8 944. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 3. 81
I. Entscheidungen des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Mai 1880 Bd. 1, 278, f. § 94
S. 37 Anm. 18;
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 19. Mai 1882 Bd. 3, 708; siehe
ebenda S. 37, ferner Anm. 9 Nr. I lit. b S. 72;
. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 2. November 1883 Bd. 5, 19:
s. Anm. 9 Nr. I lit. c S. 72;
d. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Mai 1884 Bd. 5, 218; Anm. 9
Nr. I lit. e S. 72 (vergl. oben Anm. 14); und
e. vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87 und 88; s. ebenda lit. k S. 73;
t. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. September 1885 Bd. 6, 203;
s. § 94 S. 45 Anm. 25;
ferner sind zu Art. 3 und 4 (s. auch Anm. 48 zu Art. 4) ergangen:
g. die sub e genannte Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886
Bd. 8, 88 und
h. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Februar 1885 Bd. 6, 70: Nach
den Bestimmungen des Gem.-Ed. vom 17. Mai 1818 /1. Juli 1834
waren die Gemeinden und deren Verwaltungen nicht befugt, Wege der
Vereinbarung oder des Vergleiches ohne ministerielle Genehmigung
Gemeindegrenzänderungen vorzunehmen; derartige ministeriell nicht ge-
nehmigte Vereinbarungen und Vergleiche sind als rechtsunwirksam zu
erachten. Siehe unten Anm. 43, ferner Entsch des Verw.-Ger.-Hofes
vom 22. Juli 1892 unten Anm. 48 lit. e;
i. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1891 Bd. 12, 455: 7.
oben Anm. 9 Nr. I lit. 1 zu Art. 2 der Gem.-Ordn., ferner Anm. 74,
I lit. e zu Art. 7 I. c.;
k. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 352,
besonders 359: Fließende Gewässer — Quellen, Bäche, Flüsse —, welche
innerhalb größerer Waldungen oder Freigebirge (§ 4 des Gem.-Ed.
von 1818|34 und Art. 3 Abs. I der Gem.-Ordn. von 1869) liegen,
unterbrechen den räumlichen Zusammenhang derselben nicht (vergl. oben
Anm. 14);
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 17, 291: Mangels einer im Vollzuge
des Gem.-Ed. von 1818 bezw. auf Grund des Gem.-Ed. vom 24. Sep-
tember 1808 erfolgten förmlichen Zuteilung größerer Waldungen
zu Gemeinde= oder Ortsmarkungen ist in Ansehung der Markungs-
zugehörigkeit solcher Waldungen das im Jahr 1808 gegebene Verhält-
nis maßgebend.
Der Umstand, daß an großen, abgeschlossenen, grundherrlichen
Waldungen die Bewohner umliegender Gemeinden weitgehende Nutzungs-
rechte erlangten, ist für die Zugehörigkeit dieser Waldungen zu Gemeinde-
und Ortsmarkungen nicht entscheidend.
m. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 28. Dezember 1896 Bd. 18, 130:
Eine Verwaltungsrechts sache liegt nicht vor, falls nur die
Sicherung von Gemeinde= oder Ortschaftsgrenzen an sich in
Frage steht, da die Sicherung der Gemeindegrenzen selbst nicht
im Vermarkungsgesetz, sondern in der Gemeindeordnung wurzelt und
eine gemäß Art. 38 und 157 der Gem.-Ordn. der Staatsaufsicht unter-
stellte Gemeindeangelegenheit ist. (Es sind also nach Art. 38 der Gem.=
Ordn. die Gemeinden verpflichtet, für die Sicherstellung der Gemeinde-
grenzen Sorge zu tragen und die einschlägigen Anträge zu stellen bezw.
das Geeignete vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn diesbezügliche
Störungen oder Differenzen sich ergeben. Die etwa infolge hievon
sich ergebenden Streitigkeiten bezüglich der Gemeindemarkungs-
grenzen sind dann Verwaltungsrechtssachen nach Art. 8 Ziff. 25 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Vergl. oben Anm. 22 a. E.)
Pohl, Handbuch. II. 6