Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 89 
Art. 5 (5).433) 
Jeder Ortschaft, 49) 493) welche bisher 50) ein eigenes Gemeinde- 
wird unzweifelhaft ausschließlich durch das öffentliche Recht be- 
stimmt, dessen Abänderung der Privatwillkür der Beteiligten vorbe- 
haltlich besonderer gesetzlicher Zulassung grundsätzlich entzogen ist. 2c. 
Seitdem die Gemeinden öffentliche im Staatsorganismus 
begründete Korporationen (tnicht mehr wie in alter Zeit rein 
wirtschaftliche Verbände) darstellen, die Gemeindemarkungen den räum- 
lichen Umfang bezeichnen, innerhalb dessen die öffentliche Gewalt der 
Gemeinde sich bewegt, und damit gewissermaßen die untersten Kreise 
der Einteilung des Staatsgebietes bilden, können Aenderungen 
der Gemeindegrenzen nur auf die organisatorische Ge- 
walt der Staatshoheit als auf ihre einzige gesetzliche 
Grundlage zurückgeführt werden. 
Dieser sozusagen gemeinrechtliche Satz des deutschen Staatsrechtes 
hat seinen klaren Ausdruck sowohl in § 5 des Gem.-Ed. von 1818/34 
wie in Art. 4 der Gem.-Ordn. von 1869 gefunden, wonach Aenderungen 
der Gemeindebezirke in jedem Falle der Genehmigung des kgl. Staats- 
ministeriums des Innern bedürfen. Sind sohin Aenderungen der 
Gemeindegrenzen ohne staatliche Genehmigung schlechthin unzulässig, so 
entbehrt auch eine hierauf bezügliche Vereinbarung jeder rechtlichen 
Wirksamkeit. Der Umstand, daß gegebenen Falles bei solchen Ver- 
einbarungen die eine Partei das kgl. Staatsärar (der Fiskus) ist, 
ändert an der Unwirksamkeit eines solchen (angeblichen) Einverständ- 
nisses nicht das Mindeste, weil (und wenn) der Staat bezw. das 
Staatsärar solchen Falles) nicht als Träger hoheitlicher Rechte, 
sondern als der das Rechtssubjekt des Staatsvermögens repräsentierende 
Fiskus auftritt. 
Vergl. hiezu § 94 S. 45, und Anum. 26 daselbst, ferner oben 
Anm. 43 und Note hiezu, desgl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 
27. Februar 1885 oben Anm. 30 a Nr. I lit. h. 
f. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli 1886 Bd. 8, 111 f.: Die 
Anerkennung, daß ein (größerer) Staats-Wald überhaupt keiner 
Markung angehöre, würde die vorgängige Einvernahme nicht bloß 
aller anstoßenden Gemeinden, sondern auch des Eigentümers, des kal. 
Staatsärars (und zwar schon mit Rücksicht auf die dasselbe eventuell 
nach Art. 3 Abs. 3 der Gem.-Ordn. treffenden Verpflichtungen) voraus- 
setzen. Siehe Anm. 32. 
II. Abhandlungen in den Blättern für administrat. Praxis: 
ZBd. 23, 186: Beanstandung der Grenzlinien für die Gemeindeflur. 
.Bd. 39, 378 ff.: Wer sind die Beteiligten bei der teilweisen Aenderung 
einer Gemeindemarkung (nach Art. 4 Abs. II der Gem.-Ordn.)) 
. Die oben § 94 S. 51 genannten Abhandlungen in Bd. 14, 90, 321 
und 327; 18, 200; 20, 246; 43, 108 Anm. 19; ferner 43, 101 
Anm. 11 (über die heimatrechtlichen Wirkungen einer Gemeindebezirks- 
veränderung, hier: der Fall der freiwilligen gänzlichen Auflösung einer 
Gemeinde). » 
III. Hier einschlägige wissenschaftliche Darstellungen in v. Seydel, bayer. 
Staatsrecht: 
Bd. 2, 37 und 43: Gemeindebezirksveränderungen, 
Bd. 2, 625—627: Vermögensauseinandersetzung bei Veränderungen von 
Gemeindebezirken und von Ortschaftsbezirken. 
16 aà) Der Art. 5 will (ebenso wie Art. 2 und 3) auch nur Verhältnisse 
*) Im vorliegenden speziellen Falle handelt es sich um Liquidierung nach Kap. V des Grund- 
steuergesetzes. 
  
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