Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Das- Das auf- und Abladen darf — von W— ——— und 
—— oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik 
— dem — inner Wi*- r—. geschehen, so ist hierzu die 
— 3 erke so ackt 
— W— El Ee 1 sn. 
aus ihrer 2 find, e— dürfen Tonnen nicht aufrecht geitelt 
werden, müssen Helurehr und durch #mtterl en unter Haar= oder 
Strobdeken 1 jede Faheieet Bewegung — 
8§ 10. Sprengstoffe dürfen nicht mit SLsrs en, Zündpräparaten oder 
sonsteen #iten oder es — Fun zufammen 
ver Di 8 3 ifee 2 und 8 Lefähre Stoffe dürfen nicht mit Pulver 
ie im er ausgeführten Stoffe en 
Sprengsalpeter, arem Salpeter 1), Kartuschen, Petarden, 
— m 62 3r rns 41 rts sibe Feuer- 
waffen zusammen 
ur Beförderun von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen 
so dich siu n ugn ñ die Spr Lichtn ue 
werden können. Sind n 108 offen, müss 
1ich lißenden Siadine ## lantuche (z. B. impr ähmierten Flesie un Wer- 
aach die Vorder-- und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben 
Materiale zu schließen. 
i Sperren der Räder dü nur hölzerne Nadschuhe angewendet 
werden: bei Ekbean ist S — perrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern 
fie cganz vom Rodschuhe edeckt 
erke müssen als ——— eine von weitem erkennbare, 
stets aungesseaomt gebe ehallene — 771 mit einem weißen P führen. 
rwerke und beim Abladen von 
solchen Se bie Zugnete ausg 
8 . Fubrwerke, welche eeen führen, dürfen niemals ohne Be- 
——— denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht 
beraucht m er Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünd Feuer oder Licht 
von — 
sowie das verb 1— « Raum 
§ 13. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt 
fahren und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im ritt passiert werden. 
Besteht ein iransport aus mehreren Fuhrwerken, so müfen diese während 
der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten. 
§ 14. Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine 
Entfernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten 
Gebeue , eh ĩgeibehörde darf, falls eine nete Haliestell in solcher 
o 
Entfernung nich find finden ist, gest , daß ei — e in einer geringeren, 
wenn aber nicht *s Heboten 5 —5 200 Meter betragen- 
den ernung von ganddn An und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
von S # gss. —“7“2 n 
8 erstatten; die repans örde bar darauf die ihr notwendig erscheinenden 
iti 
1 ühren, 
. b. elt= o hren e 38 t 
* 
6E. „ Dampf- 
Ae Ele J esee o Mag-BEIDE werden,
	        
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