Bauernbefreiung. 103
Königliches Ediht vom 9. Okhtober 1807.
Bezüglich aller unfreien Bauern.
65 I. Jeder Einwohner unserer Staaten ist ohne alle
Einschränkung in Beziehung auf den Staat zum eigentümlichen
und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstüche aller Art
berechtigt; der Edelmann also zum Besitze nicht bloß adliger,
sondern auch unadliger, bürgerlicher und bäuerlicher Güter
aller Art und der Bürger und Bauer zum Besitze nicht bloß
bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadliger, sondern auch
adliger Grundstüche, ohne daß der eine oder der andere zu
irgendeinem Eütererwerb einer besonderen Erlaubnis bedarf,
wenngleich nach wie vor jede Besitzveränderung den
Behörden angezeigt werden muß. Klle Dorzüge, welche bei
Gütererbschaften der adlige vor dem bürgerlichen Erben
hatte, und die bisher durch den persönlichen Stand des Besitzers
begründete Einschränkung und Suspension gewisser
gutsherrlichen Rechte fallen gänzlich weg.
§5 2. Freie Wahl des Gewerbes:
Jeder Edelmann ist ohne jeden Nachteil seines Standes
befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger
und Bauer ist berechtigt, aus dem Bauer= in den Bürgerund
aus dem Bürger= in den Bauernstand zu treten.
§ 3. Rufhebung der Erbuntertänigbeit:
Mit dem Martinitag 1810 hört alle Gutsuntertänigheit
in Unseren sämtlichen Staaten auf. Uach dem Martinitage
1810 gibt es nur freie Leute, so wie solches auf den Domänen
in allen Unseren Hrovinzen schon der Fall ist, bei denen
aber, wie sich schon von selbst versteht, alle Verbindlichheiten,
die ihnen als freien Leuten vermöge des Besitzes eines
Erundstüches oder vermöge eines besonderen Dertrages obliegen,
in Kraft bleiben.
Hür völlig aufgehoben sind zu achten:
a) das dem Eutsherrn zugestandene Recht, für die Los-