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16. 1891 (N.G.-Bl. S. 106) und vom 11. 1896 (N-G.-Bl. S. 60)
1 April ( M (
Berlin, den *“1 & Spril 1005
Slellvertreter des Reichskanzlers.
3. Ministerialverordnung, betr. die Herstellung, den Dertrieb, den
Besitz sowie die Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande,
vom 11. September 1884, in der Fassung der Ministerialverordnun-
gen vom 24. Dezember 1887 und vom 19. September 1894.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes gegen den verbr
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni o— S. "
wird Masee bestimmt:
Ueber Gesu Eche um Gestattung der Herstellung, des Vertriebes, des
Hestes sowie der ührung von Sprengftoffen aus der Auslande haben die
Landräte, in Städten von mehr als 10000 Eimvohnern die Ortspolizeibehörden
in erster Instang Entscheidung u treffen.
Juttändig ist diejenige Behörde, in beren Bezirk der die Genehmigung
Nachsuchende wohnt.
Aussichtsbehörde im Sinne des * Gesetes sind in den Provinzen
Sachsen der Regierungspräsident
2. In den Gesuchen um rt’. lis . Besitzes und der
S us wecke,
*1 dem 7 gsten mus dia vlelt eben Zwecke, zu welhen
Die Behörde entscheidet über da nach freiem Ermessen. Ueder
die Gründe zur Versagung der t t dieselbe nur der Auffichts-
behörde- Auskun su ersaung verpflichtet.
Solchen Personen, welch- bei dem Inkrafttreten der 88 1, 2, 3, 4, 9 des
Gesetzes die Herst von Sprengstoffen auf Grund einer gemäß r1 □
Gewerbeordnung erteilten Erlaubnis oder den Vertrieb von Sn *
stehendes Heerol betriehen haben, ist die Genehmi buur
wenn g 7 Tatsachen vorliegen, welche 14 W Keit da
Eine sg endelelben Kansa ist in der Regel —— wenn * diese iben
Versendung von Sprengstoffen unter falscher Deklaration oder einer
Enge Woissentlichen oder. 7 grober Sobraostn beruhenden Uebertretung
er die Lagerun ee Aufbewahrung un Versendung von Spreng-
stoffen Slessenen — Fuednn gemacht haben
rlaubnis zur Herstellun Vertriebe und zur Einführuna von
Su en aus deus Auslande schsie#t t die Erlaubnis zum Besitze von Spreng-
offen in
Die Erlaubnisscheine sind mit dem Amtsfiegel oder dem amtlichen Stempel
der ausfertigenden Behörde zu versehen.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung Herstellung,
Vertriebe, zum Besitze, sowie zur Ginftchrung von Eprchcstofen aus dem
lande dem Nachsuchenden nicht nur für seine Person, sondern auch für
Vertreter oder Gehilfen (Betriebsbeamte, Leschäftsangestelte, aent
erteilen. Derartige Erlaubnisscheine sind nur unter Beschränkung auf bestimmt
bezeichnende Zwecke und Oertlichkeiten auszustellen. Der namentlichen Auf-
Hürn der Vertreter oder Gehilfen bedarf es nicht.:)
Die Verwendung von Sprengstoßen, welche den Vorschriften des vor-
bezeichneten Reichsgesetzes unterliegen, in Steinbrüchen, bei Bauten und bei
äbnlichen Betrieben darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, die
ein auf ihren Namen lautendes Besitzzeugnis für diese Stoffe haben.)
3. 3. Der Vertrieb von Sprengstoffen darf nur an solche Personen erfolgen,
:½ ) Faff nach der M.-Verordn. vom 24. Dezember 1887.
ing nach der M.-Verordn. vom 19. September 1894.