Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

84 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 4. 
3. die Errichtung neuer Gemeinden aus Teilen bestehender Ge— 
meindemarkungen; 33) 35) 
4. die gänzliche Auflösung von Gemeinden. 33) 30) 37) 
II. Sonstige 33) Veränderungen 39) bestehender Gemeindebezirke 
oder abgesonderter Markungen 10) 41) bedürfen gleichfalls der Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums des Innern. Liegt die Zustim- 
mung aller Beteiligten nicht vor, so kann eine solche Veränderung 
welchen die gemäß Ziff. 1 früher gebildeten Gemeindeverbände wieder aufgelöst 
werden sollen. 
35) Ziff. 3 umfaßt die Fälle, in welchen die bereits vorhandenen Gemein- 
den an sich bestehen bleiben, aber Bestandteile von ihnen losgetrennt und aus- 
diesen losgetrennten Teilen wieder eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet 
werden sollen. 
368) und zwar eine Auflösung, bei welcher die Bestandteile der aufgelösten 
Gemeinden nicht zur Bildung einer neuen Gemeinde verwendet, vielmehr nur anderen 
bereits bestehenden Gemeinden zugeteilt werden. 
37) Zu Abs. I ist zu bemerken, daß die hier behandelten wesentlichen 
Veränderungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beteiligten (nicht blos 
nach deren Einvernahme) stattfinden dürfen, daß also eine derartige Veränderung 
absolut ausgeschlossen ist, wenn und so lange diese Zustimmung — und zwar 
seitens aller Beteiligten — nicht erfolgt ist. Ueber die Form dieser Zustimmung 
s. oben § 94 S. 46 und Abs. III des Art 4; dagegen 
*8) können „sonstige“ d. h. unwesentliche Veränderungen (Art. 4 Abs. UI) 
gegebenen Falles auch ohne die in Anm. 37 genanute Zustimmung verfügt werden, 
besonders in jedem Falle, in welchem eine solche (unwesentliche) Veränderung vom 
öffentlichen Interesse gefordert wird. Siehe Anm. 42 und 43, auch 40. 
*7) Ueber den Begriff und die Bedeutung dieser „sonstigen Veränderungen“ 
des Abs. II s. oben § 94 S. 47 und v. Kahr S. 94 f. 
"°) Es wird auch hier besonders darauf hingewiesen, daß die Zuteilun 
einer ganzen gesonderten Markung zu einer Gemeinde nicht unter Abs. 1 
Ziff. 1 sondern nur unter Abs. II fällt, da dieser Abs. 1 Ziff. 1, wie Anm. 33 
bereits betont wurde, nur von der Vereinigung von Gemeinden (und 
zwar politischen Gemeinden) spricht, auch der Fall, daß aus einer ganzen ge- 
sonderten Markung oder aus einem Teile derselben eine neue Gemeinde gebildet 
wird, könnte aus gleichem Grunde nur unter Abs. II, nicht Abs. 1. des Art. 4 
fallen, desgl. auch eine etwaige Grenzveränderung zwischen zwei aneinander an- 
stoßenden ausmärkischen Bezirken. Es ist dies insoferne von besonderer Bedeutung, 
als in allen Fällen des Abs. II nicht — wie bei denen des Abs. I — die aus- 
drückliche Zustimmung, sondern nur die Einvernahme der Beteiligten nötig ist, 
und eine Bezirksveränderung nach Abs. II sogar gegen und ohne den Willen der 
Beteiligten vom kgl Staatsministerium des Innern verfügt werden kann. Siehe 
Anm. 38 und 42. Siehe v. Kahr S. 96; ferner oben § 94 S. 47, desgl. Anm. 
32, 33, 37. 
*1) Wie Abs. I, so bezieht sich auch Abs. II nicht auf Orts-, sondern nur 
auf politische Gemeinden, außerdem aber Abs. II auch noch aufabgesonderte 
Markungen. Die Schaffung neuer Ortsgemeinden oder die auf ihre Ver- 
größerung eabzielende Veränderung derselben will eben die Gem.-Ordn. eben- 
sowenig zulassen, wie die Entstehung neuer ausmärkischer Bezirke oder die Er- 
weiterung der letzteren; wohl aber gestattet sie das gänzliche Verschwinden oder 
die Verminderung ihrer räumlichen Ausdehnung. Allerdings können die Orts- 
gemeinden indirekt und mittelbar durch die Veränderungen des Bezirks der 
politischen Gemeinde berührt werden. Näheres hierüber s. von Kahr S. 96 f.
	        
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