80 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3.
durch das Staatsministerium des Innern einer der nächst gelegenen
Gemeinden zuzuteilen. 23)27) 28)
V. Abgesehen von besonderen Verträgen 29) entsteht durch diese
Zuteilung kein Anspruch auf Teilnahme an den im Gemeindeverbande
begründeten Vermögens-Rechten. 30) 30a)
35) Es ist blos eine Vernehmung, nicht aber die Genehmigung der
Beteiligten nötig.
26) Unter „Beteiligten“ sind einerseits die Besitzer der betr. Ansiedelungen
sowie die Eigentümer der Grundstücke des ausmärkischen Bezirkes, auf welchem
die betr. Niederlassung entstanden ist, andrerseits die Gemeinde, an welche die Zu-
weisung erfolgen soll, zu verstehen.
25) Da diese Zuweisung von Amtswegen zu geschehen hat, werden die
hieraus entstandenen Kosten von der Staatskasse getragen.
Im übrigen s. hierüber v. Kahr S. 84 bis 90, besonders auch Anm. 31
S. 89 daselbst. Siehe auch nachstehende Anm. 30, ferner Anm. 47a.P
28) Diese Zuteilung nach Art. 3 Abs. IV und V der Gemeindeordnung von
1869 ist durchaus ähnlich derjenigen, welche schon nach § 3 des Gem.-Ed. von
1818/34 zulässig war und die man die „blos polizeiliche“ Zuteilung nennt, da
sie sich lediglich auf die polizeiliche (administrative) Verwaltung bezw. auf alle
öffentlich -rechtlichen Verhältnisse —ohne Ausdehnung auf die privat-
rechtlichen Verhältnisse — erstreckt.“)
Wie nun diese früheren auf Grund des genannten § 3 des Gem.-Ed. voll-
zogenen blos polizeilichen Zuteilungen durch Art. 2 der Gem.-Ordn. von 1869
aufrecht erhalten wurden, so wurde durch den Art. 3 Abs. IV und VI. c. —
aber ausschließlich nur für die in diesem Art. 3 Abs. IV bezw. V vorge-
sehenen Fälle — eine solche ähnliche Vereinigung „ohne Anspruch auf Teilnahme
an den im Gemeindeverbande begründeten Vermögensrechten“ also eine Zuteilung
blos in administrativer Beziehung, bezüglich dieser aber zur völligen Gemeinschaft,
(s. oben Anm. 21 und 23) ermöglicht oder zugelassen bezw. vorgeschrieben.)
Im übrigen ist eine solche „blos polizeiliche“ oder „blos administrative"
Zuteilung zu einer Gemeinde für die Zukunft ausgeschlossen. Siehe hiezu oben
§ 94 S. 36 f. Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. Dezember 1886 Bd. 9
S. 1, besonders S. 5 unter Ziff. 5, oben § 94 S. 35 f. bezw. Anm. 16 daselbst,
ferner § 94a Anm. 9 Nr. I lit. g zu Art. 2 der Gem.-Ordn.“")
:)) Bezüglich der hier genannten „besonderen Verträge“ s. näheres bei
Art. 153 Abs. IX der Gem.-Ordn.
50) Bezüglich der ex officio zu erfolgenden Zuteilung nach Art. 3 Abs. IV.
und V bezw. der dabei zu bethätigenden Sachbehandlung verweisen wir auf das
unten in Anm. 47a zu Art. 4 geschilderte in analoger Weise auch bei Durch-
führung des Art. 3 Abs. IV zu beobachtende Verfahren, „die Sachbehandlung der
Anträge auf Abänderung der Gemeindebezirke betr.“ Siehe auch oben Anm. 27.
son) Zu Art. 3 verweisen wir endlich noch auf folgende Entscheidungen
und bezw. Abhandlungen.
*) Es müßte denn sein, daß durch besondere Verträge (s. Anm. 29) auch ein Anspruch auf
Teilnahme an den im betr. Gemeindeverbande begründeten Vermögensrechten statuiert würde.
".) Vergl. hiezu auch die Bestimmung des Art. 153 Abs. X der Gem.-Ordn. und die An-
merkungen hiezu.
***) Weiter ist hieher die Ausführung in Nr. 8 der Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30.
Dezember 1886 Bd. 0 S. 7 f. zu bemerken: „Die Bestimmung des §8 3 des Gem.-Ed. von 1818 34
rin gleicher Weise also auch die vom Art. 3 Abs. IV und V der Gem-Ordn.) und damit die Be-
schränkung der Gemeindezuteilung auf die polizeiliche Verwaltung bezog sich nur auf bewohnte
bezw. bewohn bare Realitäten (also nicht auf bloße Grundstücke ohne Wohnstätten).“