§ 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindcordnung. Art. 4. 87
jedoch in beiden Fällen ohne rückwirkende Kraft für die etwa bereits
vorher erfolgten Uebertretungen. Eine wiederholte Publikation des
Wortlautes der in dem betr. Gemeindebezirke giltigen ortspolizei-
lichen Vorschriften speziell für die neu hinzutretenden Teile erscheint
nicht geboten.“) (Vergl. Erkenntnis des obersten Gerichtshofes in Straf-
sachen vom 5. Februar 1876 Bd. 6, 48, ferner Bl. für admin. Pr.
Bd. 1, 91 ff.: Die Publikation polizeilicher Verordnungen und die
Rechtsunkunde, endlich Reger, Entsch. Bd. 13 S. 87 ff., bes. S. 89;
vergl. auch das daselbst in Note ') angeführte Urteil des Oberl.=
Ger. München vom 19. Dezember 1891 Samml. Bd. 6, 685, speziell
den Schlußsatz.
"7) Die Min.-E. vom 3. Oktober 1868 (Web. 7, 487), die Benennung der
Gemeinden betr. verfügt, „daß die einmal bestehenden Namen der politischen
Gemeinden beizubehalten sind und nur nach erlangter Genehmigung des k)gl.
Staatsministeriums des Innern geändert werden dürfen.“ Weiteres über die
Wahl und die Aenderung von Gemeinde= bezw. von Ortsnamen s. oben §94
S. 38 f., ferner die nachstehende Anm. 47a, besonders die Bemerkung am Ende
derselben, sowie Anm. 49 a zu Art. 5.
*#7) Was speziell das Verfahren (und die Instruierung derartiger An-
träge) bei Aenderungen von Gemeindebezirken gemäß Art. 4 und analog be-
züglich der Zuteilung von Ansiedelungen nach Art. 3 Abs. 4 (vergl. oben Anm.
30) betrifft, so wird hierüber auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen in
v. Kahrs Kommentar S. 106 f. (s. oben § 94 S. 47 f.) folgendes hieher konstatiert:
Die Behandlung der einschlägigen Gesuche oder Anträge obliegt zunächst der den
beteiligten Gemeinden gemeinsam vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde. So-
ferne die beteiligten Gemeinden verschiedenen Distriktsverwaltungsbehörden unter-
stellt sind oder neben mittelbaren Gemeinden auch eine unmittelbare Stadtgemeinde
beteiligt ist, so hat die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, die betr.
zur Behandlung zu berufende Behörde zu bestimmen, soferne sämtliche beteiligte
Gemeinden ein und demselben Reg.-Bezirk angehören; ist letzteres nicht der Fall,
so ist das kgl. Staatsministerium des Innern anzugehen, um die betr. Behörde
zu bezeichnen. Außer den Beteiligten (s. § 94 S. 46 und Anm. 32 zu Art. 4
S.82) sind in allen Fällen die einschlägigen Amtsgerichte und Rentämter einzu-
vernehmen.
Die Erhebungen seitens der instruierenden Behörde haben sich auf alle
Punkte zu erstrecken, welche einerseits für, andrerseits gegen die beabsichtigte
Aenderung sprechen, insbesondere ist zu berücksichtigen und festzustellen: daß vor
allen Dingen für die beantragte oder beabsichtigte Aenderung ein wirkliches
und zwar dringendes Bedürfnis gegeben ist, besonders in Bezug auf ord-
nungsmäßige Handhabung der Polizei, auf Ermöglichung der Ausübung der Bürger-
Rechte und Erfüllung der Bürgerpflichten, weiter aber auch auf örtliche Lage und
Entfernungen, auf geographischen Zusammenhang, auf die vorhandenen Verkehrs-
einrichtungen und Verkehrswege, auf Schul= und Pfarrverband, Uebereinstimmung
der Grenzen der politischen Gemeinde und der Steuergemeinde, vorzugsweise aber
auf die ffnanzielle Leistungsfähigkeit, Vermögensverhältnisse
und Steuerkraft der in Betracht kommenden Gemeinden bezw. auf die durch
die beabsichtigte Maßregel nach letzterer Richtung sich ergebenden Veränderungen.
Wo die beantragte Aenderung mit Besitzwechseln im Zusammenhange
steht, sind die betr. Notariatsurkunden und Ummessungsoperate den Akten bei-
zufügen, desgl. ein Kartenplan, aus welchem die beantragten Veränderungen
7) Wohl aber hat eine allgemeine Bekanntmachung dahin zu erfolgen, daß die (— speziell
aufzuführenden —) zur Zeit im Bezirke der aufnehmenden Gemeinde giltigen ortspolizeilichen Vor-
schriften nunmehr auch in den neu ausgenommenen Teilen in Geltung treten. Dabei empfiehlt es
d0h uch anzugeben, wo der Wortlaut dieser Vorschriften zu finden ist (Hinweis auf das betr.
mtsblatt).