88 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art.-4.
deutlich hervorgehen. Handelt es sich um Abtrennung oder Zuteilung einzelner
Grundstücke, so sind diese nach Plannummer und Flächeninhalt genau zu bezeichnen,
bei einer größeren Anzahl solcher Grundstücke ist ein tabellarisches Verzeichnis
derselben unter Angabe der Besitzer, deren Stand und Wohnort, der Plannummer
und des Flächeninhalts der Grundstücke zu fertigen.
Eine Einvernahme des Distriktsrates bezw. Distriktsausschusses ist nur nötig,
wenn die Distriktsgemeinde als Grundbesitzerin, also als eignes Rechtssubjekt, be-
teiligt ist; außerdem nicht. Nach dieser Instruierung sind die Akten mit Bericht
der kgl. Regierung, Kammer des Innern, mit allen Belegen in Vorlage zu bringen.
Die letztgenannte hat die kgl. Regierungsfinan zkammer, desgl. nach Min.-E. vom
12. Juli 1881 (Min.-Bl. S. 238, Web. 15, 306) die betr. kgl. Oberlandesgerichts-
präsidenten zur gutachtlichen Abgabe zu veraulassen. Siehe oben § 94 S. 47,
ferner Min.-E. vom 24. Februar 1871 (Web. 8, 716), § 94 S. 48. Ist mit
der beabsichtigten Aenderung eines Gemeindebezirks zugleich die Aenderung eines
Regierungs= oder eines Distriktsverwaltungsbezirkes (eines Bezirksamtssprengels oder
einer unmittelbaren Stadt), ferner eines Amtsgerichts= oder eines Rentamts-
Bezirkes verbunden, so ist erst die Königliche Genehmigung hiezu zu erholen und,
soferne die Aenderung eines Regierungsbezirkes in Frage steht, zuvor nach Art. 15
lit. k bezw. 33 des Landratsges. der Landrat resp. Landratsausschuß gutacht-
lich zu vernehmen. — Auch tritt das kgl. Staatsministerium des Innern mit
den übrigen beteiligten kgl. Staatsministerien ins Benehmen.
Wenn häusliche Anwesen oder ganze Ortschaften bezüglich ihrer Ge-
meindezugehörigkeit eine Aenderung erleiden, so wird die betr. Entschließung im
Amtsblatt des Staatsministeriums des Innern, und, wenn zugleich Amtsbezirke
geändert werden, im Gesetz= und Verordn.-Blatt veröffentlicht. Ueber die Ge-
bührenerhebung für diese Verhandlung s. oben § 94 S. 48. Die für die Ver-
markung entstehenden Kosten werden von der Staatskasse nicht übernommen;
dieselben müssen vielmehr, wenn sie nicht ein sonstiger Beteiligter übernimmt,
gemäß Art. 38 der Gem.-Ordn. von den beteiligten Gemeinden getragen werden.
v. Kahr Seite 108. »
Das vorbeschriebene Verfahren, welches bei der Instruierung von Gemeinde—
bezirks-Veränderungen einzuhalten ist, wird in analoger Weise auch beobachtet
bei (Anträgen auf) Abänderungen von Gemeinde= oder Orts-N amen.
Siehe oben § 94 S. 38, vergl. auch vorstehende Anm. 47.
" o) Ueber den Fall, daß alle innerhalb einer Gemeinde“ oder einer Orts-
markung liegenden Anwesen mit allen dazu gehörigen Grundstücken von ein und
der nämlichen Person aufgekauft werden und über die Frage, welche Rechte dieser
Aufkäufer an dem bisherigen Gemeindevermögen besitzt, s. v. Kahr S. 105. Offen-
bar ist der genannte Aufkäufer nicht Eigentümer dieses Gemeindevermögens, er hat
vielmehr nur die Nutzungsrechte an demselben, welche die früheren Besitzer der
von ihm aufgekauften Anwesen bezw. Grundstücke dieser Gemeinde hatten; auch
hat er alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dieser Gemeinde, besonders auch
der Armenpflege, zu erfüllen.
"8) Zu Art. 4 sind folgende Entscheidungen des Verw.-Ger.-Hofes hier an-
zuführen bezw. ist auf folgende Abhandlungen hinzuweisen.
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofs:
a. vom 27. Februar 1885 Bd. 6, 70, vom 16. Januar 1891 Bd 12,
455 s. oben Anm. 30 a zu Art. 3 der Gem.-Ordn. lit h.
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. Juni 1886 Bd. 8, 87, s. oben
§ 94 S. 41 Anm. 20.
c. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886 Bd. S, 107, f. S. 42
§ 94 Anm. 21.
(I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Juni 1889 Bd. 11, 432, s. Text
S. 42 § 94 Anm. 21.
e. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Juli 1892 Bd. 14, 1, besonders
S. 13: Der Umfang einer Gemeindemarkung und deren Begrenzung