Full text : Quellensammlung zur Entwicklungsgeschichte des modernen Staates. Erster Band. (1)

Bauernbefreiung.  103

Königliches  Ediht  vom  9.  Okhtober  1807.

Bezüglich  aller  unfreien  Bauern.

65  I.  Jeder  Einwohner  unserer  Staaten  ist  ohne  alle
Einschränkung  in  Beziehung  auf  den  Staat  zum  eigentümlichen
  und  Pfandbesitz  unbeweglicher  Grundstüche  aller  Art
berechtigt;  der  Edelmann  also  zum  Besitze  nicht  bloß  adliger,
sondern  auch  unadliger,  bürgerlicher  und  bäuerlicher  Güter
aller  Art  und  der  Bürger  und  Bauer  zum  Besitze  nicht  bloß
bürgerlicher,  bäuerlicher  und  anderer  unadliger,  sondern  auch
adliger  Grundstüche,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  zu
irgendeinem  Eütererwerb  einer  besonderen  Erlaubnis  bedarf,
  wenngleich  nach  wie  vor  jede  Besitzveränderung  den
Behörden  angezeigt  werden  muß.  Klle  Dorzüge,  welche  bei
Gütererbschaften  der  adlige  vor  dem  bürgerlichen  Erben
hatte,  und  die  bisher  durch  den  persönlichen  Stand  des  Besitzers
  begründete  Einschränkung  und  Suspension  gewisser
gutsherrlichen  Rechte  fallen  gänzlich  weg.

§5  2.  Freie  Wahl  des  Gewerbes:

Jeder  Edelmann  ist  ohne  jeden  Nachteil  seines  Standes
befugt,  bürgerliche  Gewerbe  zu  treiben;  und  jeder  Bürger
und  Bauer  ist  berechtigt,  aus  dem  Bauer=  in  den  Bürgerund
  aus  dem  Bürger=  in  den  Bauernstand  zu  treten.

§  3.  Rufhebung  der  Erbuntertänigbeit:

Mit  dem  Martinitag  1810  hört  alle  Gutsuntertänigheit
in  Unseren  sämtlichen  Staaten  auf.  Uach  dem  Martinitage
1810  gibt  es  nur  freie  Leute,  so  wie  solches  auf  den  Domänen
in  allen  Unseren  Hrovinzen  schon  der  Fall  ist,  bei  denen
aber,  wie  sich  schon  von  selbst  versteht,  alle  Verbindlichheiten,
die  ihnen  als  freien  Leuten  vermöge  des  Besitzes  eines
Erundstüches  oder  vermöge  eines  besonderen  Dertrages  obliegen,
  in  Kraft  bleiben.

Hür  völlig  aufgehoben  sind  zu  achten:

a)  das  dem  Eutsherrn  zugestandene  Recht,  für  die  Los-