78 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3.
sowie die zur Verhütung von Unglücksfällen erforderlichen Sicherheits-
Vorrichtungen herzustellen und zu unterhalten. 215)22) 22 a) 225) 220
kommt, werden die Obliegenheiten der Gemeinde und bezw. Gemeindebehörde durch
die einschlägigen kgl. Forstämter wahrgenommen“; ferner Min.-E. vom 7. Dezember
1892 „Vollzug der Kranken-Vers.-Ges. (Web. 22, 12 ff.).
Bezüglich der Armenhilfe ist wohl zu sagen, daß auch diese den
Markungsbesitzern obliegt, soweit dieselbe nicht, was übrigens wohl meistens
gegeben sein dürfte, von der Heimatsangehörigkeit — Art. 11 ff. des Armen-
gesetzes — abhängt. Wenn und soweit letzteres der Fall ist, hat die Armen-
pflege der Heimatgemeinde dem betr. Unterstützungsbedürftigen die Armen-
hilfe zu gewähren. Siehe v. Kahr S. 85 f. Vergl. ferner Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 22. September 1885 Bd. 6, 203, und die Bemerkung hiezu
oben § 94 Anm. 25.“)
ala) Hier ist auch noch auf die Bestimmung des Art. 11 Abs. 2 des
bayer. Ausf.-Ges. vom 21. März 1881 zum Reichs-Viehseuchengesetz hinzuweisen,
nach welcher die in Abs. 2 dieses Art. 11 genannten Leistungen der Gemeinden
in den vom Gemeindeverbande ausgeschlossenen Markungen von den Eigentümern
der zu diesen Markungen gehörigen Grundstücke nach dem Verhältnisse ihres
Besitzanteiles zu übernehmen sind.
*.) Nach Art. 10 Ziff. 4 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof hat über
„Rechtsverhältuisse der nicht zu einem Gemeindeverbande gehörigen Markungen,
soweit nicht Berwaltungsrechtssachen in Frage stehen“, der Verwaltungsgerichtshof
in letzter Instanz zu entscheiden.
Als solche Verwaltungsrech ts sachen sind aber bereits in Art. 8 Ziff. 25
I. C. erklärt: die bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in Bezug auf
„Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindeverband; Gemeindemarkungs-
und Flurgrenzen“; ferner nach Ziff. 30: „Verbindlichkeit zur Teilnahme an Ge-
meindelasten 2c.“ endlich nach Ziff. 34: in Bezug auf öffentliche Eigenschaft eines
Weges 2c. „Verbindlichkeit zur Herstellung öffentlicher Wege 2c. 2c." (Web.
12, 430).
Liegt eine Verwaltungsrechts sache nach Art. 8 Ziff. 25, 30 oder 34 nicht
vor, so ist bei allenfallsigen Differenzen bezüglich der Verpflichtungen ausmärkischer
Besitzer (Dritten gegenüber) gemäß Art. 10 Ziff. 4 bezw. Art. 45 des Verw.=
Ger.-Hofs-Ges. zu verfahren.
(Vergl. hiezu Anm. 22 b.)
Nach dem vorstehend Gesagten ist auch Art. 7 der Gem.-Ordn., nach welchem
„Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und Flur-Grenzen im gewöhrlichen
Instanzenzuge von den Verwaltungsbehörden entschieden werden“, durch die vor-
genannten Bestimmungen des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. besonders berührt bezw. näher
bestimmt.
n Siehe unten Anm. 67 bei Art. 7, ferner vergl. die Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes vom 28. Dezember 1896 Bd. 18, 130, unten Anm. 30 a I lit. m.
224) Wohl zu unterscheiden von den ausmärkischen Bezirken des Art. 3 und
nicht mit diesen zu verwechseln sind die „geschlossenen Waldungen“ und „arron-
dierten Gutskomplexe“ des Art. 45 Abs. III der Gem.-Ordn. (Siehe unten bei
Art. 45.)
22b) Streitigkeiten mehrerer Eigentümer ausmärkischer Grundstücke unter
einander über die Verteilung der ihnen zustehenden Lasten auf die Einzelnen
I" : .) Siehe v. Riedel-Pröbst Comm. zum Heimatgesetz Art. 1 Note 5.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. Mai 1891 bei v. Kahr S. 86 Note 26.
Luthardt: Bl. für admin. Pr. Z6, 232 Anm. und hiezu Bl. für admin. Pr. 214. 135 f.;
Haftung der Arbeitsgemeinde bei auswärtiger Beschäftigung, ferner 39, 90 Anm.
Pechmann-Brettreich Bd. 2, 570.
Krais (3. Aufl.) Bd. 3, 241.