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Das- Das auf- und Abladen darf — von W— ——— und
—— oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik
— dem — inner Wi*- r—. geschehen, so ist hierzu die
— 3 erke so ackt
— W— El Ee 1 sn.
aus ihrer 2 find, e— dürfen Tonnen nicht aufrecht geitelt
werden, müssen Helurehr und durch #mtterl en unter Haar= oder
Strobdeken 1 jede Faheieet Bewegung —
8§ 10. Sprengstoffe dürfen nicht mit SLsrs en, Zündpräparaten oder
sonsteen #iten oder es — Fun zufammen
ver Di 8 3 ifee 2 und 8 Lefähre Stoffe dürfen nicht mit Pulver
ie im er ausgeführten Stoffe en
Sprengsalpeter, arem Salpeter 1), Kartuschen, Petarden,
— m 62 3r rns 41 rts sibe Feuer-
waffen zusammen
ur Beförderun von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen
so dich siu n ugn ñ die Spr Lichtn ue
werden können. Sind n 108 offen, müss
1ich lißenden Siadine ## lantuche (z. B. impr ähmierten Flesie un Wer-
aach die Vorder-- und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben
Materiale zu schließen.
i Sperren der Räder dü nur hölzerne Nadschuhe angewendet
werden: bei Ekbean ist S — perrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern
fie cganz vom Rodschuhe edeckt
erke müssen als ——— eine von weitem erkennbare,
stets aungesseaomt gebe ehallene — 771 mit einem weißen P führen.
rwerke und beim Abladen von
solchen Se bie Zugnete ausg
8 . Fubrwerke, welche eeen führen, dürfen niemals ohne Be-
——— denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht
beraucht m er Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünd Feuer oder Licht
von —
sowie das verb 1— « Raum
§ 13. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt
fahren und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im ritt passiert werden.
Besteht ein iransport aus mehreren Fuhrwerken, so müfen diese während
der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
§ 14. Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine
Entfernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten
Gebeue , eh ĩgeibehörde darf, falls eine nete Haliestell in solcher
o
Entfernung nich find finden ist, gest , daß ei — e in einer geringeren,
wenn aber nicht *s Heboten 5 —5 200 Meter betragen-
den ernung von ganddn An und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
von S # gss. —“7“2 n
8 erstatten; die repans örde bar darauf die ihr notwendig erscheinenden
iti
1 ühren,
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