Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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von einem “-¾Ö# w r1an cguentziehen. 
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)9 . Wer seines Vorteiles weheen sich finer Begünstigung r.— macht, 
wird als u- borstraft: wenn der 
E— einfachen Diebstahl oder eine chlagung begangen ban, mit 
2. einen E—— 1. einen Raub oder ein dem Raube 
bestrafendes Verbr en begangen hat, mit Zuchthaus bis zu 
drei — Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter 
Diese tre sporschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler 
ein A 
i Wes 1 von. en Sachen, von denen er weiß oder den 
Umständen nach anne , des ee uanselft. beiner strafbaren d 
t eimli * ande nimmt oder brin 
* * goad. 15 wird als entes Gefän 
Wer lerei gewerbs- oder betreibt, wird 
mit a w * * eek 9 6% gewohnheitsmäßig 
Wer —4—S 
s luier zum weiten M den wird 
überm an -*!7n•5 E# ei auf einens S l einen Raub o 
dem rm glei afender- Verbrechen bezieht — t 
zwei Jahren beftraft. mildernde Umstän —# , so tritt Gefäng- 
niestra nrn. saterel W ren eine andere strafbare Hamdlen o ist auf 
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Geriber —m h vor- 
zehn zu erkennen. 
*“ tiit i- micht unter drei *n ern 
245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
8 — der wegen Hehlerei erkannten Gesünanftanf= kann auf 
lust der bürgerli Ehrenrechte und neben jeder Verurteilung wegen 
Lrkest auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt.1) 
Betrug und Untreue. 
263. Wer in der bok . oder einem Dritten einen r 
ensvorteil zu verschaffe ermögen eines anderen dadur 46 
Ver r0 piegelung 2 oder derch En ellung oder Unterdrückung 
ein Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges 
8 
mit * neben welchem au Gelditrare. bis dreit end Mark, 
sowie auf Verlust dowtn erlichen —7 rkanmt'wet gden — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann u eden tann auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug oen. Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, 
ist nur auint zu v Wss #e Inün —— des Antrages ist zulässig. 
Wer un Illlaclde wegen Betruges einmal und wegen darauf 
beem F — W i ist, wird wegen — 
mit Zu ehn Jahren und zugleich 
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