Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

90 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 
oder Stiftungsvermögen 51) besessen hat, verbleibt 52) ihr ausschließen- 
  
  
anerkennen und erhalten, welche beim Inkrafttreten der Gem.-Ordn. von 1869 
bereits bestanden haben, er will nicht neue Verhältnisse schaffen oder ins 
Leben treten lassen.“) Er bezieht sich demgemäß nur auf solche Orts schaften 
oder Orts gemeinden, welche bereits am 1. Juli 1869 bestanden und an diesem 
Tage ein eigenes Ortsgemeinde= oder Orts-Stiftungs-Vermögen besessen haben.“) 
Ortschaften oder Ortsgemeinden, welche entweder erst später, d. h. 
nach dem 1. Juli 1869 entstanden sind oder erst später ein eigenes Vermögen 
erworben haben, können nicht unter diesen Art. 5 fallen. Vergl. Anm. 50. 
Näheres s. v. Kahr S. 116 ff. Zu Art. 5 ergangene Entscheidungen bezw. hier 
einschlägige Abhandlungen s. unter Anm. 61. Ferner s. zu Art. 5 den Art. 153 
der Gem.-Ordn. 
0) Die Ortschaften des Art. 5 I. c. (s. Anm. 48 a) sind „öffentliche Kör- 
perschaften“" im Sinne des Art. 1 der Gem.-Ordn. Sie besitzen demnach die 
Qualitäten der „juristischen Personen“, also auch die Fähigkeit, weitere Ver- 
mögensrechte zu erwerben. Vergl. hiezu v. Seydel 2, 37, 39 f., 627: Die Ort- 
schaften als Rechtssubjekte und die juristische Persönlichkeit der Ortschaften. Sie 
haben auch für ihren Ortsbezirk das gemeindliche Besteuerungsrecht nach Art. 45 
Abs. II und Art. 47 Abs. I — nicht aber nach Art. 40 bezw. 41 der Gem.-Ordn. 
(können also örtliche Abgaben oder Verbrauchssteuern im Sinne dieser beiden 
Artikel sowie des Art. 39 Abs. II für ihre speziellen Bedürfnisse nicht einführen 
bezw. erheben) —; ferner ist ihnen gemäß Art. 153 Abs. 1 und II außer der 
selbständigen Verwaltung ihres besonderen Vermögens noch die Besorgung weiterer 
öffentlicher Angelegenheiten übertragen. Siehe Anm. 61, I lit. a und b. 
4va) Die oben § 49 S. 38 f. angeführten Bestimmungen über Erhaltung, 
Veränderung bestehender und die Wahl neuer Orts namen (Verordn. vom 
3. November 1852) sind durch die Gem.-Ordn. ebensowenig geändert worden, als 
diejenigen über die Benennungen der politischen Gemeinden (Min.-E. vom 
3. Oktober 1868). 
Es ist demnach an sich wohl nicht verboten, seinem Hause oder Anwesen 
irgend einen Namen beizulegen; allein öffentlich-rechtliche Bedeutung hat diese 
Namensbeilegung erst dann und darf der beigelegte Name erst dann in öffentliche 
Bücher oder Urkunden (Steuerkataster, Steuerplan, Hypotheken= oder Grundbuch) 
eingetragen werden, wenn die kgl. Genehmigung zur betr. Namensführung gegeben ist. 
Doch soll die Begutachtung einer solchen Namensbeilegung zur Allerh. 
Genehmigung nur dann erfolgen, wenn solche von einem wirklichen öffentlichen 
Bedürfnis geboten ist. 
Bezüglich der Feststellung oder Richtigstellung blos der Schreibweise 
eines Ortsnamens ist nicht Allerhöchste, sondern ministerielle Genehmigung zu 
erbitten. S. v. Kahr S. 118. Endlich kann unter „Ortschaft“ nicht blos ein 
Dorf oder ein Weiler, sondern unter Umständen auch blos ein Einzelanwesen 
begriffen sein. Auch der Hauptort einer Gemeinde kann eine „Ortschaft“ im Sinne 
des Art. 5 sein, wenn er ein unter diesen Artikel fallendes eigenes Gemeinde- 
oder Stiftungsvermögen besitzt. Vergl. auch hiezu die Entsch. des Verw.-Ger.= 
Hofes in Anm. 61 I lit. b, auch lit. k. 
0) „Bisher“, d. h. bis zum 1. Juli 1869, dem Tage des Inkrafttretens 
der Gem.-Ordn. von 1869. Vergl. hiezu vorstehende Anm. 48 a zu Art. 5. 
561) Unter „eigenem Stiftungsvermögen" einer Ortschaft ist das Vermögen 
zu verstehen, welches den in der betr. Ortschaft — als selbständigen juristischen 
Personen — bestehenden (Orts-)Stiftungen gehört. 
*) Vergl. hiezu Anm. 7, 12, 13, 28. 
» **) Außer in Art. 5 wird von der Gem.-Ordn. das Orts gemeinde-Vermögen als „Ge- 
meindevermögen“ bezeichnet oder in dieser Bezeichnung als mit inbegriffen (Art. 31) erachtet noch 
in den Art. 22 Abs. IV, Art. 31 und Art. 153 Abs. III, VII. IX. X; auch Art. 27 Abs. VI sowie 
Art. 39 Abs. I sind hieher gehörig; vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 4. Januar 1884 
Bd. 5, 97 unten in Anm. 61 I lit. n.
	        
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