Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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c)  mehr  specielle  Kenntniß  von  Deutschland,  Frankreich,  der  Schweiz  und  den  Niederlanden.
  (Lehrbuch  von  Dittenberger.)
5)  Philosopbische  Kenntnf  ole:
Kii  der  Hauptzesetz  der  Pp#chologie,  so  wie  der-  L
6)  Religion:  —
christliche  Sittenlehre.
7)  Arithmetik:
a)  die  vier  Rechnungsarten  in  benannten  und  unbenannten  Zahlen;
b)  Lehre  von  den  gewöbnlichen  und  Decimalbrüchen;
I0)  die  vier  Rechnungs-Arten  mit  Buchstaben;
40  die  vier  Rechnungs-Arten  mit  Potenzen;
#.)  das  Ausziehen  der  Quadrat=  und  Kubik-Wurzel;
I.)  Verhältnisse  und  Proportionen  und  ihre  Anwendung  auf  die  Regel  de  tri;
2)  Gleichungen  des  ersten  und  zweiten  Grades.
6  8)  Gedmettrie:
a)  ebene  Geometrie  (die  vier  ersten  Bücher  von  Legendre);
b)  Stercometrie,  Lehre  von  den  Ebenen,  den  körperlichen  Winkeln  und  von  den  Polvedern
(fünftes  und  sechstes  Büsn  von  Legendre);
6)  Aufnehmen  mit  dem  Meßtisch  und  einem  Winkelmesser.
9)  Zeichnen:
Freihandzeichnen  bis  einschließlich  der  Köpfe.
Diejenigen  Bewerber,  welche  bei  der  Artillerie  einzutreten  wünschen,  werden  neben
ilsen  allgemeinen  Anforderungen  noch  Hneciell  geprüft  in:
1)  Arithmetik:
der  Lehre  von  den  Progressonen  und  Logarithmen.
2)  Geometrie:
der  ebenen  Trigonometrle,  und  der  beschreibenden  Geometrie.
3)  Physik  und  Chemie:
den  Elementar=  Kenntnissen.
In  allem  Uebrigen  wird  sich  auf  die  Verordnung  vom  23.  December  1812  (s.  Reg.Blatt
7.  Januar  1843)  bezogen.  ç
Stuttgart  den  21.  August  1844.  Graf  v.  Sontheim.

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