Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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redung oder von dem Tatbestande eines im § 7 des gegenwärtigen Ge- 
setzes unter Strafe gestellten Verbrechens in glaubhafter Weise Kenntnis 
erhält und es unterläßt, der durch das Verbrechen bedrohten Person oder 
der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen. 
8§ 14. Die 88 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treien drei Monate 
nach dessen Verkündigung, die Übrigen Bestimmungen desselben mit dem 
Tage der Verkündigung in Kraft. 
§ 15. Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der §§ 1, 2, 
3, 4, 9 dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstossen befinden 
oder sich bis zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit 
dem Vertriebe von Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Borschriften 
des § 9 Absatz 1 erst zwei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten 
Paragraphen, und wenn seitens dieser Personen innerhalb dieser Frist 
ein Gesuch um Erteilung der nach § 1 Absatz 1 erforderlichen polizeilichen 
Genehmigung bei der zuständigen Behörde eingereicht worden ist, erst eine 
Woche nach Behändigung des ablehnenden Bescheides letzter Instanz ( 3) 
Anwendung. 
Urkundlich 2ce. 
2a. Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den verbrecherischen und 
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, vom 29. April 1903. 
(R.-G.-Bl. S. 211.) 
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Auf Grund des § 1 Abs. 3 b b 
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