagegen einer neuen Gemeindeordnung währte
noch bis 1869.
Aber auch noch durch andere als die erwähnten und weiter
unten detailliert zu behandelnden Gesetze von 1852 über die Distrikts-
und Landräte wurden in der Zeit von 1848 bis 1869 mehr oder
weniger die gemeindlichen Verhältnisse berührt.