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8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 5.
d. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Januar 1881 Bd. 2, 441: Die
öffentliche Armenpflege obliegt den politischen Gemeinden für den
ganzen Gemeindebezirk; orts gemeindliche Armenverbände sind aus-
geschlossen; und noch weiter: Entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes vom
18. Mai 1880 Bd. 1, 302: Die öffentliche Armenpflege obliegt gesetz-
lich den politischen Gemeinden. In Gemeinden, welche aus mehreren
vereinigten Ortschaften bestehen, gehören die aus dem Heimat= und
Armenverbande entspringenden Verbindlichkeiten zu den gesetzlichen Ob-
liegenheiten der politischen Gemeinde.
Vergl. Art. 153 der Gem.-Ordn., s. oben Anm. 58.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 30. Mai 1884 Bd. 5, 198: Steht
einer Ortschaft die besondere Verwaltung eines Ortschaftsvermögens zu,
so sind gemäß Art. 5 und 153 der Gem.-Ordn. die Gesamtheit der
Ortsbürger, sohin nicht allein die an solchem Ortsvermögen mit
Nutzungsrechten Beteiligten zur Feststellung darüber berufen, in welcher
Weise innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Verwaltung des Orts-
vermögens bestellt werden soll; und ist eine Ortsgemeinde nicht befugt,
ihr gesetzliches Verwaltungsrecht in Ansehung eines mit Nutzungen zum
Vorteile Einzelner belasteten Ortsvermögens zu Gunsten der letzteren
aufzugeben. S. oben Anm. 55.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 18. März 1880 Bd. I, 195: Die
Ausübung des Jagdrechtes namens der Grundeigentümer in den Fällen
des Art. 4 des Jagdausübungsgesetzes vom 30. März 1850 steht nur
den politischen, nicht den Ortsgemeinden zu.
Wenn in einer aus mehreren Ortsgemeinden bestehenden politischen
Gemeinde nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 des angeführten Gesetzes
zur Bildung mehrerer Jagdbezirke geschritten wird, so bleibt die Be-
stimmung hierüber dem freien Ermessen der politischen Gemeinde
überlassen und ist es keineswegs geboten, daß die Jagdbezirke mit den
Ortsfluren zusammenfallen. « »
Wenn übrigens die Bildung der Jagdbezirke in der letztbezeichneten
Weise erfolgt, so sind dem ungeachtet die Jagdpachtschillinge nicht in
den Ortsgemeindekassen, sondern in der Kasse der politischen Gemeinde
(unausgeschieden nach Jagdbezirken) zu vereinnahmen und den einzelnen
Grundbesitzern nach Maßgabe ihres Anteils an der Tagwerkzahl der
Grundstücke nicht der betreffenden Ortsgemeinde, sondern der gesamten
politischen Gemeinde zu verrechnen. Vergl. Anm. 55, auch 49 a.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Mai 1881 Bd. 3, 18: Wenn in
einer Ortsgemeinde die Verwaltung der besonderen ortsgemeindlichen
Angelegenheiten nicht durch rechtsförmlichen Beschluß der Ortsversamm-
lung dem Ausschusse der einschlägigen politischen Gemeinde übertragen
oder hiefür ein besonderer Ortsausschuß gebildet ist, so sind die sonst
den Gemeindeausschüssen zukommenden Befugnisse durch die Ortsver-
sammlung auszuüben.
In diesem Falle können Zustellungen für die Ortsgemeinde nur
an die Ortsversammlung in rechtswirksamer Weise erfolgen. Ein
als Gehilfe der örtlichen Polizeiverwaltung und als Kassier der Orts-
gemeinde aufgestellter Ortsführer ist zur Empfangnahme solcher Zu-
stellungen nicht legitimiert. Vergl. Anm. 55.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. Dezember 1884 Bd. 6, 14:
Die Teilung des Miteigentums an einer von zwei Ortsgemeinden
bisher gemeinsam besessenen Grundfläche zwischen diesen Ortsgemeinden
fällt nicht unter Art. 27 der Gem.-Ordn. und bezw. Art. 8 Ziff. 29 des
her-Ger-Hofs-Gel. S. unten Nr. II Entsch. des Ob. Gerichts-
ofes.