Full text: Die polizeilichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Einleitung. 17 
oder Verpflegung oder anderes Getränk verabreicht werden muß, tritt eine Er— 
höhung um 2 Sgr. ein. 
Die einem Gefangenen ausnahmsweise gestattete Selbstbeköstigung hat 
dagegen eine Ermäßigung des Pauschquantums um 3 Sgr. zur Folge. Für 
die Tage, an denen die Haft angetreten oder beendigt wird, kom- 
men die vollen bezeichneten Beträge zum Ansatz; bei der Liquidation der für 
die Transport-Gefangenen entstehenden Haftskosten sind indeß dieselben 
für diejenigen Tage, an welchen die Aufnahme oder Entlassung eines Transpor- 
ô“7 auf der Transport-Station stattfindet, nur zur Hälfte in Rechnung zu 
tellen. 
, DiewegenärztlicherBehandlungdererkranktenPolizei-Gefangenenund 
wegen Anschaffung der dazu nothwendigen Heilmittel erforderlichen Anordnungen 
können der städtischen Verwaltung, soweit es die Hausordnung gestattet, selbst 
überlassen werden; in Ermangelung solcher Vorkehrungen aber werden den Stadt— 
kommunen diese Kosten nach den Grundsätzen in Rechnung gestellt, die für die Li- 
quidation gegen vermögende Gerichtsgefangene maaßgebend sind. 
Außer den vorstehend zu liquidirenden Beträgen sind von den Polizeibe- 
hörden nur die baaren Auslagen für dauernd zu verabreichende Bekleidungs- 
gegenstände zu entrichten. Dagegen haben die zur Berichtigung der Detentions- 
kosten verpflichteten und zahlungsfähigen Inhaftaten auch Gefängniß- 
Gebühren wie bisher, bestehend in Ein= und Ausschreibe-Gebühren u. in Sitz- 
Gebühren, zu zahlen. Die Ein= und Ausschreibegebühren betragen zusammen 
10 Sgr. und die Sitzgebühren täglich 1 Sgr. 
J. M. R. v. 30. Juni 1856, M. Bl. d. J. S. 196. 
45. Für solche Gefangene, welche auf Antrag ländlicher Polizei-Verwaltun- 
gen in die gerichtlichen Gefängnisse (des Glogau'er Appellationsgerichts-Depar- 
tements) aufgenommen werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls, 
nur könnnen jetzt für dieselben: 
a. für jeden Tag der Haft vom 16 April bis 15. October 70 R.-Pf.; 
b. für jeden Tag des übrigen Jahres 80 R.-Pf., und 
c. die etwa sonst entstehenden Kosten für besonders nothwendige Zuwendun- 
gen an Nahrungsmitteln, für ärztliche Behandlung und dauernd zu ver- 
abreichende Kleidungsstücke, liquidirt werden. 
Glog. A. G. R. v. 18. Jan. 1875, A. S. 28. 
Pohl, Polizeigesetze 2c. 4. Aufl. 2