Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

78 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 
sowie die zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen Sicherheits- 
Vorrichtungen herzustellen und zu unterhalten. 215)22) 22 a) 225) 220 
kommt, werden die Obliegenheiten der Gemeinde und bezw. Gemeindebehörde durch 
die einschlägigen kgl. Forstämter wahrgenommen“; ferner Min.-E. vom 7. Dezember 
1892 „Vollzug der Kranken-Vers.-Ges. (Web. 22, 12 ff.). 
Bezüglich der Armenhilfe ist wohl zu sagen, daß auch diese den 
Markungsbesitzern obliegt, soweit dieselbe nicht, was übrigens wohl meistens 
gegeben sein dürfte, von der Heimatsangehörigkeit — Art. 11 ff. des Armen- 
gesetzes — abhängt. Wenn und soweit letzteres der Fall ist, hat die Armen- 
pflege der Heimatgemeinde dem betr. Unterstützungsbedürftigen die Armen- 
hilfe zu gewähren. Siehe v. Kahr S. 85 f. Vergl. ferner Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 22. September 1885 Bd. 6, 203, und die Bemerkung hiezu 
oben § 94 Anm. 25.“) 
ala) Hier ist auch noch auf die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 des 
bayer. Ausf.-Ges. vom 21. März 1881 zum Reichs-Viehseuchengesetz hinzuweisen, 
nach welcher die in Abs. 2 dieses Art. 11 genannten Leistungen der Gemeinden 
in den vom Gemeindeverbande ausgeschlossenen Markungen von den Eigentümern 
der zu diesen Markungen gehörigen Grundstücke nach dem Verhältnisse ihres 
Besitzanteiles zu übernehmen sind. 
*.) Nach Art. 10 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof hat über 
„Rechtsverhältuisse der nicht zu einem Gemeindeverbande gehörigen Markungen, 
soweit nicht Berwaltungsrechtssachen in Frage stehen“, der Verwaltungsgerichtshof 
in letzter Instanz zu entscheiden. 
Als solche Verwaltungsrech ts sachen sind aber bereits in Art. 8 Ziff. 25 
I. C. erklärt: die bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in Bezug auf 
„Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindeverband; Gemeindemarkungs- 
und Flurgrenzen“; ferner nach Ziff. 30: „Verbindlichkeit zur Teilnahme an Ge- 
meindelasten 2c.“ endlich nach Ziff. 34: in Bezug auf öffentliche Eigenschaft eines 
Weges 2c. „Verbindlichkeit zur Herstellung öffentlicher Wege 2c. 2c." (Web. 
12, 430). 
Liegt eine Verwaltungsrechts sache nach Art. 8 Ziff. 25, 30 oder 34 nicht 
vor, so ist bei allenfallsigen Differenzen bezüglich der Verpflichtungen ausmärkischer 
Besitzer (Dritten gegenüber) gemäß Art. 10 Ziff. 4 bezw. Art. 45 des Verw.= 
Ger.-Hofs-Ges. zu verfahren. 
(Vergl. hiezu Anm. 22 b.) 
Nach dem vorstehend Gesagten ist auch Art. 7 der Gem.-Ordn., nach welchem 
„Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und Flur-Grenzen im gewöhrlichen 
Instanzenzuge von den Verwaltungsbehörden entschieden werden“, durch die vor- 
genannten Bestimmungen des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. besonders berührt bezw. näher 
bestimmt. 
n Siehe unten Anm. 67 bei Art. 7, ferner vergl. die Entsch, des Verw.-Ger.= 
Hofes vom 28. Dezember 1896 Bd. 18, 130, unten Anm. 30 a I lit. m. 
224) Wohl zu unterscheiden von den ausmärkischen Bezirken des Art. 3 und 
nicht mit diesen zu verwechseln sind die „geschlossenen Waldungen“ und „arron- 
dierten Gutskomplexe“ des Art. 45 Abs. III der Gem.-Ordn. (Siehe unten bei 
Art. 45.) 
22b) Streitigkeiten mehrerer Eigentümer ausmärkischer Grundstücke unter 
einander über die Verteilung der ihnen zustehenden Lasten auf die Einzelnen 
I" : .) Siehe v. Riedel-Pröbst Comm. zum Heimatgesetz Art. 1 Note 5. 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. Mai 1891 bei v. Kahr S. 86 Note 26. 
Luthardt: Bl. für admin. Pr. Z6, 232 Anm. und hiezu Bl. für admin. Pr. 214. 135 f.; 
Haftung der Arbeitsgemeinde bei auswärtiger Beschäftigung, ferner 39, 90 Anm. 
Pechmann-Brettreich Bd. 2, 570. 
Krais (3. Aufl.) Bd. 3, 241. 
  
 
	        
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