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ort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren
— ee
ist.
16. ##or — ori durch end gebaute Ortschaften
attet, wenn e nicht achtfub “ rbaren F-
umfahren werden können. Ist die archfabrt — ch der —
vorttüh rer der Ortspolizeihe= rde Anzeige zu erstatten und
—— den Ort abzuwarten. #a# ———.d bat den#
de Pn zu bestimmen und von anderen heugen u
3 zu halten, Lauch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ——.—
1 und mit Vermeidung besonderer Gefahren eis t
§ 17. Werden zur Beförderung von Sprengst verwendet,
welche mit festen, dicht chließenden und seuerficheh Mege t während des
Transports unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten SieeV sind, so finden
Finsich chtlich der de örderung hoolcher Transporte nur Vorschriften im § 11
3 und 4, 8 8 * 1 und §8 14 r und zwar die des § 14
meit ei der M —nt daß . regelmäßig einzuhaltende Eutfernung 200 Meter
ägt.
§ 18. Gerät eine Sprengstoffsendung zunterweg *
der weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die de W
von dem Transportführer tunlich h chleunig Anzeige Fr6 ven site ist,
gezabrlofen, weiteren Behandlung der Fötte- Anordnungen zu d en,
und zwar it nach den Umständen * lchemg eines auf ihre Aufforderung
von pispder zu entsendenden Sachv digen.
8* Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vermschtun der S — offe durch
die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige * ung
des #ben, wenn möglich nach der Angabe und unter Wfiicht“
ändigen.
19. . den S t M t ls 36 Kilogramm
§ 327 mäskskskkumquk WITH mmch näh-Zu von bes Vor-
seruto ei Abschnitts nur die 88 710 —26
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
§ 20. Auf Damp sbiffen, welche onen befördern en engstoffe
nicht transportiert, an 42 eßpulver oder ree he darf #ast !
mitgefuchft werden, als zur #gade von Signalen notwendi
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet an E Anwendung
Fähren, welche Fuhrwerke mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andell
Fuhrwerfe. oder Personen brförkrr
§. 21. Die §8 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19
finden für —* Schiste verkehr finngemäße Anwendun
Werden eförderung von Sprengstoffen eserne und stählerne Schifte
verwendet, welche mit dichtschliebenden und feuersicher hergestellten, wstuend des
Kranporne unter Verschluß uß ge ehaltenen Laderäumen versehen so 1
den im Abs. 1 angezo geren orschriften nur die 88 8, 11 Abs. 4/ 12 Abs. 1, —
18 und 19 finng nste aee d te zwar d# die des * 14 mit der Maßgabe,
daß die u2 einzuhaltende 200 Meter beträgt.
endung auf Schiffen | 7*— der im iffer 2 auf-
grieid Sine außerdem mit ##en. das Eindringen von Wa er oder Feuchtig-
Fet ceflindern dernden Umhüllung (z. B. mit Gummil laung, verklebten Gummi )
versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung.
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspoli “
* angewiesenen Stelle, welche mindestens 800 Meter von bewohnten e-
bäuden entfernt sein muß, erfolgen. Mit unserer Genehmigung kann auch in
eringerer Entfernung von H#b#n Gebäuden ceine Stelle engewiesen werden,
sece diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer Weise g Wirkun-
gen einer auf der Ladestelle eintretenden losion genügend ch
Die Ladestelle darf während ihrer 6 dem Publikum 1460 nz
änglich sein ist, wenn ausnahmsweise das Aus- oder Einladen bei D
72 nder mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit