92 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5.
II. Ebenso bleiben die bestehenden Rechte nnverändert, wenn
ein eigenes Gemeinde= oder Stiftungs-Vermögen zu dem Vermögen
einer dem Gemeindeverbande einverleibten Markung oder eines ein—
zelnen Gemeindebezirkes gehört. 59)
III. Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch dann Anwendung,
wenn die Vereinigung mehrerer Ortschaften oder Gemeinden, sowie
die Einverleibung abgesonderter Markungen in einen Gemeindebezirk
nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes stattfindet. 50) 61)
Feuerlöschgeräte 2c. 2c.) sind der Gesamtgemeinde zum Gebrauche zu
überlassen, ohne daß die zu der nämlichen Gemeinde gehörigen anderen
Ortschaften, in welchen sich diese Gebäude, Einrichtungen 2c. nicht be-
finden, eine besondere Leistung für deren Benützung zu machen haben.
Dagegen sind aber auch die Kosten für die Unterhaltung und bezw.
die Herstellung oder Wiederherstellung oder Aenderung dieser Anstalten
2c. von der Gesamtgemeinde zu tragen.
b. Dagegen verbleiben diejenigen rein ortschaftlichen Anstalten,
welche nur dem Zwecke der betr. Orts gemeinde dienen, nach wie vor
der ausschließlichen Benützung, aber auch der Unterhaltungs= und
bezw. Herstellungspflicht der betr. Orts gemeinde (z. B. eine rein
ortschaftliche Wasserleitung, einc rein ortschaftliche Wohlthätigkeits= oder
Kranken-Anstalt rc.). Vergl. hiezu v. Kahr S. 120—123. Ferner sf.
hiezu die Ausführungen über die Ausscheidung des Vermögens bei
Gemeindebezirksveränderungen bei v. Kahr S. 109—113 zu Art. 4 der
Gemeindeordnung Anm. 10, sowie oben § 94 S. 50 ff., vergl. auch
die desbezüglichen Darstellungen bei v. Seydel 2, 38 f.
568) Die früher nach § 3 des Gem.-Ed. von 1818/34 erfolgte „blos poli-
zeiliche Zuteilung“ (vergl. hiezu oben Anm. 28) machen die blos polizeilich zuge-
teilten Ortschaften nicht zu Ortschaften im Sinne des Art. 5 Abs. I, im Gegen-
teil erhielt die Gemeinde, welcher diese Ortschaften „blos polizeilich“ zugeteilt
worden sind, diesen gegenüber die Qualität einer Ortschaft mit eigenem Vermögen
nach Art. 5 Abs. 1; vergl. v. Kahr S. 124, Hauck-Lindner S. 36.
*) Hieher wird noch Art. 12 Abs. III des Vermarkungsgesetzes vom
16. Mai 1868 angeführt: „Besteht eine Gemeinde aus mehreren getrennten Ort-
schaften, so ist jeder derselben die Aufstellung von Feldgeschworenen für ihre
Flurmarkung gestattet.
55) Die örtliche Armenpflege obliegt nicht den einzelnen Ortschaften, son-
dern der politischen Gemeinde. Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in
Anm. 61 I lit. x und d.
57) Abs. II des Art. 5 behandelt den selten vorkommenden Fall, daß eine
abgesonderte Markung oder ein bestimmter Teil einer Stadt (wie z. B. die
Altstadt Erlangen) ein besonderes Vermögen besitzt.
"0) Abs. III behandelt nicht — wie Abs. I und II — die am 1. Juli 1869
bereits bestehenden Verhältnisse, sondern die neuen Gemeindebildungen, welche
sich auf Grund der nach Maßgabe der Gem.-Ordn. erfolgenden Veränderungen
der Gemeindebezirke ergeben. Ueber die einzelnen hier in Betracht kommenden
Rechtsverhältnisse s. die Ausführungen bei v. Kahr S. 125 f., aus welchen hieher
bemerkt wird, daß „auch den bisherigen politischen Gemeinden für den Fall der
Zuteilung von Ortschaften zu ihnen, sowie für den Fall der Vereinigung mehrerer
politischer Gemeinden mit einander das Recht auf das ausschließende Eigen-
tum und die gesonderte Verwaltung sowie den Genuß ihres besonderen