Einleitung. 17
oder Verpflegung oder anderes Getränk verabreicht werden muß, tritt eine Er—
höhung um 2 Sgr. ein.
Die einem Gefangenen ausnahmsweise gestattete Selbstbeköstigung hat
dagegen eine Ermäßigung des Pauschquantums um 3 Sgr. zur Folge. Für
die Tage, an denen die Haft angetreten oder beendigt wird, kom-
men die vollen bezeichneten Beträge zum Ansatz; bei der Liquidation der für
die Transport-Gefangenen entstehenden Haftskosten sind indeß dieselben
für diejenigen Tage, an welchen die Aufnahme oder Entlassung eines Transpor-
ô“7 auf der Transport-Station stattfindet, nur zur Hälfte in Rechnung zu
tellen.
, DiewegenärztlicherBehandlungdererkranktenPolizei-Gefangenenund
wegen Anschaffung der dazu nothwendigen Heilmittel erforderlichen Anordnungen
können der städtischen Verwaltung, soweit es die Hausordnung gestattet, selbst
überlassen werden; in Ermangelung solcher Vorkehrungen aber werden den Stadt—
kommunen diese Kosten nach den Grundsätzen in Rechnung gestellt, die für die Li-
quidation gegen vermögende Gerichtsgefangene maaßgebend sind.
Außer den vorstehend zu liquidirenden Beträgen sind von den Polizeibe-
hörden nur die baaren Auslagen für dauernd zu verabreichende Bekleidungs-
gegenstände zu entrichten. Dagegen haben die zur Berichtigung der Detentions-
kosten verpflichteten und zahlungsfähigen Inhaftaten auch Gefängniß-
Gebühren wie bisher, bestehend in Ein= und Ausschreibe-Gebühren u. in Sitz-
Gebühren, zu zahlen. Die Ein= und Ausschreibegebühren betragen zusammen
10 Sgr. und die Sitzgebühren täglich 1 Sgr.
J. M. R. v. 30. Juni 1856, M. Bl. d. J. S. 196.
45. Für solche Gefangene, welche auf Antrag ländlicher Polizei-Verwaltun-
gen in die gerichtlichen Gefängnisse (des Glogau'er Appellationsgerichts-Depar-
tements) aufgenommen werden, gelten die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls,
nur könnnen jetzt für dieselben:
a. für jeden Tag der Haft vom 16 April bis 15. October 70 R.-Pf.;
b. für jeden Tag des übrigen Jahres 80 R.-Pf., und
c. die etwa sonst entstehenden Kosten für besonders nothwendige Zuwendun-
gen an Nahrungsmitteln, für ärztliche Behandlung und dauernd zu ver-
abreichende Kleidungsstücke, liquidirt werden.
Glog. A. G. R. v. 18. Jan. 1875, A. S. 28.
Pohl, Polizeigesetze 2c. 4. Aufl. 2