Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 4. 83 
1. die Vereinigung mehrerer bisher für sich bestandener Ge- 
meinden; 33) 
2. die Wiederauflösung solcher Verbände;4) 
Veränderungen in Bezug auf politische Gemeinden, nicht auf Orts- 
gemeinden. Die zu Art. 4 ergangenen Entscheidungen s. unten Anm. 48. 
ein) Diese Zustimmung ist absolutes Erfordernis; dieselbe muß ferner 
ausdrücklich gegeben werden in allen Fällen des Art. 4 Abs. I. Weiteres s. 
Anm. 37; dagegen Anm. 38 und 40 bezüglich der unwesentlichen Veränderungen 
nach Art. 4 Abs. II. 
22) Beteiligte im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind alle, welche 
an diesen Gemeindebezirksänderungen des Art. 4 rechtlich interessiert sind, also 
a. alle diejenigen politischen (nicht Orts-) Gemeinden, welche entweder 
in ihrem Bestande überhaupt oder nur in ihrem Bezirke bezw. dessen 
Ausdehnung eine Aenderung erfahren sollen. (Ueber die Beteiligung 
der Ortsgemeinden s. nachstehende lit. c); 
b. sämtliche Besitzer der von einem Gemeindebezirke abzutrennenden bezw. 
einer anderen Gemeinde zuzuteilenden einzelnen Grundstücke oder Kom- 
plexe und infolge dessen auch 
. die Ortschaftsvertretung gemäß Art. 153 Abs. 3—6 der Gem.-Ordn., 
soferne eine gan ze Ortschaft (im Sinne des Art. 5 und 153 der Gem.-= 
Ordn.) abgetrennt bezw. zugeteilt werden soll, aber nur in dem hier 
speziell genannten Falle der projektierten Abtrennung oder Zuteilung der 
ganzen Ortschaft (handelt es sich nur um einzelne Teile einer Ort- 
schaft, so hat die Ortschaftsvertretung keine Berechtigung, eine diesbezüg- 
liche Zustimmung zu erteilen bezw. eine Erklärung abzugeben; diese 
steht vielmehr letzteren Falles lediglich den Eigentümern der betr. 
Grundstücke zu; vergl. oben lit. a und b. Siehe auch Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886 Bd. 8, 111 f. in Anm. 48 
Nr. I lit. f. 
Die Heimatberechtigten an sich gehören nicht zu den hier genannten 
Beteiligten, doch können die „Beteiligten“ ihre Zustimmung selbstverständlich auch 
davon abhängig machen, daß zuvor die Heimatsverhältnisse gleichfalls geregelt 
werden (ebenso wie sie z. B. die vorherige Auseinandersetzung des Gemeinde= oder 
des örtlichen Stiftungsvermögens verlangen können). Bei einer freiwilligen 
Auflösung nach Abs. V des Art. 4 erscheinen allerdings auch die Heimatberechtigten 
an sich gewissermaßen als „Beteiligte“, aber nur insoferne, als die Erwerbung 
neuer Heimatrechte für sie gesichert sein muß. Siehe Anm. 45. Vergl. hiezu 
v. Kahr S. 93 lit. c und 102. 
Zu vorstehender lit. b ist noch zu bemerken, daß im Falle der Aenderung 
eines ausmärkischen Bezirkes durch Abtrennung einzelner Markungsteile bezw. 
Zuteilung derselben zu einer Gemeinde sämtliche Grundbesitzer desselben und 
zwar sowohl diejenigen der abzutrennenden, als die der beim ausmärkischen Bezirke 
verbleibenden Grundstücke als Beteiligte erscheinen. S. v. Kahr S. 92 und 93, 
und oben § 94 S. 46, ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 39, 378 ff. 
224) Siehe unten Anm. 43. 
s8) Wie bereits in vorstehender Anm. 32 angedeutet ist, handelt Art. 4 
Abs. I nur von der Aenderung der Bezirke von politischen Gemeinden, wie 
überhaupt im ganzen Art. 4 das Wort „Gemeinden“" nur im Sinne von „politi- 
schen Gemeinden“ gebraucht ist. Wo also in Art. 4 das Wort „Gemeinde“ oder 
„Gemeindebezirk“ vorkommt, hat man darunter niemals die Ortsgemeinde, (nach 
Art. 5 der Gem.-Ordn.) sondern nur die politische Gemeinde bezw. deren 
Bezirk zu verstehen (s. auch Anm. 40 und 41). 
*4) Ziff. 2 schließt sich an Ziff. 1 an und bezieht sich auf die Fälle, in 
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