Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

g 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 79 
IV. Wenn innerhalb solcher Markungen bleibende Niederlassungen 
bestehen oder neu begründet werden, so sind 23) diese nebst den dazu 
gehörigen 24) Grundstücken nach Vernehmung 25) der Beteiligten 25) 
fallen unter Art. 8 Ziff. 30 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. und sind Verwaltungs- 
rechtssachen. Vergl. hiezu vorstehende Anm. 22. 
sc) Schließlich ist noch zu bemerken, daß die hier in Betracht kommende 
Herstellungs= und Unterhaltungspflicht sich selbstverständlich nur auf die not- 
wendigen Stege, Brücken, Wege 2c. beziehen kann, welche von der politischen 
Gemeinde herzustellen bezw. zu unterhalten wären, wenn der ausmärkische Be- 
zirk einer politischen Gemeinde zugeteilt wäre. 
Ferner kann sich diese Herstellungs- und Unterhaltungspflicht auch nicht 
auf Distrikts straßen beziehen, welche — abgesehen davon, daß dieselben über- 
haupt nicht unter die Verbindungswege, sondern zu den Straßen gerechnet 
werden (vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 12 S. 146 ff. und Bd. 16, 166 ff.) 
— nach Art. 27 lit. db des Distriktsratsges. vom Distrikte zu unterhalten sind. 
An dieser letzteren Bestimmung wollte auch der Art. 3 Abs. 3 der Gem.-Ordn. 
nichts ändern, da die Gem.-Ordn. überall, wo von Gemeinde schlechtweg die Rede 
ist, nur die politische, niemals aber die Distriktsgemeinde im Auge hat und es 
daher klar ist, daß dieser Art. 3 Abs. 3 nur alle, aber auch weiter gar keine 
Verpflichtungen, als diejenigen, welche den Gemeinden, d. h. den politischen 
Gemeinden (und nicht den Distrikts= oder Kreisgemeinden) im öffentlichen In- 
teresse obliegen, den Eigentümern der innerhalb der ausmärkischen Bezirke gelegenen 
Grundstücke aufbürden wollte. Siehe oben Anm. 16. 
*8) Diese Zuteilung) ist eine vollständige und werden die Eigentümer 
dieser Niederlassungen oder Wohnstätten daher auch wirkliche Angehörige der Ge- 
meinde, welcher sie zugewiesen werden; sie haben also zu allen Lasten dieser Ge- 
meinde beizutragen, genießen aber auch andrerseits alle Rechte der Gemeindeange- 
hörigen — vorbehaltlich jedoch der in Abs. V des Art. 3 statuierten Ausnahme. 
Die betr. Gemeinde hat auch vom Momente der Zuteilung an die in dieser An- 
siedelung sich ergebenden öffentlichen Bedürfnisse zu befriedigen bezw. die öffentlich- 
rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. So z. B. hat sie die Lokalpolizei inner- 
alb dieser Ansiedelungen auszuüben, desgleichen die dieselben durchziehenden 
öffentlichen Wege herzustellen bezw. zu unterhalten rc., kurz alles zu thun, was die 
Besitzer von ausmärkischen Markungen in diesen zu prästieren haben. Siehe 
Anm. 21, 21 a und 22c. 
Voraussetzung für diese Zuteilung ist aber ausdrücklich, daß die betr. Nieder- 
lassung keine blos vorübergehende, sondern eine bleibende, daß sie also 
dauernd bewohnt ist. Siehe v. Kahr S. 88. 
Auch die Zuteilung selbst ist stets eine dauernde und bleibt der betr. Grund- 
komplex, auf dem die fragliche häusliche Niederlassung steht bezw. stand, bei der 
Gemeinde, der er zugeteilt wurde, auch dann, wenn in der Folgezeit die darauf 
errichtete Wohnstätte resp. Niederlassung wieder verschwinden würde. Die Zu- 
weisung muß und zwar — auch ohne Antrag — von Amtswegen geschehen. Sie 
erfolgt durch das kgl. Staatsministerium des Innern. Ueber die diesbezügliche 
Sachbehandlung s. unten Anm. 30. (Vergl. hieher die oben zu Art. 2 in Anm. 9 
Nr. I lit. h angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Juli 1892, 1. Satz.) 
» «)D.h.dieineinemwirtschaftlichen(nichtblosräumlichen)Zu- 
sammenhange mit der betr. Niederlassung stehenden Grundstücke. 
*) Vergl. hiezu § 3 des Gem.-Ed. von 1818 1834 (oben S. 70 Anm. 6 zu Art. 2 der Gem.= 
Ordn.), nach welchem gleichfalls solche einzelne Wohnstätten oder häusliche Niederlassungen bereits 
bestehenden Gemeinden zugeteilt wurden. Die Bestimmung des Art. 3 Abs. IV der Gem.-Ordn. von 
1869 schließt sich daher auch an das bisher giltige Recht (des Gem.-Ed.) an. Weiter s. Anm. 28.
	        
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