Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5. 91 
des Eigentumsrecht 5s) und, soweit nicht durch Verträge 54) anders 
bestimmt ist, das Recht gesonderter Verwaltung und Benütz- 
ung. 55) 56) 57) 08) 
") Vergl. hiezu vorstehende Anm. 48a, auch die Anm. 7, 12, 13, 28. 
55) „Eigentum“ ist hier gleichbedeutend mit „Gesamtheit aller Vermögens- 
rechte“, welche der betr. Ortschaft an ihrem bisherigen Ortschafts-, bezw. den 
betr. örtlichen Stiftungen an ihrem Ortsstiftungsvermögen zustehen. 
*") Von den hier angeführten Verträgen sind wohl zu unterscheiden die 
Verträge nach Art. 153 Abs. 9 der Gem.-Ordn. In letztgenannter Bestimmung 
ist — im Gegensatze zu der hier vorliegenden gesetzlichen Vorschrift, daß der 
Abschluß von Verträgen über das Recht gesonderter Verwaltung und Be- 
nützung (s. Anm. 55) des Ortsvermögens zulässig sein soll — von Verträgen 
die Rede, durch welche über das Ortsvermögen und das Recht des Eigen- 
tums an solchem selbst verfügt bezw. die Vereinigung des Grundstockes des 
besonderen Gemeinde= oder Stiftungsvermögens einer Ortschaft oder eines 
sonstigen Bestandteiles der politischen Gemeinde mit dem Gemeinde= oder Stiftungs- 
vermögen der betreffenden politischen Gemeinde vereinbart werden 
kann. Ueber diese letztgenannten Verträge s. die Ausführungen zu Art. 153 Abs. IX. 
Für die hier (Art. 5 Abs. I) in Betracht kommenden Verträge ist in den 
Ortsgemeinden Beschlußfassung nach Art. 153 Abs. III notwendig; in den Stadt- 
gemeinden, mit welchen solche Verträge über Verwaltung und Benützung des Orts- 
vermögens seitens einer Ortschaft abgeschlossen werden wollen, muß die Zu- 
stimmung des Gemeindekollegiums zu einem desbezüglichen Vertragsabschluß schon 
aus praktischen Gründen (wegen der etwaigen Haftbarkeit) erholt werden. — 
"*8) Durch das in Art. 5 Abs. I genannte „Recht der gesonderten (Ver- 
waltung und) Benützung“ will nicht etwa das als selbstverständlicher Bestand- 
teil und Ausfluß des Eigentumsrechtes im Civilrechte begründete Recht auf 
Benützung 2c., sondern lediglich das öffen lich-rechtliche Verhältnis 
bezeichnet werden, in welchem die Ortschaft bezüglich ihres vom Vermögen der 
politischen Gemeinde gesonderten Vermögens zu der letzteren steht bezw. auf 
Grund der nach Art. 5 Abs. I zulässigen vertragsmäßig getroffenen Vereinbarung 
stehen will. 
Die Ortsgemeinde kann eben bezüglich ihres besonderen Vermögens: 
a. gemäß Art. 5 Abs. 1I Verträge mit der politischen Gemeinde abschließen 
über das ihr zustehende Recht der Verwaltung und Benützung dieses 
Vermögens d. h. letzteres Recht vertragsmäßig ganz oder teilweise der 
politischen Gemeinde überlassen und 
b. aber auch gemäß Art. 153 Abs. IX Verträge über die vollständige 
Vereinigung des Grundstockes dieses ihres Sondervermögens mit dem 
Vermögen der polit. Gemeinde vereinbaren. Siehe Anm. 54. Vergl. 
auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 61 I lit. g, auch 
v. Kahr S. 119 f. 
Bezüglich der besonderen Verwaltung (. Art. 153 Abs. 3—8, auch 
die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 61 Nr. I lit. e, desgl. lit. f (letztere 
bezüglich der Jagdausübung). 
Die gesonderte Benützung des örtlichen Vermögens besteht darin, daß 
der Ertrag dieses Ortsvermögens bezw. die Nutzungen an demselben ausschließ- 
lich der betr. Ortschaft bezw. deren Angehörigen zukommt. S. weiter Anm. 61 
r. it. a. 
Was speziell die Benützung der örtlichen Gebäude, Anstalten, Einrichtungen 
2c. anbelangt, so muß bezüglich derselben folgender Grundsatz aufgestellt werden: 
a. Die für allgemeine öffentliche Zwecke der Gesamtgemeinde 
dienenden örtlichen Gebäude, Anstalten r2c. (z. B. Rathaus, Schulhäuser, 
 
	        
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