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§ 6. a) Die in der Ese und Marine Susgeste
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chlusse des Sperneliad ung, find na *555 *
# Inhaltsbezeichnung ind den —* det# Bestim
mungen entipr end“ d erachten.
b) Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder
Kisten nur dann in leinene Sä geschütiet zu werden, wenn die Beförderung
länger als einen Tag dauert
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
Zu § 8. Wenn das Verladen oder Abladen ausrahmsweise an einer
anderen Sielle als vor der Fabrik oder dem Lagerraum oder innerhalb
Räume geicheben sal soll, so ist seitens der Kommandantur bezw. des Garnscher
ältesten die Genehmi 1 d"er olizeibehörde bier#u einm einzuholen und von letzterer
die zur 4 dnung an der n erforderliche Polizei-
§9. a) Das die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischen-
legen * Haar= oder Erh en * durch ein Um##ichel ckeln der Zwilchenr-r
Tonnen mit Strohbändern ersetzt werden.
b) Zwischen die Kisten und Körbe mit geladenen Geschoffen brauchen
Haordecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die
d mit P0Onorren zu bedecken.
2 und 13. a) Den von den Begleitkommandos militärischer
Sendud * Sprengstoffen 2rns unitionsgegenständen behufe Verhütung
der Gefährdung der Sedung ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder
Unterlaffungen — insb 4m Anbaleen um dlongsauern Vorbeifahren
oder ge- zum A nteriaszen zum Aus-
Hcchen * — — aen rer, Reiter und andere —* unge-
mt Folge eislen.
ace duen wer werben, unbeschadet des cötigenfalls von den e
— — bringenden ummittelbaren Aenet, nach
2 "dS 8 aär- t Deutsche Reich ( I. von 16.
b) Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder
Reiter müssen den u2t. Sprengstoffen 2c. S### Wagen ganz ausweichen.
c) Dem er des Begleitkommandos anee erforderlichenfalls
neben den mit rn offen 2c. beladenen n —— Gangart zu reiten.
4) Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von E“m½ 4
können Bruchpen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die
8 en nur 10 Meter Abstand een; die Gruppen müssen jedoch in minkesiens
eter Entf Suuter#ng voneinander bleiben.
Zu § 15. Die Fuhrwerke müssen von Eisenhahnzügen oder geheizten
2 — in 200, e entternt! bleien — aufenden Nichtung d
auf welchen wegen er
enbahn — #s oder wegen des 9s 6 auf der La#k der vor-
stehenden Vorschrift nicht genüigt werdengmnn. ist der Eis die
unmittelbare r end betreffenden Strecke obliegt, die ab-
sendende Bebörde von dem fdsschtigten) Transporte Mitteilung zu machen.
Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Beseitigung der Eefür geeigneten
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* ommandantur bezw. We De und nur an anderen