Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

76 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 
II. Dieselben 14) bilden auch künftig 18) eigene, von dem Gemeinde- 
verbande ausgeschlossene Markungen, 15) innerhalb deren die Orts- 
polizei der Distriktspolizeibehörde zusteht. 16) 1) 
III. Die 15) Eigentümer 1) der dazu gehörigen Grundstücke 
Gemeinde gemäß Art. 4 der Gem.-Ordn. durch das kgl. Staatsministerium des 
Innern (s. hiezu v. Kahr S. 82 sub cc. Siehe auch Anm. 15). 
Aus obigem Grundsatze der Unzulässigkeit der Schaffung neuer ausmärkischer 
Bezirke ergibt sich auch, daß es für die Zukunft unstatthaft ist, einzelne Bestand- 
teile, Grundstücke, Komplexe von einer Gemeinde abzuteilen und dieselben einem 
ausmärkischen Bezirke zuzuteilen. Die bestehenden von einem Gemeindeverbande 
ausgenommenen Bezirke dürfen in Zukunft auch in gar keiner Weise und in gar 
keinem Falle durch Zuteilung neuer Grundstücke 2c. vergrößert werden (vergl. 
hiezu v. Kahr S. 81 sub aa Abs. 2 und 3). Sollte daher ja einmal aus 
zwingenden Gründen die Zuteilung kleinerer Parzellen von einer Gemeinde- 
markung an einen ausmärkischen Bezirk nötig werden, so könnte dies nur im 
Wege des Tausches bezw. in der Art geschehen, daß dafür ungefähr gleichgroße 
Barzellen von dem ausmärkischen Bezirke an die betr. Gemeindemarkung gegeben 
werden. 
11) Ob diese „größeren“ Waldungen 2c., überhaupt die ausmärkischen Be- 
zirke im Besitze eines Einzelnen sich befinden oder mehrere Besitzer haben, ist für 
die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 und 2 gleichgiltig. Vergl. v. Kahr S. 82 
und die unten Anm. 30 a angeführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 5, 
218 und 13, 355..“) S. auch Art. 3 Abs. 3 in den Worten: Die Eigentümer 2c. 
([. Anm. 18). 
15) Bezüglich der ärarialischen Waldungen bezw. deren Zuteilung zu Ge- 
meindebezirken und deren Konkurrenzpflichtigkeit zu Gemeindenmlagen wurden 
durch die Min.-E. vom 17. August 1832 (Web. 2, 620) den Finanzbehörden be- 
stimmte Direktiven erteilt. Maßgebend ist aber selbstverständlich nur der Zustand, 
welcher sich auf Grund dieser Direktiven vor 1869 herausgebildet hat und bis 
1869 faktisch vorhanden war. Vergl. Anm. 13, ferner die Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 218 ff. und vom 26. Juni 1886 
Bd. 8, 87 ff. in Anm. 9 Nr. I lit#e und k. 
76) Demgemäß steht den Distriktspolizeibehörden für die ausmärkischen 
Bezirke auch die Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften zu; so z. B. auch solche 
über die Benützung der in diesen Markungen vorhandenen öffentlichen Ver- 
bindungswege. Ueber Anlegung bezw. „Herstellung und Unterhaltung von Distrikts- 
straßen in abgesonderten Markungen“ s. Bl. für admin. Pr. 23, 376 ff. Vergl. 
hiezu Art. 27 lit. b des Distriktsratsgesetzes, ferner unten Anm. 22c6, endlich die 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Juli 1887 Bd. 8, 306 ff. über den Be- 
griff eines (durch einen ausmärktschen Staatswald führenden) Gemeindeverbindungs- 
weges bezw. Kirchen= und Leichenweges. 
1,) Hier ist auch die Bestimmung in Ziff. 5 der Min.-E. vom 19. Oktober 
1875 „Vollzug des Personenstandsgesetzes betr.“ zu nennen: „Alle von dem Ge- 
meindeverbande ausgeschlossenen Markungen sind einem bestimmten Standesamts- 
bezirke zuzuteilen."“ 
18) Eine abgesonderte Markung d. h. die dazu gehörigen Grundkomplexe 
können also auch mehreren Eigentümern zugehören. Siehe Anm. 14. 
**) Die hier genannte Emsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13 
S. 352 bis 364 „über die Gemeindeangehörigkeit der Pfarreien unterhalb Landshut betr.“ enthält 
überhaupt eine große Zahl von Grundsätzen, welch: bei Entscheidungen bezüglich Zuteilung von 
„größeren Waldungen 2c.“" im Sinne des Art. 3 Anwendung zu finden haben, besonders auch wert- 
volle desbezügliche historische Untersuchungen und Feststellungen (speziell S. 356 ff.), desgl. s. Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Juli 1893 Bd. 14 S. 1 bis 14.
	        
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